Common use of Dienstvereinbarungen Clause in Contracts

Dienstvereinbarungen. Für die dienststellenbezogene bedarfsge- rechte Ausgestaltung soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung eine Dienstvereinba- rung zwischen Dienststelle und Personalver- tretung geschlossen werden, die die spezifi- schen Einzelheiten regelt. Hinsichtlich der Anpassung bestehender Dienstvereinbarungen an diese Vereinba- rung wird auf § 78 Abs. 1 Satz 1 NPersVG hingewiesen. Danach sind Dienstvereinba- rungen unzulässig, wenn sie einer nach § 81 NPersVG getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Bestehende Dienstverein- barungen sollen überprüft werden und sind ggf. anzupassen.

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Samples: www.ostfalia.de, www.tu-braunschweig.de

Dienstvereinbarungen. Für die dienststellenbezogene bedarfsge- rechte bedarfsgerechte Ausgestaltung soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung eine Dienstvereinba- rung Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalver- tretung Personalvertretung geschlossen werden, die die spezifi- schen spezifischen Einzelheiten regelt. Hinsichtlich der Anpassung bestehender Dienstvereinbarungen an diese Vereinba- rung Vereinbarung wird auf § 78 Abs. 1 Satz 1 NPersVG hingewiesen. Danach sind Dienstvereinba- rungen Dienstvereinbarungen unzulässig, wenn sie einer nach § 81 NPersVG getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Bestehende Dienstverein- barungen Dienstvereinbarungen sollen überprüft werden und sind ggf. anzupassen.

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Samples: www.nbb.dbb.de

Dienstvereinbarungen. Für die dienststellenbezogene bedarfsge- rechte bedarfsgerechte Ausgestaltung soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung eine Dienstvereinba- rung Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalver- tretung geschlossen Personalvertretung ge- schlossen werden, die die spezifi- schen spezifischen Einzelheiten regelt. Hinsichtlich der Anpassung bestehender Dienstvereinbarungen an diese Vereinba- rung Vereinbarung wird auf § 78 Abs. 1 Satz 1 NPersVG hingewiesen. Danach sind Dienstvereinba- rungen unzulässigDienstvereinbarungen unzuläs- sig, wenn sie einer nach § 81 NPersVG getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Bestehende Dienstverein- barungen Beste- hende Dienstvereinbarungen sollen überprüft werden und sind ggf. anzupassen.

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