Haushalt und Familie Musterklauseln

Haushalt und Familie. Tätigkeit als Tagesmutter / Tageseltern / Babysitter (unentgeltlich) C Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern bis 5.000 € 9 bei Personenschäden* bis 10 Mio. € Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Personen bis 5.000 € 9 bei Personenschäden* bis 10 Mio. € Teilnahme an einem Betriebspraktikum C Teilnahme an fachpraktischem Unterricht („Laborarbeiten“) C Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden 10 Mio. € Mietsachschäden an Gebäuden und Grundstücken 10 Mio. € Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Räumen bis 15.000 € / 150 € SB Schlüsselverlust (fremde, private Haus- und Wohnungsschlüssel) bis 15.000 € / 150 € SB 9 gilt auch für Hotelzimmerschlüssel C Schlüsselverlust (Verlust privater, eigener (WEG-)Schlüssel) bis 15.000 € / 150 € SB Schlüsselverlust (beruflich genutzte Schlüssel) bis 0.000 € / 150 € SB 9 gilt auch für Ehrenamts- bzw. Vereinsschlüssel C Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von gemieteten und geliehenen Sachen bis 5.000 € / 300 € SB Allmählichkeitsschäden C Sachschäden durch Gefälligkeiten C Sachschäden bei Arbeitskollegen bis 0.000 € Einschluss der Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit bis (Jahresumsatz) 0.000 € Forderungs-Ausfalldeckung (Mindestschadenhöhe 0.000 €) C 9 inkl. Schadenersatz-Rechtsschutz und Verzicht auf Mindestschadenhöhe Inhaber von Wohnungen (auch Ferienwohnungen) im Inland Inhaber eines Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) im Inland Inhaber eines Zweifamilienhaus im Inland Inhaber eines Mehrfamilienhauses (max. 3 WE, davon 1 selbstgenutzt) im Inland Inhaber eines Wochenend- / Ferienhaus im Inland keine Einschränkung des Versicherungsschutzes, wenn Wohnung oder Haus teilweise gewerblich genutzt werden (z.B. Büro) C PHV-P-010614 fest installierter Wohnwagen im Inland unbebautes Grundstück bis 2.000 qm 9 inkl. Verpachtung auch zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken C Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers C Vermietung einzelner Wohnräume im Inland 9 inkl. Vermietung an Feriengäste (max. 8 Betten) im Inland Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus im Inland Vermietung von Eigentums- oder Ferienwohnungen im Inland Vermietung eines Ferienhauses im Inland Vermietung von Garagen / Stellplätzen im Inland Baumaßnahmen bis zur Bausumme von 000.000 € An- und Umbaumaßnahmen am selbstbewohnten Einfamilienhaus unbegrenzt 9 einschließlich Bauhelfer-Haftpflichtversicherung C Gewässerschadenhaftpflicht für Öltanks ...
Haushalt und Familie. Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht
Haushalt und Familie. Versichert ist im Umfang von Ziffer I. die gesetzliche Haftpflicht 1. als Familien- und Haushaltsvorstand – zum Beispiel aus der Auf- sichtspflicht über Minderjährige –. 2. als Arbeitgeber der in seinem Haushalt tätigen Personen. 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Ver- sicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder Räum- und Streudienst versehen. 2.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 2.2.2 gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Absatz 1 a Sozial- gesetzbuch VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarz- arbeit). 3. aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter. Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 7.7 AHB und I.1.1 RBHPrivat-HV - auch wenn diese Tätigkeit entgeltlich ausgeübt wird. Der Verdienst darf die Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
Haushalt und Familie. Versichert ist im Umfang von Ziffer I. die gesetzliche Haftpflicht 1. als Familien- und Haushaltsvorstand – zum Beispiel aus der Aufsichts- pflicht über Minderjährige –. 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsneh- mers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeits- halber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder Räum- und Streu- dienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 2.1 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Be- rufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozial- gesetzbuch VII handelt; 2.2 gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Absatz 1a Sozialgesetz- buch VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit). 3. aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen min- derjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreu- ten Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen usw. Voraussetzung ist, dass der Verdienst die Geringfügig- keitsgrenze der Sozialversicherung nicht übersteigt. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht ver- sichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Xxxxxx der betreuten Kinder. 4. bei Schäden durch deliktsunfähige Kinder Schäden Dritter, die von deliktsunfähigen Kindern verursacht werden, sind im Rahmen der Privat­Haftpflichtversicherung mitversichert. Wir als Versicherer werden uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, so- weit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versiche- rer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eigenschäden Dritter, die die Aufsichtspflicht gegen Entgelt überneh- men, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, so- weit diese nicht Versicherte des bestehenden Vertrags sind. Die Höchst- ersatzleistung beträgt 10 000 Euro für Personenschäden/Sachschäden und steht je Versicherungsjahr höchstens zweimal zur Verfügung. 5. mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht (zum Beispiel an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität). Mitversichert ist hierbei auch die Besch...
Haushalt und Familie. Als Arbeitgeber für im eigenen Haushalt tätige Personen ✓ ✓ ✓ Als Verantwortlicher bei der Beaufsichtigung Minderjähriger ✓ ✓ ✓ Schäden durch deliktsunfähige Kinder (im Familien-Tarif) max. 20.000 EUR ✓ ✓ Deliktsunfähigkeit von sonstigen mitversicherten Personen (im Familien-Xxxxx, z.B. bei Demenz) max. 20.000 EUR ✓ ✓ Im Haushalt lebende alleinstehende Angehörige (im Familien-Tarif) — ✓ ✓ 12 Monate Nachversicherungsschutz für mitversicherte Personen bei Wegfall der Mitversicherung (im Familien-Tarif) ✓ ✓ ✓ Haftpflichtansprüche bei Personenschäden mitversicherter Personen untereinander (im Familien-Tarif) — — ✓ Schäden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung (Gefälligkeitshandlungen, z.B. Umzugshilfe) ✓ ✓ ✓
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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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  • Konzept- und Ideenschutz Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung