Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit Musterklauseln

Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit a) Ausschließlicher Gerichtsstand der für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Strei- tigkeiten ist das Amtsgericht Bergisch Gladbach. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug findet Deutsches Recht Anwendung. b) Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach gesetzlichen Vorschriften.
Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit a) Anwendbares Recht für diese Geschäftsbedingungen, sowie die ges. Rechtsbeziehungen zwischen der RHOTEC GmbH und dem Käufer gilt das Recht der BRD als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche, internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Xxxxxxxxxxxx im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Xxxxxxxx als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. vereinbart. b) Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach gesetzlichen Vorschriften.
Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit. (1) Ist der AN Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des AG. Der AN kann jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. (2) Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980. (3) Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zum Ausfüllen der Xxxxx gilt das Gesetz.

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  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

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  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.