Common use of Dokumentation und Einhaltung der Klauseln Clause in Contracts

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein. (b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge, Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge, Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. b) Der Datenexporteur stellt dem Datenimporteur alle Informationen zur Verfügung, dass sie ihre die für den Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllterforderlich sind, und ermöglicht Prüfungen und trägt zu diesen bei. a) Der Datenimporteur besitzt die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Insbesondere führt Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur mindestens 45 Kalendertage im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. b) Beauftragt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Datenexporteurs), so muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeitenden Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf Rechte als Drittbegünstigte für betroffene Personen.8 Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt. (bc) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenimporteur den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen. (a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein. (b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidunghaftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt. e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Datenexporteur - sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein - das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten zu löschen oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kannzurückzugeben.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. b) Der Datenexporteur stellt dem Datenimporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten gemäß diesen Klauseln erforderlich sind, und ermöglicht Prüfungen und trägt zu diesen bei. N/A Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Beantwortung von Anfragen und Anträgen, die von betroffenen Personen gemäß den für den Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung durch den Datenexporteur in der Union — gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt werden. a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält. [OPTION: Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass betroffene Personen eine Beschwerde auch bei einer unabhängigen Streitbeilegungsstelle Gew erkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder genetische Daten oder biometrische Daten zum Zw eck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle A usrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten enthalten. (3)einreichen können, ohne dass für die betroffene Person Kosten entstehen. Er unterrichtet die betroffenen Personen in der unter Buchstabe a beschriebenen Weise über einen solchen Rechtsbehelfsmechanismus sowie darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, davon Gebrauch zu machen oder bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten.] a) Jede Partei muss nachweisen könnenhaftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Xxxxxxx, dass die sie ihre Pflichten der/den anderen Partei(en) durch einen Verstoß gegen diese Klauseln verursacht. b) Jede Partei haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den die Partei der betroffenen Person verursacht, indem sie deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln erfülltverletzt. Insbesondere führt Dies gilt unbeschadet der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten VerarbeitungstätigkeitenHaftung des Datenexporteurs gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. (bc) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle InformationenIst mehr als eine Partei für Xxxxxxx verantwortlich, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werdeninfolge eines Verstoßes gegen diese Klauseln entstanden sind, müssen in verständlicher so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein. (b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Rechtist berechtigt, gemäß Xxxxxxx 12 gegen jede der Parteien gerichtlich vorzugehen. d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; iihaftbar gemacht wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datenden Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftder deren Verantwortung für den Schaden entspricht. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (de) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidungkann sich nicht auf das Verhalten eines Auftragsverarbeiters oder Unterauftragsverarbeiters berufen, die ausschließlich auf um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen. N/A a) Die Parteien sichern zu, keinen Grund zu der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirkenAnnahme zu haben, dass die betroffene Person für die Entscheidung anfechtenVerarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsdrittland, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Maßnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten gestatten,

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Samples: Datenverarbeitungsvereinbarung

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung im Rahmen dieser Klauseln beziehen, unverzüglich und ausreichend. (b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (bc) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um zu beweisen, dass die Pflichten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, eingehalten werden und nach Anfrage des Datenexporteurs erlaubt er diesem und hilft in angemessenen Abständen oder bei der Vermutung, dass sich nicht an die Regeln gehalten wird, bei Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen dieser Klauseln. Wenn sich der Datenexporteur für eine Überprüfung oder eine Prüfung entscheidet, soll er die einschlägigen Zertifikate des Datenimporteurs beachten. (d) Der Datenexporteur kann wählen, ob er die Prüfung selbst vornimmt oder einen unabhängigen Prüfer einsetzt. Die Prüfung darf die Kontrolle der Räumlichkeiten oder physischen Anlagen des Datenimporteurs beinhalten und soll, wenn angemessen, mit vorheriger Ankündigung erfolgen. (e) Die Parteien stellen die Informationen auf die in (b) und (c) verwiesen wird, sowie die Ergebnisse einer jeden Prüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitetbesitzt die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeiten, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge die in einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antragsvereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmenunterrichtet den Datenexporteur wenigstens vierzehn Tage im Voraus schriftlich über die beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um solche Anfragen und Anträge und vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationenerforderlichen Informationen zur Verfügung, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst seindamit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. (b) Insbesondere unternimmt Beauftragt der Datenimporteur auf Antrag einen Unterauftragsverarbeiter mit der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationenm Auftrag des Datenexporteurs), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werdenso muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datender im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die sich den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleistenfür betroffene Personen. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, verarbeitet werden oder wurden oder wenn dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die betroffene Person ihre EinwilligungPflichten erfüllt, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftdenen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt. (c) Verarbeitet Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke den Wortlaut der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegtVereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidunghaftete gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt. (e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Datenexporteur – sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht zu lösen oder zurückzugeben. (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“)a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jeden Antrag, welche rechtliche Wirkung für die betroffene den er von einer betroffenen Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würdeerhalten hat. Er beantwortet diesen Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu ermächtigt. (b) Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU 2016/679) zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest. (c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß (a) und (b) befolgt der Datenimporteur die Weisungen des Datenexporteurs. (a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält. (b) Im Falle einer Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien bezüglich der Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften um eine zügige, gütliche Beilegung. Die Parteien halten einander über derartige Streitigkeiten auf dem Laufenden und bemühen sich gegebenenfalls gemeinsam um deren Beilegung. (c) Macht die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung ein Recht als Drittbegünstigte gemäß Xxxxxxx 3 geltend, erkennt der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteuran, (i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten undeine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Arbeitsorts oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen, (ii) geeignete Garantien umsetzen, den Streitfall an die mindestens bewirkenzuständigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu verweisen. (d) Die Parteien erkennen an, dass die betroffene Person von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Artikel 80 (1) der Verordnung (EU) 2016/679 vertreten werden kann. (e) Der Datenimporteur unterwirft sich einem nach geltendem Unionsrecht oder dem geltenden Recht eines Mitgliedstaats verbindlichen Beschluss. (f) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die Entscheidung anfechtender betroffenen Person nicht ihre materiellen Rechte oder Verfahrensrechte berührt, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung Rechtsbehelfe im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften einzulegen. (a) Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Xxxxxxx, die sie der/den anderen Partei(en) durch einen Menschen erwirken kannVerstoß gegen diese Klauseln verursacht. (b) Der Datenimporteur haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenimporteur oder sein Unterauftragsverarbeiter der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. (c) Ungeachtet von Buchstabe b haftet der Datenimporteur gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, sofern der Datenexporteur ein im Auftrag eines Verantwortlichen handelnder Auftragsverarbeiter ist, unbeschadet der Haftung des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725. (d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Datenexporteur, der nach (c) für durch den Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) verursachte Schäden haftet, berechtigt ist, vom Datenimporteur den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der der Verantwortung des Datenimporteurs für den Schaden entspricht. (e) Ist mehr als eine Partei für Xxxxxxx verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen diese Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist berechtigt, gegen jeder der Parteien gerichtlich vorzugehen. (f) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach (e) haftbar gemacht wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der deren Verantwortung für den Schaden entspricht. (g) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen. (a) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Datenexporteurs in Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich der Datenübermittlung die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) sein soll, welche als zuständige Aufsichtsbehörde agieren soll. (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterwerfen und bei allen Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Klauseln sichergestellt werden soll, mit ihr zusammenzuarbeiten. Insbesondere erklärt sich der Datenimporteur damit einverstanden, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu unterziehen und den von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch Abhilfemaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen, nachzukommen. Er bestätigt der Aufsichtsbehörde in schriftlicher Form, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv)

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung im Rahmen dieser Klauseln beziehen, unverzüglich und ausreichend. (b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (bc) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um zu beweisen, dass die Pflichten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, eingehalten werden und nach Anfrage des Datenexporteurs erlaubt er diesem und hilft in angemessenen Abständen oder bei der Vermutung, dass sich nicht an die Regeln gehalten wird, bei Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen dieser Klauseln. Wenn sich der Datenexporteur für eine Überprüfung oder eine Prüfung entscheidet, soll er die einschlägigen Zertifikate des Datenimporteurs beachten. (d) Der Datenexporteur kann wählen, ob er die Prüfung selbst vornimmt oder einen unabhängigen Prüfer einsetzt. Die Prüfung darf die Kontrolle der Räumlichkeiten oder physischen Anlagen des Datenimporteurs beinhalten und soll, wenn angemessen, mit vorheriger Ankündigung erfolgen. (e) Die Parteien stellen die Informationen auf die in (b) und (c) verwiesen wird, sowie die Ergebnisse einer jeden Prüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitetbesitzt die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeiten, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge die in einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antragsvereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmenunterrichtet den Datenexporteur wenigstens vierzehn Tage im Voraus schriftlich über die beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um solche Anfragen und Anträge und vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationenerforderlichen Informationen zur Verfügung, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst seindamit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. (b) Insbesondere unternimmt Beauftragt der Datenimporteur auf Antrag einen Unterauftragsverarbeiter mit der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationenm Auftrag des Datenexporteurs), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werdenso muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datender im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die sich den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleistenfür betroffene Personen. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, verarbeitet werden oder wurden oder wenn dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die betroffene Person ihre EinwilligungPflichten erfüllt, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftdenen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt. (c) Verarbeitet Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke den Wortlaut der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegtVereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidunghaftete gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt. (e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Datenexporteur – sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht zu lösen oder zurückzugeben. (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“)a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jeden Antrag, welche rechtliche Wirkung für die betroffene den er von einer betroffenen Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würdeerhalten hat. Er beantwortet diesen Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu ermächtigt. (b) Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU 2016/679) zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung ist nach die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie den Rechtsvorschriften Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest. (c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß (a) und (b) befolgt der Datenimporteur die Weisungen des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kannDatenexporteurs.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv)

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein. (b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht 9HUDUEHLWXQJ GHU EHUPLWWHOWHQ SHUVRQHQEH]RJHQHQ ' (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich QWVFKHLGXQJ³ ZHOFKH UHFKWOLFKtfaHlt en:odLeUr sNie XinQähJnl ichIerU GLH E Xxxxx xrheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung im Rahmen dieser Klauseln beziehen, unverzüglich und ausreichend.‌ (b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.Verarbeitungstätigkeiten.‌ (bc) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um zu beweisen, dass die Pflichten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, eingehalten werden und nach Anfrage des Datenexporteurs erlaubt er diesem und hilft in angemessenen Abständen oder bei der Vermutung, dass sich nicht an die Regeln gehalten wird, bei Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen dieser Klauseln. Wenn sich der‌ Datenexporteur für eine Überprüfung oder eine Prüfung entscheidet, soll er die einschlägigen Zertifikate des Datenimporteurs beachten. (d) Der Datenexporteur kann wählen, ob er die Prüfung selbst vornimmt oder einen unabhängigen Prüfer einsetzt. Die Prüfung darf die Kontrolle der Räumlichkeiten oder physischen Anlagen des Datenimporteurs beinhalten und soll, wenn angemessen, mit vorheriger Ankündigung erfolgen.‌ (e) Die Parteien stellen die Informationen auf die in (b) und (c) verwiesen wird, sowie die‌ Ergebnisse einer jeden Prüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitetbesitzt die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die‌ Beauftragung von Unterauftragsverarbeiten, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge die in einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antragsvereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmenunterrichtet den Datenexporteur wenigstens vierzehn Tage im Voraus schriftlich über die beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um solche Anfragen und Anträge und vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationenerforderlichen Informationen zur Verfügung, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst seindamit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. (b) Insbesondere unternimmt Beauftragt der Datenimporteur auf Antrag einen Unterauftragsverarbeiter mit der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationenm Auftrag des Datenexporteurs), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werdenso muss diese‌ Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datender im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die sich den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleistenfür betroffene Personen. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, verarbeitet werden oder wurden oder wenn dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die betroffene Person ihre EinwilligungPflichten erfüllt, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftdenen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt. (c) Verarbeitet Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke den Wortlaut der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt.Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.‌ (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidunghaftete gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der‌ Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt. (e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine‌ Drittbegünstigtenklausel, wonach der Datenexporteur – sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht zu lösen oder zurückzugeben. (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“)a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jeden Antrag, welche rechtliche Wirkung für die betroffene den er von einer betroffenen Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würdeerhalten hat. Er beantwortet diesen Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu ermächtigt.‌ (b) Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung von dessen Pflicht,‌ Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU 2016/679) zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest. (c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß (a) und (b) befolgt der Datenimporteur die Weisungen des Datenexporteurs.‌ (a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle‌ Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält. (b) Im Falle einer Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien bezüglich der Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften um eine zügige, gütliche Beilegung. Die Parteien halten einander über derartige Streitigkeiten auf dem Laufenden und bemühen sich gegebenenfalls gemeinsam um deren Beilegung.‌ (c) Macht die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung ein Recht als Drittbegünstigte gemäß Xxxxxxx 3 geltend, erkennt der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss an,‌ (i) eine Beschwerde bei der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem DatenexporteurAufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen‌ Aufenthaltsorts oder ihres Arbeitsorts oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und (ii) geeignete Garantien umsetzen, den Streitfall an die mindestens bewirkenzuständigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu verweisen.‌ (d) Die Parteien erkennen an, dass die betroffene Person von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Artikel 80 (1) der Verordnung (EU) 2016/679 vertreten werden kann.‌ (e) Der Datenimporteur unterwirft sich einem nach geltendem Unionsrecht oder dem geltenden Recht eines Mitgliedstaats verbindlichen Beschluss.‌ (f) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die Entscheidung anfechtender betroffenen Person nicht ihre materiellen Rechte oder Verfahrensrechte berührt, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung Rechtsbehelfe im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften einzulegen.‌ Klausel 12 Haftung‌ (a) Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Xxxxxxx, die sie der/den anderen Partei(en) durch einen Menschen erwirken kannVerstoß gegen diese Klauseln verursacht.‌ (b) Der Datenimporteur haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den der‌ Datenimporteur oder sein Unterauftragsverarbeiter der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. (c) Ungeachtet von Buchstabe b haftet der Datenimporteur gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder‌ immateriellen Schaden, den der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, sofern der Datenexporteur ein im Auftrag eines Verantwortlichen handelnder Auftragsverarbeiter ist, unbeschadet der Haftung des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725. (d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Datenexporteur, der nach (c) für durch den Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) verursachte Schäden haftet, berechtigt ist, vom Datenimporteur den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der der Verantwortung des Datenimporteurs für den Schaden entspricht.‌ (e) Ist mehr als eine Partei für Xxxxxxx verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen diese Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist berechtigt, gegen jeder der Parteien gerichtlich vorzugehen.‌ (f) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach (e) haftbar gemacht wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der deren Verantwortung für den Schaden entspricht.‌ (g) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen.‌ Klausel 13 Aufsicht‌ (a) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Datenexporteurs in Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich der Datenübermittlung die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit‌ Persoonsgegevens) sein soll, welche als zuständige Aufsichtsbehörde agieren soll. (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterwerfen und bei allen Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser‌ Klauseln sichergestellt werden soll, mit ihr zusammenzuarbeiten. Insbesondere erklärt sich der Datenimporteur damit einverstanden, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu unterziehen und den von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch Abhilfemaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen, nachzukommen. Er bestätigt der Aufsichtsbehörde in schriftlicher Form, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv)

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen könnenDer Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, dass sie ihre Pflichten die sich auf die Verarbeitung gemäß diesen Klauseln erfülltbeziehen, umgehend und in angemessener Weise. (b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (bc) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten nachzuweisen; auf Verlangen des Datenexporteurs ermöglicht er diesem, die unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung zu prüfen, und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Datenexporteur einschlägige Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen. (d) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen die unter den Buchstaben b und c genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Verlangen Anfrage zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitetbesitzt die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge die in einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antragsvereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmenunterrichtet den Datenexporteur mindestens zwei Wochen im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um solche Anfragen und Anträge und vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationenerforderlichen Informationen zur Verfügung, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst seindamit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. (b) Insbesondere unternimmt Beauftragt der Datenimporteur auf Antrag einen Unterauftragsverarbeiter mit der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationenm Auftrag des Datenexporteurs), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werdenso muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datender im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die sich den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleistenfür betroffene Personen. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, verarbeitet werden oder wurden oder wenn dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die betroffene Person ihre EinwilligungPflichten erfüllt, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftdenen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt. (c) Verarbeitet Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke den Wortlaut der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegtVereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidunghaftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt. (e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Datenexporteur — sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein — das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht zu löschen oder zurückzugeben. (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“)a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jeden Antrag, welche rechtliche Wirkung für die betroffene den er von einer betroffenen Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würdeerhalten hat. Er beantwortet diesen Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu ermächtigt. (b) Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest. (c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die Weisungen des Datenexporteurs. (a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält. (b) Im Falle einer Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien bezüglich der Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften um eine zügige gütliche Beilegung. Die Parteien halten einander über derartige Streitigkeiten auf dem Laufenden und bemühen sich gegebenenfalls gemeinsam um deren Beilegung. (c) Macht die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung ein Recht als Drittbegünstigte gemäß Xxxxxxx 3 geltend, erkennt der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteuran, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen könnenDer Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, dass sie ihre Pflichten die sich auf die Verarbeitung gemäß diesen Klauseln erfülltbeziehen, umgehend und in angemessener Weise. (b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (bc) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten nachzuweisen; auf Verlangen des Datenexporteurs ermöglicht er diesem, die unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung zu prüfen, und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Datenexporteur einschlägige Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen. (d) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen die unter den Buchstaben b und c genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Verlangen Anfrage zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitetdarf keine seiner Verarbeitungstätigkeiten, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person die er im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln unverzüglichdurchführt, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des AntragsDatenexporteurs an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und reicht den Antrag auf die Ausübung gesonderte Genehmigung mindestens sechs Wochen vor der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle InformationenBeauftragung des Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werdenDatenexporteur benötigt, müssen um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Datenexporteur bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst seinAnhang III. Die Parteien halten Anhang III jeweils auf dem neuesten Stand. (b) Insbesondere unternimmt Beauftragt der Datenimporteur auf Antrag einen Unterauftragsverarbeiter mit der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationenm Auftrag des Datenexporteurs), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werdenso muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datender im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die sich den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die für betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftPersonen. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung.. [Klausel 9: entfällt] Klausel 10 Rechte betroffener Personen (a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein. (b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Zusätzliche Bedingungen Zur Einhaltung Der Datenschutz Grundverordnung (Ds Gvo), Uk Gdpr, DSG (Schweiz), Ccpa/Cpra Und Zur Vertraulichkeit Von Geschäftsgeheimnissen

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen könnenDer Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen, dass sie ihre Pflichten die sich auf die Verarbeitung gemäß diesen Klauseln erfülltbeziehen, umgehend und in angemessener Weise. (b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (bc) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten erforderlich sind, und der Datenexporteur stellt diese Informationen wiederum dem Verantwortlichen bereit. (d) Der Datenimporteur ermöglicht dem Datenexporteur die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Gleiches gilt, wenn der Datenexporteur eine Prüfung auf Weisung des Verantwortlichen beantragt. Bei der Entscheidung über eine Prüfung kann der Datenexporteur einschlägige Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen. (e) Wird die Prüfung auf Weisung des Verantwortlichen durchgeführt, stellt der Datenexporteur die Ergebnisse dem Verantwortlichen zur Verfügung. (f) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (g) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen die unter den Buchstaben b und c genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Verlangen Anfrage zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitetdarf keine seiner Verarbeitungstätigkeiten, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person die er im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln unverzüglichdurchführt, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des AntragsVerantwortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und reicht den Antrag auf die Ausübung gesonderte Genehmigung sechs Wochen vor der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle InformationenBeauftragung des Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werdenVerantwortliche benötigt, müssen um über die Genehmigung zu entscheiden. Er informiert den Datenexporteur über eine solche Beauftragung. Die Liste der vom Verantwortlichen bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst seinAnhang III. Die Parteien halten Anhang III jeweils auf dem neuesten Stand. (b) Insbesondere unternimmt Beauftragt der Datenimporteur auf Antrag einen Unterauftragsverarbeiter mit der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationenm Auftrag des Verantwortlichen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werdenso muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Datender im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die sich den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die für betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruftPersonen. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Standardvertragsklauseln

Dokumentation und Einhaltung der Klauseln. (a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein. (b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen: i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Xxxxxxx 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen; ii) Er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person; iii) Er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft. (c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt. (d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung<), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

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Samples: Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge