Vorstand Musterklauseln

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
Vorstand. Der Vorstand der Emittentin besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmit- glied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung der Mit- glieder des Vorstands und für den Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Für den Vorstand besteht eine vom Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 beschlossene Geschäftsordnung. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG führt die Geschäfte des Unternehmens als Leitungsorgan eigenverant- wortlich nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Vorstandsdienstverträge sowie der Geschäftsordnung des Vorstands. Dabei haben die Mitglieder des Vorstands die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen und die Belange der Arbeit- nehmer der Gesellschaft ebenso wie die Belange der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Vor- stand ist bei der Wahrnehmung der Geschäfte und Interessen der Gesellschaft Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung nicht unterworfen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regemäßig und umfassend über den Gang der Geschäfte, insbesondere über die Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsentwicklung. Die aktuelle Geschäftsordnung sieht bestimmte Geschäfte des Vorstands vor, die einem Zustimmungsvorbehalt des Auf- sichtsrats unterliegen, die Festlegung der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder nach Ressorts, die Modalitä- ten der Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands sowie weitere Aspekte der Vorstandsarbeit. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG setzt sich wie folgt zusammen: Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird die Deutsche Rohstoff AG, sofern nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses allein vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder gestatten, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Mitglieder des Vorstands sind am Sitz der Verwaltung der Emittentin unter der Geschäftsanschrift X0, 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx erreichbar.
Vorstand. Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands sowie den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank Baden-Württemberg und vertritt die Landesbank Baden-Württemberg. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg zuständig, für die nicht nach dem Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu dem Datum dieses Basisprospekts gehören folgende Mitglieder dem Vorstand an: • Xxxxxx Xxxxx, (Vorsitzender des Vorstands) • Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx • Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx • Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx • Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx • Xxxxxxxx Xxxx Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Geschäftsadresse jeweils Xx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Die Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Emittentin relevante Mandate in Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorganen bei folgenden anderen Gesellschaften wahr: Xxxxx, Xxxxxx XXXXXX GmbH + Co. KG Mitglied im Verwaltungsrat Xxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Mitglied im Aufsichtsrat Xxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Vorsitzender des Risiko- und Kreditausschusses Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland e.V. (VÖB) Präsident des Vorstands Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. 2. stellvertretender Vizepräsident des Vorstands stellvertretender Vorsitzender der Girozentraleiterkonferenz Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx LBBW Immobilien Management GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Siedlungswerk GmbH Wohnungs- und Städtebau Vorsitzender des Aufsichtsrats Xxxxxx, Xx. Xxxxxxxxx Xxxxx Baden-Württembergische Wertpapierbörse Vorsitzender des Börsenrats BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats XXXXX AG stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Präsidialausschusses Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Kuratoriums Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx LBBW Immobilien Management GmbH Mitglied des Aufsichtsrats MMV Bank GmbH stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrat MMV Leasing Gesellschaft mit beschränkter Xxxxxxx stellvertretender Vorsitzender des Beirats SüdFactor...
Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates 1. zur Entnahme aus Rücklagen, 2. zur Festsetzung eines Nachschusses, 3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung,
Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates 1. zur Entnahme aus Rücklagen, 2. zur Festsetzung eines Nachschusses, 3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung, 4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen, 5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung, 6. zur Bestellung von Prokuristen, 7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver- sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.
Vorstand. Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert und organisiert er sich selbst. Es wird eine regional ausgeglichene Vertretung sowie eine Vertretung der Selbsthilfegruppen angestrebt. Art. 19 Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen, wobei der Präsident oder die Präsidentin mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Art. 20 Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Protokollführung an den Vorstandssitzungen verantwortlich, wobei diese Tätigkeit delegiert werden kann. Art. 21 Über die Entschädigung der Vorstandsarbeit erlässt die Mitgliederversammlung ein Reglement. Art. 22 Der Vorstand ist zum Entscheid über sämtliche Angelegenheit zuständig, die nicht durch Statuten oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere für: • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammen mit der Geschäftsleitung • den Erlass von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung • den Erlass eines Geschäftsreglements sowie eines Pflichtenhefts der Geschäftsleitung • die Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung • den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und allfälligen weiteren Partnern • die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung • den Erlass der Strategie und des Leitbildes • die Begleitung der Tätigkeit der Selbsthilfe sowie der Mitarbeitenden • die Mittelbeschaffung, die Öffentlichkeitsarbeit und das politische Lobbying Art. 23 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung der Organe sowie die Finanz- kompetenzen im Rahmen des Budgets. Art. 24 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen, wobei diesen auch vorstandsexterne Personen angehören können. Der Vorstand regelt deren Entschädigung. Art. 25 Der Vorstand kann ein Patronatskomitee ohne Organfunktionen errichten, welches den Vereinszweck unterstützt und in der Öffentlichkeit vertritt.
Vorstand. Form and content of share certificates as well as dividend and renewal coupons, if any, shall be determined by the Manage- ment Board. The same applies with regard to bonds and interest coupons.
Vorstand. 8 Zusammensetzung § 9 Vertretung der Gesellschaft 1. Anstellung und Entlassung von Angestellten, 2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen, 3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprüche, 4. Kassen- und Rechnungsführung, 5. Anlegung des Vermögens (§ 26), 6. Festsetzung der Beiträge.
Vorstand. 6.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen und dem/der Protokollfüh- rerln. 6.2 Die Arbeitgebervertreter werden von suissetec, die Arbeitneh- mendenvertreter von Unia und Syna nominiert und von der PLK- Versammlung gewählt. 6.3 An den Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. 6.4 Der PLK-Vorstand ist zuständig für: a) die Vorbereitung der PLK-Versammlungen; b) alle anderen administrativen Geschäfte, sofern dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ damit beauftragt ist.
Vorstand. 11 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden. Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäfts- ordnung. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.