Vorstand Musterklauseln

Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
Vorstand. Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands sowie den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank Baden-Württemberg und vertritt die Landesbank Baden-Württemberg. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg zuständig, für die nicht nach dem Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu dem Datum dieses Basisprospekts gehören folgende Mitglieder dem Vorstand an: • Xxxxxx Xxxxx, (Vorsitzender des Vorstands) • Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx • Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx • Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx • Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx • Xxxxxxxx Xxxx Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Geschäftsadresse jeweils Xx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Die Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Emittentin relevante Mandate in Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorganen bei folgenden anderen Gesellschaften wahr: Xxxxx, Xxxxxx XXXXXX GmbH + Co. KG Mitglied im Verwaltungsrat Xxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Mitglied im Aufsichtsrat Xxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Vorsitzender des Risiko- und Kreditausschusses Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland e.V. (VÖB) Präsident des Vorstands Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. 2. stellvertretender Vizepräsident des Vorstands stellvertretender Vorsitzender der Girozentraleiterkonferenz Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx LBBW Immobilien Management GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Siedlungswerk GmbH Wohnungs- und Städtebau Vorsitzender des Aufsichtsrats Xxxxxx, Xx. Xxxxxxxxx Xxxxx Baden-Württembergische Wertpapierbörse Vorsitzender des Börsenrats BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats XXXXX AG stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Präsidialausschusses Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Kuratoriums Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx LBBW Immobilien Management GmbH Mitglied des Aufsichtsrats MMV Bank GmbH stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrat MMV Leasing Gesellschaft mit beschränkter Xxxxxxx stellvertretender Vorsitzender des Beirats SüdFactor...
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung § 7 Mitgliedervertreterversammlung § 8 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung
Vorstand. Der Vorstand der Emittentin besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmit- glied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung der Mit- glieder des Vorstands und für den Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Für den Vorstand besteht eine vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung vom 27. August 2007. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG führt die Geschäfte des Unternehmens als Leitungsorgan eigenverant- wortlich nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Vorstandsdienstverträge sowie der Geschäftsordnung des Vorstands. Dabei haben die Mitglieder des Vorstands die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen und die Belange der Arbeit- nehmer der Gesellschaft ebenso wie die Belange der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Vor- stand ist bei der Wahrnehmung der Geschäfte und Interessen der Gesellschaft Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung nicht unterworfen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regemäßig und umfassend über den Gang der Geschäfte, insbesondere über die Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsentwicklung. Die aktuelle Geschäftsordnung sieht bestimmte Geschäfte des Vorstands vor, die einem Zustimmungsvorbehalt des Auf- sichtsrats unterliegen, die Festlegung der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder nach Ressorts, die Modalitä- ten der Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands sowie weitere Aspekte der Vorstandsarbeit. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG setzt sich wie folgt zusammen: Xx. Xxxxxxxxx fungiert zudem jeweils als Chairman des Boards der Cub Creek Energy LLC, der Elster Oil & Gas LLC, der Salt Creek Energy LLC und der Bright Rock Energy LLC, ferner als Aufsichtsratsvorsitzender der Tin Internati- onal AG sowie der Ceritech AG. Er ist zudem Mitglied des Board of Directors der Almonty Industries, Inc. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird die Deutsche Rohstoff AG, sofern nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses allein vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgli...
Vorstand a) Zusammensetzung, Beschlussfassung und Vertretung
Vorstand. 6.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen und dem/der Protokollfüh- rerln.
Vorstand. (3) Form and content of share certificates as well as dividend and renewal coupons, if any, shall be determined by the Manage- ment Board. The same applies with regard to bonds and interest coupons.
Vorstand. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
Vorstand. 49. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.