Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit • in der Kranken- und Altenpflege, • der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert ist die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- ter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch IV.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung (Phv 2020), Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilli- genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. , abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.
A1-6.3.2 Versichert ist insbesondere die Tätigkeit • - in der Kranken- und Altenpflege, • - in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bändenInteressenverbänden, • - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert ist die Tätigkeit • , - als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. VormundVormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
A1-6.3.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), • entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.3.4 Nicht versichert ist die Tätigkeit in öffentlichen / - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson Ver- trauensperson nach §§ 39 (2) Abs. 2 Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere Hierunter fallen z.B. die Tätigkeit • Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege, • der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • ; - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • Interessen- verbänden; - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppen, ; - bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Keine Leistungspflicht besteht, soweit aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) Leistungen in Anspruch genommen werden können. Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / Gefahren aus der Ausübung von - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. z .B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / ; - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch.
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen nicht verantwortlichen eh- renamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen EngagementsEngagements (siehe auch A1-7.16). Versichert ist insbesondere Hierunter fällt z. B. die Tätigkeit • Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, • der Behinderten-, Kirchen- Kir- chen- und Jugendarbeit, • ; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • ; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem an- deren Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
A1-6.2.2 Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen Gefahren aus der Ausübung von – öffentlich / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als BürgermeisterBürger- meister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer Prü- fer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen ; – wirtschaftlich / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
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Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. Versichert 6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist Hierunter fällt insbesondere die Tätigkeit • Mitarbeit − in der Kranken- und Altenpflege, • der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • − in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bändenInteressenverbänden, • − bei der Freizeitgestaltung Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, − bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. .
6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh- mers beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversi- cherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
6.2.3 Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / Gefahren aus der Ausübung von − öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, GemeinderatsmitgliedGe- meinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger Angehö- riger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / − wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z.B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem Charakter Charakter, wie z. z.B. als Betriebs- und Personalratoder Per- sonalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 40 Sozialge- setzbuch IV (2SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch IVBürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen EngagementsEngagements (siehe auch A1-7.16). Versichert ist insbesondere Hierunter fällt z. B. die Tätigkeit • Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, • der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • ; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • Interessen- verbänden; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
A1-6.2.2 Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen Gefahren aus der Ausübung von – öffentlich / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als BürgermeisterBürger- meister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer Prü- fer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen ; – wirtschaftlich / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersicher- tenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen EngagementsEngagements (siehe auch A1-7.16). Versichert ist insbesondere Hierunter fällt z. B. die Tätigkeit • Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, • der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • ; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • Interessen- verbänden; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
A1-6.2.2 Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen Gefahren aus der Ausübung von – öffentlich / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als BürgermeisterBürger- meister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer Prü- fer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen ; – wirtschaftlich / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVer- sichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
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Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilli- genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. , abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.
A1-6.3.2 Versichert ist insbesondere die Tätigkeit • - in der Kranken- und Altenpflege, • - in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bändenInteressenverbänden, • - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert ist die Tätigkeit • , - als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. VormundVormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
A1-6.3.3 Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), • entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.3.4 Nicht versichert ist die Tätigkeit in öffentlichen / - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson Ver- trauensperson nach §§ 39 (2) Abs. 2 Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Engagements (siehe auch A1-7.16).
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit • – in der Kranken- und Altenpflege, • – der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bändenInteressenverbänden, • – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert ist die Tätigkeit • , – als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in: – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersicherte- nältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) II Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit Mitarbeit: • in der Kranken- und Altenpflege, • ; der Behinderten-, Kirchen- Kir- chen- und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bändenInteressen- verbänden, • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMu- sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten organisier- ten Gruppen. Nicht versichert ist sind die Tätigkeit Gefahren aus der Ausübung von: • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaien- richter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Freiwilli- gen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem berufli- chem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und PersonalratPersonal- rat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (26) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch IVBGB.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. B1-6.2.1 Versichert ist – teilweise abweichend von B1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. .
B1-6.2.2 Versichert ist insbesondere die Tätigkeit • Tätigkeit
(1) in der Kranken- und Altenpflege, • ,
(2) der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • ,
(3) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • Interessenverbänden,
(4) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert ist die Tätigkeit • ,
(5) als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 Absatz 6 BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
B1-6.2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Tätigkeit in
(1) öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in ,
(2) wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. 9.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere Hierunter fallen z. B. die Tätigkeit • Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, • ; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • Ju- gendarbeit; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • Interessenverbänden; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. .
9.2 Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversiche- rung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
9.3 Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / Gefahren aus der Ausübung von – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / ; – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson Vertrauens- person nach §§ 39 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (26) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch IVBGB.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Vorläufigen Versicherungsschutz in Der Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. 9.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere Hierunter fallen z. B. die Tätigkeit • Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, • ; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • Ju- gendarbeit; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bänden, • Interessenverbänden; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. .
9.2 Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversiche- rung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
9.3 Nicht versichert ist sind die Tätigkeit • als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • in öffentlichen / Gefahren aus der Ausübung von – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / ; – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersichertenältester, Vertrauensperson Vertrauens- person nach §§ 39 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (26) NrBGB.
9.4 Versichert ist auch – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetzliche Haftpflicht als vom Betreuungs- bzw. 3 und 40 Sozialgesetzbuch IVFamiliengericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund für die zu betreuende Person.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Vorläufigen Versicherungsschutz in Der Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit. a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- beit Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Engagements (siehe jedoch B1-7.15).
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit • in – der Kranken- und Altenpflege, • – der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenver- bändenInteressenverbänden, • – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musik- gruppenMusikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert ist die Tätigkeit • , – als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund, • Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haft- pflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in öffentlichen / – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich- terLaienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, • in wirtschaftlichen / – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versi- chertenältesterVersicherten- ältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 Sozialgesetzbuch SGB IV. Ebenfalls besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Vermögensschäden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien bzw. einer Organtätigkeit (siehe insoweit B1-6.15.2k).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung