Durchführung der Maßnahme Musterklauseln

Durchführung der Maßnahme. 2.1. Die Baumaßnahme wird durch Begehung der TELKOS mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt. Die TELKOS geht davon aus, dass Personen, welche die Begehung in den Räumlichkeiten durchführen, auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sofern es sich nicht um diesen handelt. 2.2. Von der TELKOS verlegte Leitungen, Rohre und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben Eigentum der TELKOS, auch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck einge- baut werden. 2.3. TELKOS verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertrag- licher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrich- tung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inan- spruchnahme durch TELKOS beschädigt werden. 2.4. Die TELKOS verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die TELKOS verpflichtet sich, bei der Durchführung der Baumaßnahmen etwaige landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf Art und Umfang des Eingriffes so schonend wie möglich in Anspruch zu nehmen und die Wiederherstellung des vorherigen Nutzungszustandes der Grundstücke einschließlich vorhandener Dränagen sach- und fachgerecht durchzuführen. Auftretende Flurschäden sind zu entschädigen nach anerkannten Entschädigungstabellen. Die gesamte Bau- maßnahme ist nach Möglichkeit bei geeigneter Witterung durchzuführen.
Durchführung der Maßnahme die geförderte Maßnahme entsprechend den hierfür gelten- den Rechtsvorschriften und Verwaltungsbestimmungen sowie den Bestimmungen und gegebenenfalls den Auflagen der nach diesem Förderantrag erteilten Förderzusage durchzuführen. Die zugesagten Fördermittel werde(n) ich/wir ausschließlich für die im Förderantrag genannte Maßnahme verwenden.
Durchführung der Maßnahme. 2.1. Die Baumaßnahme wird durch Begehung der BEW mit dem Eigentümer Oder eine durch ihn berechtigte PersOn festgelegt. Die BEW geht davOn aus, dass PersOnen, welche die Begehung in den Räumlichkeiten durchführen, auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sOfern es sich nicht um diesen handelt. 2.2. VOn der BEW verlegte Leitungen, ROhre und Abschlusseinheiten Oder deren Bestandteile bleiben Eigentum der BEW, auch wenn diese fest mit dem Grundstück Oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu einem vOrübergehenden Zweck eingebaut werden. 2.3. Die BEW verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher Oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder Ordnungsgemäß instand zu setzen, sOweit das Grundstück und/Oder die Gebäude durch die VOrrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung Oder Erweiterung vOn Zugängen zu einem öffentlichen TelekOmmunikatiOnsnetz auf dem betreffenden Oder einem benachbarten Grundstück und/Oder in den darauf befindlichen Gebäuden infOlge der Inanspruchnahme durch BEW beschädigt werden. 2.4. Die BEW verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die BEW verpflichtet sich, bei der Durchführung der Baumaßnahmen etwaige landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf Art und Umfang des Eingriffes sO schOnend wie möglich in Anspruch zu nehmen und die Wiederherstellung des vOrherigen Nutzungszustandes der Grundstücke einschließlich vOrhandener Dränagen sach- und fachgerecht durchzuführen. Auftretende Flurschäden sind zu entschädigen nach anerkannten Entschädigungstabellen. Die gesamte Baumaßnahme ist nach Möglichkeit bei geeigneter Witterung durchzuführen.
Durchführung der Maßnahme. 2.1 Die Baumaßnahme wird durch Begehung der Westconnect mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Per- son festgelegt. Die Westconnect geht davon aus, dass Personen, welche die Begehung in den Räumlichkeiten durchführen, auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sofern es sich nicht um diesen handelt. e-B2C-174-10-22-oED 2.2 Von der Westconnect verlegte Leitungen, Rohre und Ab- schlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben Eigentum der Westconnect, auch wenn diese fest mit dem Grund- stück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut werden. 2.3 Westconnect verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befind- lichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vor- richtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweite- rung von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunika- tionsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch Westconnect beschä- digt werden. 2.4 Die Westconnect verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Westconnect verpflichtet sich, bei der Durchführung der Baumaßnahmen etwaige land- wirtschaftliche Flächen im Hinblick auf Art und Umfang des Eingriffes so schonend wie möglich in Anspruch zu neh- men und die Wiederherstellung des vorherigen Nutzungs- zustandes der Grundstücke einschließlich vorhandener Drainagen sach- und fachgerecht durchzuführen. Auftre- tende Flurschäden sind zu entschädigen nach anerkannten Entschädigungstabellen. Die gesamte Baumaßnahme ist nach Möglichkeit bei geeigneter Witterung durchzuführen.
Durchführung der Maßnahme. 2.1. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der EPCAN mit dem Eigentümer oder eine durch sie berechtigte Person festgelegt. Die EPCAN geht davon aus, dass Personen, welche die Begehung in den Räumlichkeiten durchführen auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sofern es sich nicht um diesen handelt. 2.2. Die EPCAN verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Durchführung der Maßnahme. 2.1. Die Baumaßnahme wird durch Begehung von EWR mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt. XXX geht davon aus, dass Personen, welche die Begehung in den Räumlichkeiten durchführen, auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sofern es sich nicht um diesen handelt. 2.2. Von EWR verlegte Leitungen, Rohre und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben Eigentum von EWR, auch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut werden. 2.3. EWR verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch EWR beschädigt werden. 2.4. EWR verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. EWR verpflichtet sich auch, bei der Durchführung der Baumaßnahmen etwaige landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf Art und Umfang des Eingriffes so schonend wie möglich in Anspruch zu nehmen und die Wiederherstellung des vorherigen Nutzungszustandes der Grundstücke einschließlich vorhandener Dränagen sach- und fachgerecht durchzuführen. Auftretende Flurschäden sind nach anerkannten Entschädigungstabellen. Die gesamte Baumaßnahme ist nach Möglichkeit bei geeigneter Witterung durchzuführen.
Durchführung der Maßnahme. 2.1 Die Baumaßnahme wird durch Begehung der TELKOS mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt. Die TELKOS geht davon aus, dass Personen, welche die Begehung in den Räumlichkeiten durchführen, auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sofern es sich nicht um diesen handelt. 2.2 Von der TELKOS verlegte Leitungen, Rohre und Abschlusseinheiten oder deren Bestandteile bleiben Eigentum der TELKOS, auch wenn diese fest mit dem Grund stück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gem. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck ein gebaut werden.
Durchführung der Maßnahme. 2.1 Die Baumaßnahme wird durch Begehung der DGW mit dem Eigentümer oder eine durch ihn benannte Person fest- gelegt. Die DGW geht davon aus, dass Personen, welche die Begehung auf dem Grundstück bzw. in den Räumlich- keiten durchführen, auch durch den Eigentümer legitimiert sind, sofern es sich nicht um diesen handelt. 2.2 Die von der DGW verlegten Bestandteile des Telekommuni- kationsnetzes bleiben Eigentum der DGW, auch wenn diese fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut werden und nach Ende der Gestattung durch die DGW wieder entfernt werden dürfen. Die Bestandteile des Tele- kommunikationsnetzes sind innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen, wenn der Eigentümer die DGW dazu schriftlich auffordert. 2.3 DGW verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetz- licher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrich- tungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikations- netz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch DGW beschädigt werden.

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  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

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  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.