Doppeltätigkeit Musterklauseln

Doppeltätigkeit. Der Makler darf sowohl für den Anbieter als auch den Interessenten tätig werden.
Doppeltätigkeit. Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
Doppeltätigkeit. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es der RVC Immobilien GMBH ausdrücklich gestattet, für beide Vertragsparteien des beabsichtigten, nachgewiesenen oder zu vermittelnden Vertragsverhältnisses als Makler provisionspflichtig tätig zu werden. Eine solche Doppeltätigkeit ist auch dann erlaubt, wenn die RVC Immobilien GMBH von einer Vertragspartei mit einem so genann- ten Alleinauftrag beauftragt wurde oder die RVC Immobilien GMBH für beide Vertragsparteien als Vermittlungsmakler tätig ist.
Doppeltätigkeit. Xxxxxx X. Xxxxx darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Der Zwischenverkauf bzw. die Zwischenvermietung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf Xxxxxx X. Xxxxx nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
Doppeltätigkeit. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
Doppeltätigkeit. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, ist berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
Doppeltätigkeit. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es der RVC ausdrücklich gestattet, für beide Vertragsparteien des beabsichtigten, nachgewiesenen oder zu vermitteln- den Vertragsverhältnisses als Makler provisionspflichtig tätig zu werden. Eine solche Doppeltätigkeit ist auch dann erlaubt, wenn die RVC von einer Vertragspartei mit einem so genannten Alleinauftrag beauftragt wurde oder die RVC für beide Vertragsparteien als Vermittlungsmakler tätig ist.
Doppeltätigkeit. Uns ist es gestattet gem. § 654 BGB für beide Parteien provisionspflichtig im Rahmen eines Kauf- oder Verkaufsgeschäft tätig zu werden. Beide Kaufvertragsparteien erklären sich damit ausdrücklich einverstanden. Wir verpflichten uns gegenüber beiden Parteien zu größt möglicher Neutralität.
Doppeltätigkeit. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter (Auftraggeber) als auch für den Käufer/Mieter provi- sionspflichtig tätig werden.
Doppeltätigkeit. Der Immobilienmakler darf sowohl für den Veräußerer als auch den Käufer provisionspflichtig tätig werden. Für vermittelnde Mietverträge jedoch, darf der Makler nur für eine Seite seiner Vertragspartner provisionspflichtig tätig werden.