Versicherungsschutz, Versicherungsfall Musterklauseln

Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A4-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Schadens- ersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versiche- rung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- gensschaden zur Folge hatte, aufgrund Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. C.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete- nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergeben- den Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund g e s e t z l i c h e r von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. C.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. 1.3.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ver- sicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das ei- nen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge- nommen wird. Ein Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- men werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- eignis geführt hat, kommt es nicht an. Versichert sind auch Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB ana- log sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzli- chen Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht
Versicherungsschutz, Versicherungsfall