Differenzdeckung (Konditionsdifferenz) Musterklauseln

Differenzdeckung (Konditionsdifferenz). Mit der Beantragung der premium-Deckung nach § 21 besteht bis zu höchstens 15 Monate vor dem beantragten Vertragsbeginn (frühestens ab dem Tag nach Antragseingang beim Versicherer, dann allerdings auch ohne eine Wartezeit) Versicherungsschutz in Form der Konditionsdifferenzdeckung nach Maßgabe nachfolgender Regelungen: Die Konditionsdifferenzdeckung setzt voraus, dass iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 Die Differenzdeckung beim Versicherer umfasst in dem sowohl beim Vorversicherer als auch beim Versicherer versicherten Risiko- bzw. Lebensbereich die Leistungen, die beim Vorversicherer im Zeitpunkt der Antragstellung beim Versicherer nicht zum bedingungsgemäßen Versicherungsumfang gehören. Sofern nach Antragstellung beim Versicherer bei dem Vorversicherer Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsverschlechterungen vorgenommen werden, bewirkt dies keine nachträgliche Erweiterung der Differenzdeckung auf die verschlechterten/ausgeschlossenen Leistungen. Fällt beim Vorversicherer eine Selbstbeteiligung an, wird diese vom Versicherer im Rahmen der Differenzdeckung nicht erstattet. Bei bzw. nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls hat der Versicherungsnehmer diesen zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. Erhält der Versicherungsnehmer vom Vorversicherer die Mitteilung, dass der gemeldete Rechtsschutzfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer den Versicherer hierüber unverzüglich zu informieren. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf dessen Verlangen hin die den Versicherungsschutz versagende bzw. einschränkende Mitteilung des Vorversicherers sowie Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang des Vorversicherers vorzulegen. Vom Vorversicherer erbrachte bzw. zu erbringende Leistungen werden bei Leistungen des Versicherers im Wege des Vorwegabzugs berücksichtigt. Der konkrete Umfang der Differenzdeckung bestimmt sich nach den vertraglich zugrunde liegenden Bedingungen der beim Versicherer beantragten Versicherung unter Berücksichtigung von Höchstentschädigungsgrenzen und der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der beim Versicherungsnehmer tatsächlich eingetretene Schaden bildet die Obergrenze für Leistungen des Vorversicherers und Versicherers insgesamt. Versicherungsschutz in Form der Konditionsdifferenzdeckung besteht nicht Die Differenzdeckung endet zu dem im Versicherungsschein genannten ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.