Domainverwaltung Musterklauseln

Domainverwaltung a) Die unterschiedlichen Top-Level-Domains (.de, .com, .net, .org, .biz etc.) werden von einer Vielzahl unterschied- licher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat un- terschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub- Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt. Soweit Top-Level-Domains Ge- genstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen. Soweit .de-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten auch die DENIC-Registrierungsbedingungen und die DENIC-Registrie- rungsrichtlinien. b) Bei der Beschaffung und/oder Pflege von Domains wird ON im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. ON hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. ON übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die für den Vertragspartner beantragten Domains zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. c) Der Vertragspartner sichert zu, dass die von ihm bzw. für ihn zu beantragenden Domains keine Rechte Dritter verletzen. Von Ansprüchen Dritter sowie bei allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Registrierung bzw. Verwendung einer Domain durch den Vertragspartner oder mit Billigung des Vertragspartners zustande kommen, stellt der Vertragspartner ON, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains, sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Beteiligten frei.
Domainverwaltung. Zur Durchführung der im Rahmen der Domainverwaltung notwendigen Tätigkeiten bietet der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber eine Web-Schnittstelle zur Verwaltung der beim Auftragnehmer beauftragten Domains an. In dieser Web-Schnittstelle werden personenbezogene Daten im Rahmen des Verwal- tungsprozesses erfasst. Umfang und Art der personenbezogenen Daten werden hierbei von den jewei- ligen Registrierungsstellen der beauftragten Top-Level-Domains vorgegeben und vom Auftragnehmer nur zu den notwendigen Zwecken zur Registrierung und dem Betrieb einer Domain verwendet. Hierbei erfolgt in der Regel eine Weitergabe der im System des Auftragnehmers gepflegten personenbezoge- nen Daten an die jeweilige Registrierungsstelle sowie ggf. dazwischengeschaltete Dienstleister zur Re- gistrierung und Pflege der Domain. Die entsprechende Weitergabe erfolgt nach expliziter Beauftragung durch den Auftraggeber.
Domainverwaltung. Nach Registrierung der Domain(s) auf den Kunden ist die ScaleCommerce verpflichtet, gegenüber den zuständigen Vergabestellen und etwaigen Zwischenregistraren/-providern alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierung der Domain(s) aufrechtzuerhalten. Den Erfolg dieser Maßnahmen, dh. die tatsächliche Aufrechterhaltung der Registrierung schuldet die ScaleCommerce nicht.
Domainverwaltung a) Nach Registrierung der Domain(s) auf den Kunden ist NETZHAUS verpflichtet, gegenüber den zuständigen Vergabestellen und etwaigen Zwischenregistraren/-providern alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierung der Domain(s) aufrecht zu erhalten. Den Erfolg dieser Maßnahmen, d.h. die tatsächliche Aufrechterhaltung der Registrierung, schuldet NETZHAUS nicht. b) NETZHAUS ist für die Dauer dieses Vertrages Ansprechpartner der Vergabestelle im Hinblick auf die gegenständlichen Domains, soweit diese auf den Kunden registriert worden sind. Sie handelt insoweit als Stellvertreter (§ 164 BGB) des Kunden gegenüber der Vergabestelle. c) NETZHAUS prüft zu keinem Zeitpunkt, ob die Registrierung und/oder die Nutzung der Domain Rechte Dritter verletzt oder gegen allgemeine Gesetze verstößt.
Domainverwaltung. (a) Nach Registrierung der Domain(s) auf den Kunden ist der Anbieter verpflichtet, gegenüber den zuständigen Vergabestellen und etwaigen Zwischenregistraren/-providern alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierung der Domain(s) aufrecht zu erhalten. Den Erfolg dieser Maßnahmen, d. h. die tatsächliche Aufrechterhaltung der Registrierung, schuldet der Anbieter nicht. (b) Der Anbieter ist für die Dauer dieses Vertrages Ansprechpartner der Vergabestelle im Hinblick auf die registrierten Domains, soweit diese auf den Kunden registriert worden sind. Er handelt insoweit als Stellvertreter (§ 164 BGB) des Kunden gegenüber der Vergabestelle. (c) Der Anbieter prüft zu keinem Zeitpunkt, ob die Registrierung und/oder die Nutzung der Domain Rechte Dritter verletzt oder gegen allgemeine Gesetze verstößt. (1) Der Kunde ist für die Auswahl der zu registrierenden Zeichenfolgen als Domain(s) verantwortlich. Er hat vor der Anmeldung zu prüfen, ob die Registrierung und/oder die beabsichtigte Nutzung der Domain Rechte Dritter verletzt oder gegen allgemeine Gesetze verstößt. Der Kunde darf den Anbieter nur zur Registrierung solcher Domains beauftragen, bei denen sich nach der Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten Dritter oder allgemeinen Gesetzen ergeben haben. Die Prüfungspflicht besteht auch für die Zeit nach der Registrierung der Domain(s). (2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, an sämtlichen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Registrierung, die Aufrechterhaltung der Registrierung und die Verfügung über die vertragsgegenständlichen Domain(s) erforderlich sind, insbesondere deren Übertragung oder die Änderung von Eintragungen in den Datenbanken der Vergabestellen, im zumutbaren Umfang mitzuwirken. Bei der Registrierung hat der Kunde insbesondere nach Maßgabe des § 4 dieser Bedingungen mitzuwirken. (4) Sofern die durch den Kunden beantragte Domain E-Mails unterstützt, wird die E-Mail-Adresse „Postmaster”, die nach den Internetstandards wie RFC 822 und RFC 1123 jede Domain aufweisen muss, vom Anbieter als Alias eingerichtet. Der Kunde verpflichtet sich umgehend die Funktionalität dieser E-Mail-Adresse zu kontrollieren. (1) Für die Registrierung der Domain(s) bei der zuständigen Vergabestelle ist der Kunde in der Regel mit seinem vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift sowie weiteren Daten zur unmittelbaren Kontaktaufnahme als Domaininhaber einzutragen. ...

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

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  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).