Diagnostik Musterklauseln

Diagnostik. Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität.
Diagnostik. 1. Neuropsychiatrische Diagnostik unter Einbeziehung aller klinisch relevanten so- matischen Befunde.
Diagnostik. Die Diagnose gilt als gestellt nach histologischer Sicherung.
Diagnostik. Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, gegebenenfalls dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreaktivität. Eine gleichzeitige Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale und das DMP COPD ist nicht möglich. Neben dem Asthma bronchiale kann eine COPD bestehen. In Abhängigkeit des Krankheitsverlaufs sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt abwägen, welche der beiden Diagnosen als vorrangig einzustufen ist. Demnach ist auch die Entscheidung für die Einschreibung in das jeweilige DMP zu treffen. Asthmatypische Symptome sind bei Kleinkindern häufig. Ein Teil der Kinder verliert die Symptome bis zum Schulalter. Oft handelt es sich dabei um Kinder, deren asthmatypische Symptome lediglich im Rahmen von Infekten auftreten. Eine sichere Aussage darüber, ob auch noch im Schulalter die Einschreibekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt sind, ist bei Aufnahme in das Behandlungsprogramm nicht möglich. Entscheidend ist die Einschränkung der Lebensqualität durch das Asthma bronchiale zum Zeitpunkt der Einschreibung. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Nummer 3. Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Nummer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
Diagnostik. Sind alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem allgemeinen anerkannten Stand der Wissenschaft geeignet erscheinen, einen Befund zu erlangen. Die Diagnostik umfasst somit Vorbericht, klinische Untersuchung, sowie spezielle Untersuchungen.
Diagnostik. Um ein Kind und seinen Förderbedarf einschätzen zu können, ist es erforderlich, die bisherige Entwicklung in seinem Lebenszusammenhang möglichst genau kennen zu lernen und den aktuellen Entwicklungsstand zu erfassen. In Abgrenzung dazu soll bei absehbar nicht ausschließlich heilpädagogischem Förderbedarf nach Möglichkeit eine interdisziplinäre Diagnostik durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle durchgeführt werden und, abhängig von der Entscheidung der Erziehungsberechtigten, die Leistung als Komplexleistung nach § 46 SGB IX durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle erbracht werden. Im Rahmen einer heilpädagogischen Maßnahme wird, unter Berücksichtigung schon erfolgter Abklärung, bspw. interdisziplinärer Eingangsdiagnostik der Interdisziplinären Frühförderstelle , aus dem SPZ oder Clearing- und Diagnostikstellen, der diagnostische Prozess weitergeführt oder zum ersten Mal vorgenommen. Dafür werden entwicklungsdiagnostische (Test)Verfahren nach aktuellem wissenschaftlichen Standard durchgeführt. Die Diagnostik ist dabei kein statischer, sondern ein fortlaufender Prozess, der als Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik angelegt ist. Doppelte diagnostische Tätigkeiten sind ausgeschlossen, ergänzende nicht. Der Leistungserbringer erstellt auf der Grundlage der Diagnostik einen Förderplan. Dieser ist Bestandteil des Gesamtplanverfahrens des Trägers der Eingliederungshilfe.
Diagnostik. Der Psychotherapeut stellt bei einem teilnehmenden Patienten die Verdachtsdiagno- se nach den Kriterien in Anhang 2. Bei positiver Verdachtsdiagnose wird die Diag- nose durch sorgfältige diagnostische und differenzialdiagnostische Untersuchungen, die in Anhang 3 aufgeführt sind, gesichert. Der Ablauf der Diagnosesicherung erfolgt gemäß Anhang 3 und wird bei dem teilnehmenden Psychotherapeuten abgelegt.
Diagnostik. Die Diagnose gilt als gestellt nach histologischer Sicherung (siehe Ziffer I 3.2).
Diagnostik. (1) Die interdisziplinäre Eingangsdiagnostik wird als Bestandteil der Komplexleistung durch eine/n Vertragsärztin/-arzt (Fachärztin/-arzt für Kinderheilkunde oder die/der im Einzel- fall die Kinderuntersuchung gemäߧ 26 SGB V durchführende Ärztin/Arzt) im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Verordnung veranlasst. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach der Ausstellung bei der IFF vorgelegt wird. Die Vorlage ist durch Datum, Unterschrift und Stempel auf der Rückseite der Verordnung von der IFF zu bestätigen. Mit der Eingangsdiagnostik ist innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Verordnung in der IFF zu beginnen.
Diagnostik. Der Leistungserbringer stellt bei einem teilnehmenden Patienten die Verdachtsdiagno- se nach den Kriterien in Anlage 1. Bei positiver Verdachtsdiagnose wird die Diagnose durch sorgfältige diagnostische und differenzialdiagnostische Untersuchungen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, gesichert. Der Ablauf der Diagnosesicherung erfolgt gemäß Anlage 2 und wird bei dem teilnehmenden Leistungserbringer abgelegt.