Durch Verweis einbezogene Angaben Musterklauseln

Durch Verweis einbezogene Angaben. Die folgenden Angaben werden durch Verweis einbezogen und sind Bestandteil dieses Basisprospekts: ● der zusammengefasste Lagebericht (Lagebericht der Landesbank Baden-Württemberg und Konzernlagebericht) – mit Ausnahme des Prognose- und Chancenberichts auf den Seiten 92 bis 97 –, der Konzernabschluss einschließlich Anhang und die weiteren Informationen einschließlich des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers aus dem Geschäftsbericht 2018 des LBBW-Konzerns (per Verweis einbezogen auf S. 74 f. dieses Basisprospekts), ● der zusammengefasste Lagebericht (Lagebericht der Landesbank Baden-Württemberg und Konzernlagebericht) – mit Ausnahme des Prognoseberichts auf den Seiten 105 bis 111 –, der Konzernabschluss einschließlich Anhang und die weiteren Informationen einschließlich des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers aus dem Geschäftsbericht 2017 des LBBW-Konzerns (per Verweis einbezogen auf S. 74 f dieses Basisprospekts), ● Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers aus dem HGB-Jahresabschluss der Landesbank Baden-Württemberg zum 31. Dezember 2018 (per Verweis einbezogen auf S. 74 f. dieses Basisprospekts), ● auf Seite 66 und 167 f. die Allgemeinen Emissionsbedingungen für die Schuldverschreibungen des Basisprospekts der Landesbank Baden-Württemberg über ein Angebotsprogramm zur Emission von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen vom 30. Mai 2018 (der "Basisprospekt I 2018"), wie auf Seite 133 bis 156 wiedergegeben (per Verweis einbezogen auf S. 66 dieses Basisprospekts), ● auf Seite 66 und 192 die Besonderen Emissionsbedingungen für die Schuldverschreibungen des Basisprospekts I 2018, wie auf Seite 157 bis 178 wiedergegeben (per Verweis einbezogen auf S. 66 dieses Basisprospekts), ● auf Seite 66 und 205 die Allgemeinen Emissionsbedingungen für die Pfandbriefe des Basisprospekts I 2018, wie auf Seite 179 bis 190 wiedergegeben (per Verweis einbezogen auf S. 66 dieses Basisprospekts), ● auf Seite 66 und 227 die Besonderen Emissionsbedingungen für die Pfandbriefe des Basisprospekts I 2018, wie auf Seite 191 bis 211 wiedergegeben (per Verweis einbezogen auf S. 66 dieses Basisprospekts), ● auf Seite 66 das Muster der Endgültigen Bedingungen des Basisprospekts I 2018, wie auf Seite 212 bis 221 wiedergegeben (per Verweis einbezogen auf S. 66 dieses Basisprospekts), ● auf Seite 66 und 167 f. die Allgemeinen Emissionsbedingungen für die Schuldverschreibungen des Basisprospekts der Landesbank Baden-Württemberg über ein...
Durch Verweis einbezogene Angaben. Die Angaben aus den folgenden Dokumenten werden nach Artikel 19 Absatz (1) Prospektverordnung per Verweis in diesen Basisprospekt einbezogen: 60 III.9. Finanzielle Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der DZ BANK Konzernzwischenabschluss des DZ BANK Konzerns für das erste Halbjahr 2024: - Gewinn- und Verlustrechnung - Gesamtergebnisrechnung - Bilanz - Eigenkapitalveränderungsrechnung - Kapitalflussrechnung - Anhang - Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die prüferische Durchsicht 76 77 78 79 80 81-151 153 60 III.9. Finanzielle Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der DZ BANK Konzernabschluss des DZ BANK Konzerns für das Jahr 2023: - Gewinn- und Verlustrechnung - Gesamtergebnisrechnung - Bilanz - Eigenkapitalveränderungsrechnung - Kapitalflussrechnung - Anhang - Bestätigungsvermerk 198 199 200 201 202-203 204-421 423-434 60 III.9. Finanzielle Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der DZ BANK Jahresabschluss und Lagebericht der DZ BANK AG für das Jahr 2023: - Jahresabschluss - Bestätigungsvermerk 174-221 223-231 60 III.9. Finanzielle Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der DZ BANK Konzernabschluss des DZ BANK Konzerns für das Jahr 2022: - Gewinn- und Verlustrechnung - Gesamtergebnisrechnung - Bilanz - Eigenkapitalveränderungsrechnung - Kapitalflussrechnung - Anhang - Bestätigungsvermerk 198 199 200 201 202-203 204-401 403-415 Die nicht per Verweis einbezogenen Angaben der oben genannten Dokumente sind für den Anleger nicht relevant. Die vorgenannten Dokumente werden in elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin xxx.xxxxxx.xx veröffentlicht. Kopien sind außerdem auf Verlangen während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos bei der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland erhältlich. - Konzernzwischenabschluss des DZ BANK Konzerns für das erste Halbjahr 2024: xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxx/xxxxxx/xxxxxxxxx/xx/xxxxxx/xxxxxxxx_xxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxx/0000/XX_XXXX_Xxxxxx_XXX_0 024.pdf - Konzernabschluss des DZ BANK Konzerns für das Jahr 2023 xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxx/xxxxxx/xxxxxxxxx/xx/xxxxxx/xxxxxxxx_xxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxx/0000/XX_XXXX_Xxxxxx_0000_ - Jahresabschluss der DZ BANK AG für das Jahr 2023 xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxx/xxxxxx/xxxxxxxxx/xx/xxxxxx/xxxxxxxx_xxxxxxxxx/xxxxxxxx/XX_XXXX_XX_0000_Xxxxxxxxxxxxxxxxx - Konzernabschluss des DZ BANK Konzerns für ...

Related to Durch Verweis einbezogene Angaben

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.