Vorstand Musterklauseln

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
Vorstand. Der Vorstand der Emittentin besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmit- glied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung der Mit- glieder des Vorstands und für den Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Für den Vorstand besteht eine vom Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 beschlossene Geschäftsordnung. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG führt die Geschäfte des Unternehmens als Leitungsorgan eigenverant- wortlich nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Vorstandsdienstverträge sowie der Geschäftsordnung des Vorstands. Dabei haben die Mitglieder des Vorstands die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen und die Belange der Arbeit- nehmer der Gesellschaft ebenso wie die Belange der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Vor- stand ist bei der Wahrnehmung der Geschäfte und Interessen der Gesellschaft Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung nicht unterworfen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regemäßig und umfassend über den Gang der Geschäfte, insbesondere über die Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsentwicklung. Die aktuelle Geschäftsordnung sieht bestimmte Geschäfte des Vorstands vor, die einem Zustimmungsvorbehalt des Auf- sichtsrats unterliegen, die Festlegung der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder nach Ressorts, die Modalitä- ten der Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands sowie weitere Aspekte der Vorstandsarbeit. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG setzt sich wie folgt zusammen: Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird die Deutsche Rohstoff AG, sofern nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses allein vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder gestatten, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Mitglieder des Vorstands sind am Sitz der Verwaltung der Emittentin unter der Geschäftsanschrift X0, 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx erreichbar.
Vorstand. Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands sowie den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank Baden-Württemberg und vertritt die Landesbank Baden-Württemberg. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg zuständig, für die nicht nach dem Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu dem Datum dieses Basisprospekts gehören folgende Mitglieder dem Vorstand an: • Xxxxxx Xxxxx, (Vorsitzender des Vorstands) • Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx • Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx • Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx • Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx • Xxxxxxxx Xxxx Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Geschäftsadresse jeweils Xx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Die Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Emittentin relevante Mandate in Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorganen bei folgenden anderen Gesellschaften wahr: Xxxxx, Xxxxxx XXXXXX GmbH + Co. KG Mitglied im Verwaltungsrat Xxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Mitglied im Aufsichtsrat Xxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Vorsitzender des Risiko- und Kreditausschusses Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland e.V. (VÖB) Präsident des Vorstands Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. 2. stellvertretender Vizepräsident des Vorstands stellvertretender Vorsitzender der Girozentraleiterkonferenz Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx LBBW Immobilien Management GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Siedlungswerk GmbH Wohnungs- und Städtebau Vorsitzender des Aufsichtsrats Xxxxxx, Xx. Xxxxxxxxx Xxxxx Baden-Württembergische Wertpapierbörse Vorsitzender des Börsenrats BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats XXXXX AG stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Präsidialausschusses Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Kuratoriums Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx LBBW Immobilien Management GmbH Mitglied des Aufsichtsrats MMV Bank GmbH stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrat MMV Leasing Gesellschaft mit beschränkter Xxxxxxx stellvertretender Vorsitzender des Beirats SüdFactor...
Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vor- standes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetz- lich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemein- schaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates 1. zur Entnahme aus Rücklagen, 2. zur Festsetzung eines Nachschusses, 3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung, 4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen, 5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung, 6. zur Bestellung von Prokuristen, 7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver- sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.
Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzen- den ernennen. (3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamt- verantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsver- teilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teil- nimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vor- stand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand le- diglich aus zwei Mitgliedern, müssen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst werden. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist. (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB be- freit werden.
Vorstand. 8 Zusammensetzung § 9 Vertretung der Gesellschaft 1. Anstellung und Entlassung von Angestellten, 2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen, 3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprüche, 4. Kassen- und Rechnungsführung, 5. Anlegung des Vermögens (§ 26), 6. Festsetzung der Beiträge.
Vorstand. Form and content of share certificates as well as dividend and renewal coupons, if any, shall be determined by the Manage- ment Board. The same applies with regard to bonds and interest coupons.
Vorstand. 6.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen und dem/der Protokollfüh- rerln. 6.2 Die Arbeitgebervertreter werden von suissetec, die Arbeitneh- mendenvertreter von Unia und Syna nominiert und von der PLK- Versammlung gewählt. 6.3 An den Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. 6.4 Der PLK-Vorstand ist zuständig für: a) die Vorbereitung der PLK-Versammlungen; b) alle anderen administrativen Geschäfte, sofern dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ damit beauftragt ist. c) Rekurse gegen Entscheide des PLK-Ausschusses gemäss Art. 7.1 lit. c).
Vorstand. 11 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden. Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäfts- ordnung. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.