Die Mitgliederversammlung. 10 § 11 § 12 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- sammlung ist jedes Mitglied berechtigt. 2. Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen eine vom Ver- tretenen eigenhändig unterschriebene Vollmacht vorlegen, in der die Nummer seines Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Bevollmächtigter kann höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist von der Ausstellung der Vollmacht spätes- tens drei Werktage vor der Mitglieder- versammlung schriftlich zu unterrichten. § 13 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- vertreter oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates. 2. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhand- lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung. § 14 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- schriften oder die Satzung etwas Abwei- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen durch die Mitgliederversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine engere Xxxx unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größten Stimmen- zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- heit entscheidet das Los. § 15 § 16 § 17 (aufgehoben)
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung
Die Mitgliederversammlung. 10 § 11 § 12
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- sammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- nahme an der Mitgliederversammlung ist spätestens am dritten Werktag vor ihrer Abhaltung, unter Angabe der Nummer des Versicherungsscheines, beim Verein anzumelden.
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen eine vom Ver- tretenen eigenhändig unterschriebene Vollmacht vorlegen, in der die Nummer seines Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Bevollmächtigter kann höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist von der Ausstellung der Vollmacht spätes- tens drei Werktage vor der Mitglieder- versammlung schriftlich zu unterrichten. § 13
1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- vertreter oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates.
2. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhand- lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung. § 14
1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- schriften oder die Satzung etwas Abwei- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2. Wird bei der Vornahme der Wahlen durch die Mitgliederversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine engere Xxxx unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größten Stimmen- zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- heit entscheidet das Los. § 15 § 16 § 17 (aufgehoben)
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