Dienstverträge Musterklauseln

Dienstverträge. Bei Abschluss von Dienstverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:
Dienstverträge. 23 Allgemein § 24 Vergütung § 25 Nutzungsrechte (1) CSK räumt dem Kunden das einfache Recht ein, Arbeitsergebnisse räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen. (2) Sofern und soweit der Kunde von CSK erstellte Arbeitsergebnisse von CSK in Form von Software weiterveräußert, ist er a. nicht berechtigt, Xxxxxx hiervon in jeglicher Art und Form zurück zu behalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen, b. zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte von CSK eingeräumt wurden bzw. werden und c. verpflichtet, CSK unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren. (3) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde sämtliche Vergütungsansprüche von CSK für die Dienstleitung befriedigt hat, in deren Rahmen CSK die betreffenden Arbeitsergebnisse erstellt hat. (4) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit durch CSK stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch CSK dar.
Dienstverträge. 4.1 Besondere Bedingungen für Dienstverträge: Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und NET die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienst- verträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Dienstverträge. 21 Vertragsgegenstand (1) Die Atlas Titan übernimmt für den Besteller definierte Dienstleistungen. Leistungsumfang, Gegen- stand und Zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages schriftlich zwischen dem Bestel- ler und der Atlas Titan festgelegt. (2) 10 – 21 gelten für Dienstvertragsverhältnisse gleichermaßen.
Dienstverträge. Beschwerden. Soweit im Proposal Letter nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Leistungen und Arbeitsergebnisse von WSC und die WSC-Produkte Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB. Gewährleistungsansprüche stehen dem Unternehmen nicht zu; eine etwaige Haftung von WSC nach Maßgabe von Ziffer 7 bleibt unberührt. Sofern das Unternehmen mit den Diensten von WSC nicht zufrieden ist, wird es WSC hierüber unverzüglich informieren und die Gründe hierfür nennen. Die Parteien werden die Situation einvernehmlich erörtern und sich nach besten Kräften bemühen, ihre Geschäftsbeziehung zu verbessern.
Dienstverträge. Im Rahmen von Dienstverträgen eingesetzte Mitarbeiter dürfen vom Auftraggeber binnen einer Frist von 24 Monaten nach Auftragserteilung nicht abgeworben werden. Im Falle einer Abwerbung innerhalb dieser Frist wird eine einmalige Entschädigung in Höhe von € 70.000 zugunsten des Auftragnehmers fällig.
Dienstverträge. Für bereits erbrachte oder für künftig zu erbringende Dienstleistungen beschränken wir die Haftung wie folgt: (a) Für Dienstvertragsleistungen auf Basis Arbeitskraft und Zeit (gem. § 611 BGB) schließen wir jegliche Gewährleistung und / oder Haftung grundsätzlich aus, es sei denn, Gleich IT Service GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfen (gem. § 644 BGB) handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. Etwaige Ansprüche unserer Kunden gegenüber Gleich IT Service GmbH sind ausdrücklich auf den jeweiligen Auftrags-, bzw. Projektauftragswert begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (b) Die Gewährleistung aus Dienstverträgen mit Unternehmern wird auf zwölf Monate ab Abschluss der Dienstleistung beschränkt.
Dienstverträge. (1) Bei Dienstverträgen wird eine im Vertrag festzuhaltende Arbeitszeit definiert. Diese wird für eine bestimmte Laufzeit als zu leistende Gesamtarbeitszeit vereinbart oder monats-, wochen- oder tageweise. (2) Wird keine Vertragslaufzeit bzw. kein Vertragsende vereinbart, besteht der Dienstvertrag als Dauerschuldverhältnis bis er gekündigt wird. (3) Wurde eine monat-, wöchent-, oder tägliche Arbeitszeit vereinbart, ist diese nur in Absprache mit Mindmotiv von einem Zeitraum (z.B. Woche) auf einen anderen übertragbar. Größere Abweichungen bedürfen der Zustimmung von Mindmotiv in Textform. (4) Es ist der Mindmotiv überlassen, welche konkreten Arbeitskräfte für einen Dienstvertrag abgestellt werden. Eine Änderung der Zuteilung durch Mindmotiv ist grundsätzlich zulässig, sofern diese dem Auftraggeber zumutbar ist. (5) Erkrankt ein für einen Dienstvertrag abgestellter Mitarbeiter kurzfristig, so ist der Mindmotiv ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen.
Dienstverträge. 40 Die Fonds akzeptieren ausschließlich schriftliche Werk- und Dienstverträge. Die Ausbezahlung des Personalaufwandes erfolgt entsprechend den Verträgen und Honorarnoten, die der Geschäftsstelle/dem Generalsekretariat der Fonds vorgelegt werden müssen. § 41 Es wird darauf hingewiesen, dass die bereitgestellten Fördergelder nicht dazu dienen sollen, DoktorandInnen-Stipendien und/oder DissertandInnen- Stipendien zu finanzieren, und dass die Projekte von den einreichenden Projektleiterinnen beziehungsweise Projektleitern durchzuführen sind. § 42 Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeit dem jeweiligen Fonds zum vereinbarten Zeitpunkt einen Abschlussbericht und eine für den Laien verständliche Kurzfassung vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, diesen Bericht unter Anführung des Namens der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers und ohne Eingriff in dessen Rechtsstellung als Urheberin bzw. Urheber zu veröffentlichen. § 43 In Publikationen, die durch Förderungen des jeweiligen Fonds zustande gekommen sind, ist auf diesen hinzuweisen; in englischsprachigen mit der Bezeichnung „Medical Scientific Fund of the Mayor of the City of Vienna“ im Falle des MWF sowie „City of Vienna Fund for Innovative Interdisciplinary Cancer Research“ im Falle des FKF. Von diesen Publikationen ist dem jeweiligen Fonds ein Exemplar zur Verfügung zu stellen. § 44 Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger hat zur Überprüfung durch den jeweiligen Fonds hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel gesonderte, sich auf die Gesamtkosten des Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen. § 45 Sie bzw. er hat dem jeweiligen Fonds eine Endabrechnung zum vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen und den von dem Fonds beauftragten Organen die Einsicht in die Bücher und Belege sowie die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten. § 46 Die im Rahmen des Forschungsprojektes getätigten Ausgaben sind ausschließlich an Hand von Originalbelegen abzurechnen. § 47 Belege, die eine ordnungsgemäße Abrechnung des Projektes nicht ermöglichen, werden vom jeweiligen Fonds nicht anerkannt. Der Fonds behält sich das Recht vor, derartige Unterlagen der Projektleiterin bzw. dem Projektleiter zur Überarbeitung zurückzusenden. § 48 Der jeweilige Fonds behält sich das Recht auf Rückforderung von nicht verbrauchten bzw. widmungswidrig verwendeten Fondsmitteln vor. § 49 Bei Nichteinhaltung der Richtlinien oder bei mehrmaligem ...
Dienstverträge. Besondere Bedingungen für Dienstverträge Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und plantIng die folgenden besonderen Bedingungen: