Dienstleistungsempfänger. (1) Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsemp- fänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsemp- fänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlos- sen werden.