Haftung des Reiseveranstalters Musterklauseln

Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 9.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) 9.3 Der RV haftet jedoch a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht. 9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg. 9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
Haftung des Reiseveranstalters. 13.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die Verschaffung einer Pauschalreise frei von Reisemängeln. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, • wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten • wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann, und • wenn wir die Reiseleistungen nicht oder nicht mit unangemessener Verspätung verschaffen. 13.2. Unsere vertragliche Haftung für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft von uns herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 13.3. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns oder einen Leistungserbringer herbeigeführt wurde und es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. 13.4. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen lassen bzw. ausschließen oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs von bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen abhängig machen, gelten diese Voraussetzungen oder Beschränkungen auch zu unseren Gunsten. 13.5. Sie müssen sich auf etwaige Schadenersatzansprüche oder Minderungsansprüche uns gegenüber dasjenige anrechnen lassen, was Sie aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder Minderungserstattung erhalten haben nach Maßgabe • internationaler Übereinkünfte oder • auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften oder • nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annulierung oder großer Verspätung) oder • nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr) oder • nach der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Unfallhaftung der Beförderer von Reisenden auf See) oder • nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 (Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) oder • nach der Verordnung (EG) Nr. 181/2011 (Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr). 13.6. Wir...
Haftung des Reiseveranstalters. 8.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen; 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung. 8.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Haftung des Reiseveranstalters. 13.1. Generell: Wir entschädigen Sie für den objektiven Wert vereinbarter, aber nicht erbrachter oder mangelhaft erbrachter Leistungen oder für erlittene Schäden (Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch Fahrlässigkeit oder Unterlassung eines zur Reise gehörenden Dienstleistungsunternehmens verursacht wurden), sofern der Reiseleiter nicht in der Lage war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen oder den Schaden zu beheben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verschulden unsererseits oder unseres vertraglichen Dienstleisters vorliegt. Die folgenden Ziffern bleiben vorbehalten. 13.2. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse: 13.2.1. Haftungsausschluss: Wir haften Ihnen gegenüber nicht, wenn die Nichterfüllung oder unzulässige Vertragserfüllung oder der Schaden auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: a) Fehler und Versäumnisse von Ihrer Seite vor oder während der Reise; b) unvorhersehbare oder unvermeidbare Versäumnisse eines Dritten, der nicht an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung beteiligt ist; c) höhere Gewalt oder ein Ereignis, das wir, der Vertreter oder der Dienstleister trotz gebührender Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. In diesen Fällen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Haftung des Reiseveranstalters. 13.1. Die vertragliche Haftung von Azamara für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit Azamara für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Für alle gegen Azamara gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 13.2. Kommt Azamara die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO- Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: xxxxx://xxxxxx.xx/%00xxxxxxxxxxx_xxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxx_xxxxxxxxx/%00xx0000_xx). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 13.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von Azamara führen. In diesem Zusammenhang weist Xxxxxxx auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin: 13.3. Azamara leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000€. Die Vorschusszah...
Haftung des Reiseveranstalters. 8.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leis- tungsträger; 3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen; 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich verein- barten Reiseleistung. 8.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 8.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausge- stellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdlei- stungen.
Haftung des Reiseveranstalters. 9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung; die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebener Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. 9.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
Haftung des Reiseveranstalters. 8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Er haftet nicht für Angaben oder Schäden aus nicht von ihm angebotenen Leistungen (z.B. Beförderung), Veröffentlichungen der Leistungsträger o.ä. 8.2. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunde auf den doppelten Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis 3600 Euro. Übersteigt der doppelte Reisepreis diese Summe, ist die Haftung des RV auf das Doppelte des Reisepreises beschränkt. 8.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden oder andere Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
Haftung des Reiseveranstalters. Die vertragliche Haftung von Xxxxxx Wandereisen für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
Haftung des Reiseveranstalters. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für: • die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger, • die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen • die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.