Dienstverträge Musterklauseln

Dienstverträge. 12.5 Bei Abschluss von Dienstverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:
Dienstverträge. 21 Vertragsgegenstand
Dienstverträge. 40 Die Fonds akzeptieren ausschließlich schriftliche Werk- und Dienstverträge. Die Ausbezahlung des Personalaufwandes erfolgt entsprechend den Verträgen und Honorarnoten, die der Geschäftsstelle/dem Generalsekretariat der Fonds vorgelegt werden müssen. § 41 Es wird darauf hingewiesen, dass die bereitgestellten Fördergelder nicht dazu dienen sollen, DoktorandInnen-Stipendien und/oder DissertandInnen- Stipendien zu finanzieren, und dass die Projekte von den einreichenden Projektleiterinnen beziehungsweise Projektleitern durchzuführen sind. § 42 Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeit dem jeweiligen Fonds zum vereinbarten Zeitpunkt einen Abschlussbericht und eine für den Laien verständliche Kurzfassung vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, diesen Bericht unter Anführung des Namens der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers und ohne Eingriff in dessen Rechtsstellung als Urheberin bzw. Urheber zu veröffentlichen. § 43 In Publikationen, die durch Förderungen des jeweiligen Fonds zustande gekommen sind, ist auf diesen hinzuweisen; in englischsprachigen mit der Bezeichnung „Medical Scientific Fund of the Mayor of the City of Vienna“ im Falle des MWF sowie „City of Vienna Fund for Innovative Interdisciplinary Cancer Research“ im Falle des FKF. Von diesen Publikationen ist dem jeweiligen Fonds ein Exemplar zur Verfügung zu stellen. § 44 Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger hat zur Überprüfung durch den jeweiligen Fonds hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel gesonderte, sich auf die Gesamtkosten des Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen. § 45 Sie bzw. er hat dem jeweiligen Fonds eine Endabrechnung zum vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen und den von dem Fonds beauftragten Organen die Einsicht in die Bücher und Belege sowie die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten. § 46 Die im Rahmen des Forschungsprojektes getätigten Ausgaben sind ausschließlich an Hand von Originalbelegen abzurechnen. § 47 Belege, die eine ordnungsgemäße Abrechnung des Projektes nicht ermöglichen, werden vom jeweiligen Fonds nicht anerkannt. Der Fonds behält sich das Recht vor, derartige Unterlagen der Projektleiterin bzw. dem Projektleiter zur Überarbeitung zurückzusenden. § 48 Der jeweilige Fonds behält sich das Recht auf Rückforderung von nicht verbrauchten bzw. widmungswidrig verwendeten Fondsmitteln vor. § 49 Bei Nichteinhaltung der Richtlinien oder bei mehrmaligem ...
Dienstverträge. 10. Besondere Bedingungen für Dienstverträge Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und plantIng die folgenden besonderen Bedingungen:
Dienstverträge. Für bereits erbrachte oder für künftig zu erbringende Dienstleistungen beschränken wir die Haftung wie folgt:
Dienstverträge. 4.1 Besondere Bedingungen für Dienstverträge: Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und NET die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienst- verträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Dienstverträge. Im Rahmen von Dienstverträgen eingesetzte Mitarbeiter dürfen vom Auftraggeber binnen einer Frist von 24 Monaten nach Auftragserteilung nicht abgeworben werden. Im Falle einer Abwerbung innerhalb dieser Frist wird eine einmalige Entschädigung in Höhe von € 70.000 zugunsten des Auftragnehmers fällig.
Dienstverträge. (1) Bei Dienstverträgen wird eine im Vertrag festzuhaltende Arbeitszeit definiert. Diese wird für eine bestimmte Laufzeit als zu leistende Gesamtarbeitszeit vereinbart oder monats-, wochen- oder tageweise.
Dienstverträge. 2. Dienstverträge nach Ziff. 1 EVB-IT – Vergabe dieser Leistungen
Dienstverträge. 1. Gehalt, Position, Frist, Probezeit und andere besondere Arbeitsbedingungen eines Bediensteten sind in einem individuellen Dienstvertrag festzulegen, der zwischen dem ESM und dem jeweiligen Bediensteten vor dessen Anstellung geschlossen wird.