Eigene Leistungen Musterklauseln

Eigene Leistungen. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1.die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2.die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 3.die Richtigkeit der Beschreibung aller im Internet angegebenen Reisedienstleistungen, sofern wir nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt haben, jedoch nicht für die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen, nicht von uns herausgegebenen Prospekten, die von anderen Buchungsstellen abgegeben worden oder Ihren Reiseunterlagen beigefügt sind; 4.die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Eigene Leistungen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren berechnen für eigene Leistungen, d. h. für solche, die er entweder selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 GOÄ an sich von der Berechnung aus- geschlossenen Leistungen (z.B. Visiten) dann, wenn sie der Wahlarzt oder der „vor Abschluss des Xxxx- arztvertrages“ (gemeint ist wohl die Wahlleistungs- vereinbarung) „dem Patienten benannte ständige ärzt- liche Vertreter persönlich erbringt.“ Der „ständige ärztliche Vertreter“ muss Facharzt des- selben Gebietes sein. Weitere Einschränkungen, z.B. dergestalt, dass der ständige ärztliche Vertreter auch entsprechende Zusatzbezeichnungen aufweisen muss, werden - anders etwa als im Bereich der physi- kalischen Therapie, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 GOÄ - vom Verordnungsgeber nicht getroffen. Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx/Weißauer18 haben die Auffas- sung vertreten, aus § 4 Abs. 2 Satz 3 u. 4, § 5 Abs. 5 GOÄ folge, dass der ständige ärztliche Vertreter dem Wahlarzt derart angenähert ist, dass alle Leistungen des ständigen ärztlichen Vertreters wie die des Xxxx- arztes abgerechnet werden können. Dafür spricht auch die Feststellung des BGH19: „Aus den genannten Vorschriften der Gebühren- ordnung für Ärzte geht hervor, dass dieser Vertreter in gebührenrechtlicher Hinsicht dem Wahlarzt an- genähert ist, weil er nach Dienststellung und medi- zinischer Kompetenz kontinuierlich in engem fach- lichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Krankenhausarzt steht und deshalb davon ausge- gangen werden kann, dass er jederzeit voll in die Behandlungsgestaltung des Wahlarztes eingebun- den ist “ Gegen die Ansicht von Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx/ Xxxxxxxx spricht aber die weitere Aussage des BGH, wonach „… eine Stellvertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam (ist), wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne … (der) GOÄ bestimmt ist.“ (Hervorhebung v. Verf.) Daraus ist zu folgern, dass mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 3 GOÄ genannten Fälle die Lei- stungen des ständigen ärztlichen Vertreters nur dann abgerechnet werden können, wenn eine Stellvertreter- vereinbarung getroffen wurde. Eine Delegation - ohne Zustimmung des Patienten - reicht nach der BGH- Rechtsprechung nicht. Der Bundesgerichtshof20 verlangt, „dass der ständige ärztliche Vertreter … namentlich benannt sein muss“. Der Bundesgerichtshof nimmt nicht ausdrücklic...
Eigene Leistungen. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, haben die Teilnehmenden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung des Reisevertrages und des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung. Diese Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der Familie im Schwarzwaldverein geltend zu machen. Nach Fristablauf können die Teilnehmenden die Ansprüche nur noch geltend machen, wenn sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Die genannten Ansprüche der Teilnehmenden verjähren in einem Jahr nach dem vertraglichen Veranstaltungsende. Schweben zwischen den Teilnehmenden und der Familie im Schwarzwaldverein Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis die Teilnehmenden oder die Familie im Schwarzwaldverein die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung der Verhandlungen ein. Abhilfe können die Teilnehmenden nur dann verlangen, wenn sie für die Familie im Schwarzwaldverein keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Familie im Schwarzwaldverein kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige oder höherwertige Leistung erbringt. Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Familie im Schwarzwaldverein keine Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist, so können die Teilnehmenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn die Veranstaltung den Teilnehmenden aus einem wichtigen, der Familie im Schwarzwaldverein erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Abhilfe bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der Familie im Schwarzwaldverein verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Die Teilnehmenden schulden den Teil des Veranstaltungspreises, der auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfällt, sofern diese Leistungen für sie von Interesse waren. Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben Minderung oder Kündigung können die Teilnehmenden nur fordern, wenn der Veranstalter den Umstand, auf welchem der Mangel beruht, zu vertreten hat. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Familie im Schwarzwaldverein ist ausgeschlossen. Die vertragliche Haftung der Familie im Schwarzwaldverein ist auf den dreif...
Eigene Leistungen. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.