Durchführung der Prüfung Musterklauseln

Durchführung der Prüfung. 8.1.1 Der Teilnehmer darf nicht versuchen, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Wird ein solcher Versuch festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Durchführung der Prüfung. Die Prüfung findet in einem Raum statt, in dem alle Kandidaten mit ausreichend Abstand zum Nachbarn untergebracht werden können. Nachdem die gem. 4.2 zusammengestellten Prüfungsaufgaben verteilt sind, beginnt die Prüfungszeit. Diese beträgt für die Prüfung von Führungskräften der operativen Ebene 105 Minuten. Die MSzert ist für die Aufsichtsführung verantwortlich, so dass sichergestellt ist, dass die Kandidaten selbständig arbeiten. Internet-basierte Prüfungsabnahmen sind möglich bei Nachweis/Erfüllung folgender Mindest-Sicherheitseinstellungen: • Lockdown-Shell (Kommunikation im Hintergrund wird unterbunden; Browser quasi eingefroren; Emaildienste/Chaträume können nichtgeöffnet werden) • SSL-Verschlüsselung (standardisiertes Sicherheitsprotokoll) • Prüfungszeitfenster (außerhalb einer definierten Zeit ist der Test nicht durchführbar) • Vergabe mehrstufiger Eingabecodes • Begrenzung der Prüfungsdurchführung (keine Wiederholbarkeit z. B. durch Neustart mit gleichen Prüfungsfragen) • Testfreigabe durch Aufsichtsperson (ohne entsprechende Überprüfung der Identität des Prüfungskandidaten und die zusätzliche Anmeldung durch die Aufsichtsperson kann der Test nicht starten) Es muss eine Aufsichtsperson vor Ort sein, die sich von der Erfüllung der o.g. Bedingungen überzeugt. Dies kann ein Vertreter der MSzert oder ein Vertreter des beauftragten DV-Unternehmens sein. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis mit Belegen zu erstellen. Bei einer internetbasierten Prüfungsabnahme anbieten möchten ist die Einschaltung von entsprechenden DV-Unternehmen möglich. Die Erfüllung der o.g. Mindest-Sicherheitseinstellungen ist nachzuweisen. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen trifft die MSzert mit dem Anbieter. Der MSzert ist es erlaubt, die Lösungsmatrix zum SGU-Prüfungsfragenkatalog an das beauftragte DV-Unternehmen unter Berücksichtigung entsprechender Vertraulichkeitsvereinbarungen weiterzugeben. s. 4.2 In der Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. Nach Ende der Prüfung werden die Ergebnisse von der MSzert ausgewertet. Die Prüfung von Führungskräften der operativen Ebene gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet wurden, das heißt, wenn mindestens 49 richtige Antworten gegeben wurden. Wird eine SGU-Prüfung nicht bestanden, kann diese beliebig oft wiederholt werden. Zur Zertifizierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Durchführung der Prüfung. Prüfungen im Rahmen eines Inspektions- oder Zertifizierungsverfahrens werden auf der Grund- lage der vertraglich zu schließenden Zertifizie- rungsvereinbarung sowie unter Beachtung der allgemeinen Prüf-, Inspektions- und Zertifizie- rungsgrundlagen (Ziff. 4) unter Einbeziehung dieser Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungs- ordnung (PIZO) sowie unter Geltung der Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Kiwa durch- geführt. Liegen keine einschlägigen technischen Regelwerke vor, bestimmt Kiwa unter Berück- sichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in sachgerechtem Ermessen die an- zuwendende Prüfgrundlage und informiert den Kunden vor Prüfbeginn. Eine Prüfung durch Kiwa nach dieser Prüf-, In- spektions- und Zertifizierungsordnung setzt vo- raus, dass eine fachgerechte Prüfung erfolgen kann. Hierzu hat der Kunde auf seine Kosten si- cherzustellen, dass durch Kiwa eine für die Prü- fung ausreichende Probenentnahme erfolgen kann oder auf Anforderung der Kiwa ausreichen- de Proben unter Beachtung der gesondert dazu von Kiwa vorgegebenen Anforderungen sowie der allgemeinen Prüf-, Inspektions- und Zertifizie- rungsgrundlagen (Ziff. 4) zur Verfügung gestellt werden. Kiwa führt – soweit nicht anderes vereinbart ist – Prüfungen mit eigenem Personal im Prüflabor oder vor Ort sowie mit Zustimmung des Kunden unter Einschaltung Dritter durch. Für Unterbeauf- tragungen gelten die Regeln gemäß Ziffer 3.
Durchführung der Prüfung a) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil. Der theoretische Teil kann sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden.
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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.