Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Dienstnehmern, die dem Vorstand, der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002) (2) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewähren. (3) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. (Fassung vom 01.01.2002)
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Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Dienstnehmern, die dem Vorstand, der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002)
(2) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewähren.
(3) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. (Fassung vom 01.01.2002).
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Ehrenamtliche Tätigkeit. 21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheit- lichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenar- beit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit
(1) Dienstnehmernin der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, die dem Vorstand, der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002)Kirchen- und Jugendarbeit,
(2) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewähren.Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
(3) Im Falle bei der Stellung eines Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
21.2 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haft- pflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Ver- trag.
21.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
(1) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
(2) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen ZeitraumPersonalrat, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. Versichertenältester, Vertrau- ensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897
(Fassung vom 01.01.2002)6) BGB.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Tätigkeit. (1Freiwilligentätigkeit
a) Dienstnehmernin der Kranken- und Altenpflege;
b) der Behinderten-, Kirchen- und Jugend- arbeit;
c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
d) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereini- gungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen;
e) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund für die dem Vorstandzu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung / Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitver- sichert. Erlangt die zu betreuende Person Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der DelegiertenversammlungVersicherungsschutz aus diesem Vertrag.
f) Nicht versichert ist die Tätigkeit – öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinde- ratsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der österreichischen ApothekerkammerFreiwilli- gen Feuerwehr, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich– wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehörenwie z. B. als Betriebs- und Personalrat, ist Versicherten- ältester, Vertrauensperson nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002)
§§ (2) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewährenNr. 3 und 40 SGB IV.
(3) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. (Fassung vom 01.01.2002)
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Ehrenamtliche Tätigkeit. Freiwilligentätigkeit
(1) DienstnehmernVersichert ist Deine gesetzliche Haft- pflicht aus den Gefahren einer ehren- amtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fallen z. B. Tätigkeiten − in der Kranken- und Altenpflege, − der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, − in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, − bei der Freizeitgestaltung in Sport- vereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern oder gleichartig organisierten Gruppen, − als vormundschaftlich bestellter Be- treuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 Abs. 6 BGB. Für die dem Vorstand, Dauer der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat Betreuung oder dem Disziplinarberufungssenat Vor- mundschaft ist im Umfang dieses Ver- trages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002)betreuten Person(-en) versichert.
(2) Im Falle Nicht versichert ist die Tätigkeit in – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewährenFreiwilligen Feuerwehr, – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versicherten- ältester, Vertrauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV. Außerdem gilt der Ausschluss gemäß A1- 7.16.
(3) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. (Fassung vom 01.01.2002)
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Ehrenamtliche Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit auf- grund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit • in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, • bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern • oder gleichartig organisierten Gruppen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (1z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversiche- rung) Dienstnehmernoder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von • öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, die dem Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Ange- höriger der freiwilligen Feuerwehr, • wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, der Delegiertenversammlungund Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder Per- sonalrat, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen ApothekerkammerVersichertenältester, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für ÖsterreichVertrauensperson nach § 40 Sozialge- setzbuch IV (SGB), dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist beruflicher Betreuer nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. § 1897 (Fassung vom 01.01.20026) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(2) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewähren.
(3) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. (Fassung vom 01.01.2002)
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