Ausgabe und Rücknahme Musterklauseln

Ausgabe und Rücknahme. Für alle Teilvermögen werden Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeit- punkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird anhand der Schlusskurse am Bewertungstag festgelegt, der nicht ein früherer sein darf als der Tag der Auftragserteilung. Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilsbruchteilen ist gestattet.
Ausgabe und Rücknahme. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag usw.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw., dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ("Sachauszahlung" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge werden von der Depotbank, sowie von den Vertriebs- und Zahlstellen entgegengenommen. Bei Anträgen für das Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland, welche bis 15.00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, wird der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert am zweiten auf den Eingang des Auftragstages folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes abgewickelt. Somit wird beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland der Nettoinventarwert am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des auf den Auftragstag folgenden Bankwerktages ermittelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward pricing). Für Anträge, welche nach 15.00 Uhr an einem Bankwerktag bei der Depotbank vorliegen, gilt somit beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerl...
Ausgabe und Rücknahme. Valuta ab Zeichnungen und Rücknahmen: Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland: spätestens 4 Tage Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® USA: spätestens 3 Tage Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feier- tagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag usw.) statt sowie an Ta- gen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens ge- schlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungen für Anteile der Klassen NV und PV bedürfen der vorgängigen Abklärung und Zustimmung durch die Depotbank zwecks Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften gemäss nachfolgender Ziff. 8 i.V.m. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ ge- nannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ("Sachauszahlung" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusam- men mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge werden von der Depotbank, sowie von den Vertriebs- und Zahlstellen entgegengenommen. Anträge für das Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® USA, wel- che bis 15 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten modifizierten Nettoinventarwertes abgewickelt (vgl. § 16 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland wird der zur Abrechnung gelangende modifizierte Nettoinventarwert am zweiten auf den Ein- gang des Auftragstages folgenden Bankwerktag (Be...
Ausgabe und Rücknahme 

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.