Common use of Dienstwohnung Clause in Contracts

Dienstwohnung. Im Revierdienst beschäftigte Angestellte (wie Berufsjä- ger, Forstwarte und Förster) haben Anspruch auf freie Dienstwohnung. Alle anderen Angestellten nur dann, wenn eine Dienstwohnung vorhanden, verfügbar und bezugsfertig ist. Wird eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genom- men, gebührt für die Dauer der Nichtinanspruchnah- me Wohnungsentgelt. Dieses beträgt einheitlich für alle Beschäftigungsgruppen monatlich € 185,63. Die Dienstwohnung hat dem Familienstand entspre- chend groß und hygienisch einwandfrei zu sein. Eine allfällige Garten- oder Landnutzung kann betrieblich vereinbart werden. Die Instandhaltung des Gebäudes und der Dienstwoh- nung obliegt dem Dienstgeber. Beiträge des Ange- stellten zu den Betriebskosten können unter Beizie- hung des Betriebsrates betrieblich vereinbart werden. Wenn aus betrieblichen Gründen ein Dienstwoh- nungswechsel notwendig ist, bleibt der Anspruch auf eine solche aufrecht. Die Dienstwohnung ist mit Beendigung des Dienstver- hältnisses vom Dienstnehmer zu räumen.

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Dienstwohnung. Im Revierdienst beschäftigte Angestellte (wie Berufsjä- gerBerufsjäger, Forstwarte und Förster) haben Anspruch auf freie Dienstwohnung. Alle anderen Angestellten nur dann, wenn eine Dienstwohnung vorhanden, verfügbar und bezugsfertig ist. Wird eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genom- mengenommen, gebührt für die Dauer der Nichtinanspruchnah- me Nichtinanspruchnahme Wohnungsentgelt. Dieses beträgt einheitlich für alle Beschäftigungsgruppen monatlich € 185,63190,83. Die Dienstwohnung hat dem Familienstand entspre- chend entsprechend groß und hygienisch einwandfrei zu sein. Eine allfällige Garten- oder Landnutzung kann betrieblich vereinbart werden. Die Instandhaltung des Gebäudes und der Dienstwoh- nung Dienstwohnung obliegt dem Dienstgeber. Beiträge des Ange- stellten Angestellten zu den Betriebskosten können unter Beizie- hung Beiziehung des Betriebsrates betrieblich vereinbart werden. Wenn aus betrieblichen Gründen ein Dienstwoh- nungswechsel Dienstwohnungswechsel notwendig ist, bleibt der Anspruch auf eine solche aufrecht. Die Dienstwohnung ist mit Beendigung des Dienstver- hältnisses Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer zu räumen.

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Dienstwohnung. Im Revierdienst beschäftigte Angestellte (wie Berufsjä- gerBerufsjäger, Forstwarte und Förster) haben Anspruch auf freie Dienstwohnung. Alle anderen Angestellten nur dann, wenn eine Dienstwohnung vorhanden, verfügbar und bezugsfertig ist. Wird eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genom- mengenommen, gebührt für die Dauer der Nichtinanspruchnah- me Nichtinanspruchnahme Wohnungsentgelt. Dieses beträgt einheitlich für alle Beschäftigungsgruppen monatlich € 185,63183,071. Die Dienstwohnung hat dem Familienstand entspre- chend entsprechend groß und hygienisch einwandfrei zu sein. Eine allfällige Garten- oder Landnutzung kann betrieblich vereinbart werden. Die Instandhaltung des Gebäudes und der Dienstwoh- nung Dienstwohnung obliegt dem Dienstgeber. Beiträge des Ange- stellten Angestellten zu den Betriebskosten können unter Beizie- hung Beiziehung des Betriebsrates betrieblich vereinbart werden. Wenn aus betrieblichen Gründen ein Dienstwoh- nungswechsel Dienstwohnungswechsel notwendig ist, bleibt der Anspruch auf eine solche aufrecht. Die Dienstwohnung ist mit Beendigung des Dienstver- hältnisses Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer zu räumen.

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Dienstwohnung. Im Revierdienst beschäftigte Angestellte (wie Berufsjä- ger, Forstwarte und Förster) haben Anspruch auf freie Dienstwohnung. Alle anderen Angestellten nur dann, wenn eine Dienstwohnung vorhanden, verfügbar und bezugsfertig ist. Wird eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genom- men, gebührt für die Dauer der Nichtinanspruchnah- me Wohnungsentgelt. Dieses beträgt einheitlich für alle Beschäftigungsgruppen monatlich € 185,63190,83. Die Dienstwohnung hat dem Familienstand entspre- chend groß und hygienisch einwandfrei zu sein. Eine allfällige Garten- oder Landnutzung kann betrieblich vereinbart werden. Die Instandhaltung des Gebäudes und der Dienstwoh- nung obliegt dem Dienstgeber. Beiträge des Ange- stellten zu den Betriebskosten können unter Beizie- hung des Betriebsrates betrieblich vereinbart werden. Wenn aus betrieblichen Gründen ein Dienstwoh- nungswechsel notwendig ist, bleibt der Anspruch auf eine solche aufrecht. Die Dienstwohnung ist mit Beendigung des Dienstver- hältnisses vom Dienstnehmer zu räumen.

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