Düngung Musterklauseln

Düngung. 7.2 Zur Düngung der Gartenparzellen ist vorwiegend eigener Kompost zu verwenden. Sofern nötig, kann die Düngung mit Mist oder organischen Düngern ergänzt werden. Die Düngegaben sind dem Bedarf der Kulturen anzupassen. Rein mineralische Dünger (z.B. Ammonsalpeter, Kalkstick- stoff) sind verboten.
Düngung. Zulässig sind nur Düngemittel, die unter 12. ausdrücklich genannt sind. Unzulässig sind insbesondere stickstoffhaltige Mineraldünger, Klärschlamm, Müllkompost und Gülle.
Düngung. In der nachfolgenden Kalkulation wird eine ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger entsprechend der Richtlinien für sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland (BMLFUW, 2017c) unterstellt. Die Bewertung des zugekauften Handelsdüngers erfolgt in den Optimierungsmodellen anhand der österreichischen Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (XxX, 0000x). Der Arbeitszeitbedarf für die Wirtschaftsdüngerausbringung wird im Wesentlichen aus den Standardarbeitszeiten von Greimel et al. (2002) abgeleitet. Zudem wird zur Berechnung der jeweiligen Arbeitszeitbedarfswerte eine Standardmechanisierung unterstellt. Die nachstehende Tabelle 13 fasst die Aktivitäten der Wirtschaftsdüngerausbringung zusammen. Bergbauernbetrieb -5,5 0,27 -2,5 0,17 spez. Grünlandbetrieb -4,0 0,15 -2,2 0,11 Acker/Grünlandbetrieb -3,9 0,14 -1,7 0,09
Düngung. Die Wirtschafts- und Mineraldüngung wird durch die Nährstoffbedarfswerte der einzelnen Kulturen begrenzt. Die nachfolgenden Tabellen 16 bis 18 listen die Bedarfswerte der einzelnen Modellbetriebe auf. Tabelle 16: Nährstoffbedarf der Kulturen Bergbauernbetrieb Kultur N [kg/ha] P2O5 [kg/ha] K2O [kg/ha] Grassilage 82 48 126 Heu 56 33 89 Xxxxxxxxxxxxxx 00 43 114 Quelle: XxX, 0000x Tabelle 17: Nährstoffbedarf der Kulturen spez. Grünlandbetriebes Kultur N [kg/ha] P2O5 [kg/ha] K2O [kg/ha] Grassilage 142 84 211 Heu 80 47 123 Kurzrasenweide 125 74 187 Quelle: XxX, 0000x Tabelle 18: Nährstoffbedarf der Kulturen Acker/Grünlandbetriebes Kultur N [kg/ha] P2O5 [kg/ha] K2O [kg/ha] Grassilage 185 105 265 Heu 134 79 200 Kurzrasenweide 167 96 244 Kleegras-Silage 118 66 307 Silomais 196 77 196 Wintergerste 130 65 104
Düngung. Der Erzeuger verpflichtet sich auf Düngung weitgehend zu verzichten. Nur bei nährstoffarmen Böden ist die Düngung von Jungbäumen zwischen dem 3. Jahr und dem 10. Jahr zulässig. Hierbei dürfen nur Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe verwendet werden, die nach der EG-Öko-VO zulässig sind. Vor Anwendung raten wir zur Rücksprache mit dem Verein.
Düngung. Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammen- setzung der Pflanzbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgetra- gen werden. Für die Zufuhr alpfremder Dünger ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich
Düngung. Pflanzenschutz
Düngung. Die Düngung hat auf der Basis eines Bodenuntersuchungsergebnisses (nach P2O5, K2O, CaO, MgO) zu erfolgen, das nicht länger als 3 Jahre zurück- liegt. Bodenuntersuchungen haben mindestens alle vier Jahre zu erfolgen. Für die N-Düngung ist eine N-min Untersuchung (oder andere Methoden z.B. EUF), im Anbaujahr möglichst kurz vor dem Auspflanztermin, die Basis für die Höhe der N-Gaben. Das Ziel ist ein Nitratgehalt der Knollen nach der Ernte unter 100 ppm Nitrat nach der Nitratcheckmethode. Hierzu sollte die Gesamt- versorgung (n-min + N-Gabe) für Frühernte 135 kg N je ha, bei normalem Erntetermin 150 kg N je ha, nicht überschreiten. Die Empfehlungen der Untersuchungsanstalten für die Höhe der Düngung mit anderen Nährstoffen (P, K, Mg, usw.), die sich aus den Bodenuntersuchungs- ergebnissen ableiten, sind zu befolgen. Organische Dünger dürfen nur im 1 / 3 Stand 01.07.14 · Genehmigt und getragen vom Dachverein UNSER LAND e.V. – Diese Richtlinie ist Bestandteil der Verträge der UNSER LAND GmbH mit den Wirtschaftspartnern – xxx.xxxxxxxxx.xxxx Xxxxxx ausgebracht werden. Unabhängig von der BU sollen mindestens 100 kg K2O gedüngt werden. Gülledüngung ist nur zur Vorfrucht bzw. zur Zwischenfrucht, dann nur im Xxxxxx, bis zu 25 cbm / ha erlaubt.

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  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Zusätzliche Bedingungen Für Vereinbarungen für Cloud-Services (oder vergleichbare Cloud-Basisvereinbarungen), die vor dem 1. Januar 2019 unterzeichnet wurden, finden die Bedingungen unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxx Anwendung.

  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.