Drittdienste Musterklauseln

Drittdienste. Stripe kann auf Drittdienste verweisen, Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen oder dafür werben (auch auf der Stripe Website). Der Zugriff auf Drittdienste wird nur zur Ermöglichung einer besseren Nutzbarkeit zur Verfügung gestellt. Stripe billigt, unterstützt oder empfiehlt keine Drittdienste.
Drittdienste. Sollten Angebote Dritter (Drittdienste) über die Software zugänglich sein, so gelten nachfolgende Bestimmungen.
Drittdienste. Dem Kunden ist bewusst, dass für die Nutzung des Kundenportals auch die Nutzung von Drittdiensten durch den Kunden erforderlich ist. Der Zugang des Kunden zu und die Nut- zung von solchen Drittdiensten, auf die LAWO keinen Einfluss hat, unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Anbieters eines solchen Drittdienstes, die vom Kunden akzeptiert werden müs- sen, um das Kundenportal zu nutzen. LAWO führt keine Unter- suchung oder Überprüfung solcher Drittdienste durch, ist nicht verantwortlich oder haftbar und gibt keine Zusicherungen oder Garantien für irgendeinen Aspekt des Inhalts, der Sicherheit, der Datenschutzpraktiken oder des Betriebs von Drittdiensten oder irgendeiner Interaktion zwischen dem Kunden und dem Anbieter solcher Drittdienste. LAWO ist nicht verantwortlich oder haftbar für Schäden oder Verluste (einschließlich Schäden oder Verluste von Kundendaten), die direkt oder indirekt durch oder in Verbindung mit der Aktivierung, dem Zugriff auf oder der Nutzung von Drittdiensten durch den Kunden oder im Ver- trauen auf die Datenschutzpraktiken, Datensicherheitsprozesse oder andere Richtlinien solcher Drittdienste verursacht wurden oder angeblich verursacht wurden. Durch die Installation oder Aktivierung von Drittdiensten für die Nutzung des Kundenpor- tals gestattet der Kunde LAWO ausdrücklich (i) dem Anbieter dieses Drittdienstes den Zugriff auf Kundendaten zu gestatten, soweit dies für die Interoperabilität dieses Drittdienstes mit dem Kundenportal erforderlich ist und (ii) auf Kundendaten und Systeme des Kunden zuzugreifen, soweit dies erforderlich ist, um die Nutzung oder Freischaltung solcher Drittdienste durch Autorisierte Benutzer zu erleichtern. Die Entscheidung des Kunden, auf Drittdienste zuzugreifen, geschieht auf eigenes Risiko, eigene Verantwortung und eigene Kosten des Kunden.

Related to Drittdienste

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Rechte Dritter 8.1 Rechte von Dritten. (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die gegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird behauptet, dass eine Verletzung der Rechte Dritter oder eine rechtswidrige, die Rechte Dritter verletzende Nutzung durch die Software gemäß obigem Abschnitt 8.1 vorliegt oder besteht beim Lizenzgeber der hinreichende Verdacht, dass eine solche eintreten könnte, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) dem Partner das Recht auf eine fortgesetzte rechtmäßige Nutzung der Software ohne Mehrkosten für den Partner beschaffen oder (ii) die Software modifizieren oder die Software durch alternative, im Wesentlichen gleichwertige Programme und Begleitdokumentation ersetzen, durch die die Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder (iii) falls keine der vorgenannten Alternativen bei vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann, den Vertrag kündigen und den vom Partner gezahlten Preis abzüglich eines angemessenen Betrags für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Partner erstatten. 8.2 Entschädigung durch den Partner. Erhebt ein Dritter Klage oder Ansprüche gegen den Lizenzgeber und/oder seine Verbundenen Unternehmen aufgrund von (a) Steuern und damit zusammenhängenden Kosten, Zinsen und Bußgeldern, die vom Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, (b) einem Verstoß des Partners oder seiner Verbundenen Unternehmen gegen die Abschnitte 3.1, 3.2, 7.2 bis 7.5, 10, 11 oder 12 dieses Vertrags, u. a. einer Überschreitung der vertragsgemäßen Befugnisse seitens des Partners, (c) einer Vereinbarung zwischen dem Partner und seinen Distributoren, Wiederverkäufern oder Endnutzern, oder (d) einer Anspruchserhebung, die zum Gegenstand hat, dass das Partner-Produkt ein Patent, Urheberrecht oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder widerrechtlich verwendet oder dass der Partner die Software mit anderen Produkten, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, kombiniert und verwendet (oder aufgrund der Erteilung einer Genehmigung zu einer solchen nicht vertragsgemäßen kombinierten Verwendung durch den Partner an Dritte), dann verteidigt der Partner den Lizenzgeber und seine Verbundenen Unternehmen auf seine Kosten und bezahlt jegliche vom Partner genehmigten Vergleichssummen sowie sämtlichen Schadensersatz, Kosten und Anwaltskosten, die gegen den Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen rechtskräftig auferlegt werden. 8.3 Die Bestimmungen von Abschnitt 8.1 stellen abschließend die Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die Software, die Materialien oder Dokumentation des Lizenzgebers gegenüber dem Partner dar. Die in Abschnitt 15 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche, die gemäß Abschnitt 8.1 geltend gemacht werden. Beschränkungen der Haftung und der Verpflichtungen des Lizenzgebers gemäß den Abschnitten 8.1 und 8.3 gelten auch zugunsten der Verbundenen Unternehmen von SAP und deren jeweiligen Lizenzgebern.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Mängelrechte (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.

  • Sonstiges 1. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand Andernach (Amtsgericht Andernach, Landgericht Koblenz). Für unsere Klagen gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. 2. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von uns binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefon und Telefax. 3. Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen uns verjähren, soweit in diesen AGB oder unseren Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, 24 Monate nach ihrer Entstehung. 5. Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der jeweiligen Erklärung beim Vertragspartner. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 7. Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB oder der Besonderen Geschäftsbedingungen bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, weil sie gegen Vorschriften zum Schutze von Verbrauchern verstoßen, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, unberührt. Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der Karst IT GmbH über die Erbringung von Dienstleistungen. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der Karst IT GmbH.

  • Sonstige Leistungen Der/die Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Nr. 4, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser/diese Kosten einspart. Der/die Ausbildende hat dem/der Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbil- dungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der/die Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Auszubildenden. Auf Verlangen des/der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhal- ten und Leistung aufzunehmen. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Der Personalbogen der Landwirtschaftskammer wird insofern Vertragsbestandteil, als dass dort die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen von Minderjährigen mit Namen und Anschrift genannt werden. 🞏 Auszubildende Personalbogen für 🞏 Auszubildende gem. § 66 BBiG 🞏 Umzuschulende (Werker/Fachpraktiker) Bitte zusammen mit dem Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrag und der ärztlichen Bescheinigung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen! Ausbildungsjahr: 1. 🞏 2. 🞏 3. 🞏 Name: Vorname: geb. am: Gesetzliche Vertreter: Straße, PLZ, Ort, Telefon: Berufsschule: Angabe nicht vergessen! Allgemeine Schulbildung (Zuletzt erreichter Abschluss; nur bei verkürzter Ausbildung Kopie des Zeugnisses beifügen!): 🞏 Förderschule/Sonderschule 🞏 Hauptschule ohne Abschluss 🞏 Hauptschulabschluss (Kl. 9 oder Kl. 10 Typ A) 🞏 Fachoberschulreife (Hauptschulabschluss Kl. 10 Typ B, Realschulabschluss, Versetzung in gymn. Oberstufe) 🞏 Fachhochschulreife (mindestens schulischer Teil der FHR nach Versetzung in die Kl. 12 der gymn. Oberstufe) 🞏 Allgemeine Hochschulreife 🞏 Abschluss im Ausland, der nicht den o.g. Abschlüssen zugeordnet werden kann 🞏 Sonstiger Abschluss: Ende der aufgeführten Schulbildung (Datum): / / Berufliche Schulbildung (Kopie des Zeugnisses beifügen!): Berufsfeld/Schwerpunkt: 🞏 Berufsvorbereitungs-/Berufsorientierungsjahr 🞏 Berufsgrundschuljahr (BGJ): 🞏 Berufsfachschule (einjährig): 🞏 Berufsfachschule (zweijährig): 🞏 Höhere Berufsfachschule 🞏 Sonstige: Ende der höchsten aufgeführten Schulbildung (Datum): / / Betriebliche Qualifizierung, Berufsvorbereitung 🞏 betriebliche Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer (Einstiegsqualifizierung (EQ), Qualifizierungsbaustein, Betriebspraktika) 🞏 Berufsvorbereitungsmaßnahme von mindestens 6 Monaten Dauer Vorausgegangene Ausbildung, gelenktes Praktikum oder sonstige berufliche Tätigkeit*: 🞏 Vorausgegangene Ausbildung Beruf: abgeschlossen mit Prüfung am: / / 🞏 Vorausgegangene Ausbildung Beruf: nicht abgeschlossen 🞏 Sonstige berufliche Tätigkeit Beruf: 🞏 Gelenktes Praktikum 🞏 Vorheriges Studium abgeschlossen mit Prüfung am: / / 🞏 Vorheriges Studium nicht abgeschlossen *Nur bei verkürzter Ausbildung Kopien des Zeugnisses oder sonstige Belege beifügen! Bei Jugendlichen: Ärztliche Bescheinigung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz vom: / / Bei Ausbildung gem. § 66 BBiG: Bestätigung der Behinderung durch die Agentur für Arbeit vom: / / (Kopie beifügen!) Überwiegend öffentlich gefördertes Ausbildungsverhältnis (d.h. zu mehr als 50 %) (nicht für Umzuschulende) 🞏 Sonderprogramm des Bundes/Landes 🞏 Berufsausbildung für benachteiligte Menschen nach § 74 (1) 2., §§ 76 und 78 SGB III 🞏 Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen nach § 73 (1) und (2), §115 (2), § 116 (2) und (4) und § 117 SGB III