Durchführung des Einzelvertrages Musterklauseln

Durchführung des Einzelvertrages. 2.1 Der Auftragnehmer erklärt entsprechend ISO TS 16949 zertifiziert zu sein. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner Arbeiten für die Franken Guss Kitzingen GmbH & Co. KG (im Weiteren „Franken Guss“ genannt) den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet seiner Tätig- keit unter Verwendung der eigenen verwertbaren Kenntnisse und Erfahrun- gen berücksichtigen. 2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung sämt- liche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen, ins- besondere DIN-, TÜV- und ISO Vorschriften (insbesondere ISO TS 16949) so- wie sämtliche sicherheitsrelevanten Vorschriften und die VDA-Vorschrift Pro- jektplanung (VDA Nr. 4.3) zu beachten. 2.3 Der Auftragnehmer wird Franken Guss laufend über Stand und Xxxxxxxx der Arbeiten unterrichten und alle gewünschten auftragsbezogenen Aus- künfte erteilen. Diese Unterrichtungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf solche Arbeiten, die zu keiner Lösung geführt haben und die nicht verwertbar sind. Franken Guss ist berechtigt, sich zu vereinbarten Zeiten über den Xxxxxxxx der Arbeiten zu unterrichten, sich die jeweils fertiggestellten Arbeitsschritte bzw. Teilleistungen vorstellen zu lassen und sämtliche Aufzeichnungen über Arbeitsaufwand und Materialeinsatz einzusehen. 2.4 Dem Auftragnehmer übertragene Konstruktionsaufträge werden in der Weise erbracht, dass, sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getrof- fen wurde, der Auftragnehmer technische Zeichnungen und Dokumentatio- nen für die Herstellung von Teilen, Komponenten und Baugruppen so er- stellt, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Verwender in die Lage versetzt ist die konstruktionsgegenständlichen Erzeugnisse wirtschaft- lich herzustellen. 2.5 Der Auftragnehmer wird Franken Guss auch nach Abschluss der Arbeiten kostenlos bei der Verteidigung von Ansprüchen Dritter wegen Fehlerhaf- tigkeit der auf der Grundlage der Arbeiten hergestellten Erzeugnisse unter- stützen, sofern die Inanspruchnahme von Franken Guss durch Dritte mit den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Zusammenhang steht. 2.6 Der Auftragnehmer wird Xxxxxxx Xxxx unverzüglich über alle im Rah- men seiner Beauftragung von ihm erzielten Ergebnisse, insbesondere über schutzrechtsfähige Erfindungen und/oder erworbenes Know-how unterrich- ten. 2.7 Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass die Leistungsbeschreibung im Lastenheft oder Anweisungen von Franken Guss fehlerhaft, unvollstän- dig, nicht eindeutig...
Durchführung des Einzelvertrages. 3.1. Innerhalb des Rahmens, den die einzelvertraglichen Vereinbarungen setzen, bestimmt und verantwortet KITA Consulting die Art und Weise, wie der Einzelvertrag durchgeführt wird. Weisungsrechte des Kunden bestehen nicht, jedoch wird KITA Consulting stets bemüht sein, Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen. Vorgaben des Kunden sind an den Projektleiter, den Projektmanager oder den verantwortlichen Geschäftsstellenleiter der KITA Consulting zu richten. 3.2. Über die Gespräche mit dem Kunden zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann KITA Consulting Gesprächsprotokolle fertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn KITA Consulting sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Gegenvorstellungen erhoben hat.
Durchführung des Einzelvertrages. 3.1 DATAGROUP Business Solutions bestimmt die Art und Weise, wie die Leistungen erbracht werden. DATAGROUP Business Solutions wird sich dabei bemühen, Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Bei kostenpflichtigen Änderungen o-der Änderungen werkvertraglicher Leistungen kommt das Änderungsverfahren (Ziffer 7) zur Anwendung. 3.2 Der Auftraggeber bestimmt nur bei Dienstverträgen im Tages-geschäft den Einsatz des von DATAGROUP Business Solutions bereitgestellten Personals. Er hat jedoch keine unmittelbare Weisungs- oder Disziplinarbefugnis. Weisungen nehmen der Projektleiter von DATAGROUP Business Solutions, der Vertreter von DATAGROUP Business Solutions in der ggfs. eingerichteten Projektsteuerungsgruppe oder der verantwortliche Ansprechpartner von DATAGROUP Business Solutions entgegen.

Related to Durchführung des Einzelvertrages

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen