Durchsuchung physischer Unterlagen. Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts Xxxxxx für und Angaben über alle in Unterabsatz D (3) dieses Abschnitts identifizierten Informatio- nen enthalten, ist keine weitere Durchsuchung physischer Unterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auch die bestehende Kunden- stammdatei und, soweit nicht in der Kundenstammdatei enthalten, die nachfolgen- den zum Konto gehörenden und in den letzten fünf Jahren beschafften Unterlagen auf die in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprü- fen:
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