Vertragliche Haftung Musterklauseln

Vertragliche Haftung. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Vertragliche Haftung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen • Verschulden bei Vertragsverhandlung, • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, • der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
Vertragliche Haftung. Vertragliche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Ersatzanspruch im gleichen Umfang auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen besteht.
Vertragliche Haftung. Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Grundlagen (ohne dass eine gesetzliche Haftpflicht vorliegt) erhoben werden, gelten nicht versichert. Sofern kraft Vertrages die gesetzliche Verpflichtung übernommen wurde, bei- spielsweise als Mieter Streuarbeiten durchzuführen, so gelten Ansprüche auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, die wegen Verletzung dieser Pflichten erhoben werden, versichert.
Vertragliche Haftung vertraglicher Haftung oder einer sonstigen Zusage des Versicherten, soweit diese eine Haftung des Versicherten zur Folge hat, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. Dieser Ausschluss gilt nicht für Deckungsansprüche nach Ziffer 5.1.5 (Haftung für Sicherheitsverstöße im Zahlungsverkehr).
Vertragliche Haftung. Ebenfalls versichert sind im Rahmen und Umfang dieses Vertrages hinaus die nachfolgenden Vermögensschäden:
Vertragliche Haftung. Eine vertragliche Haftung ist in diesen Fällen schwerlich zu konstruieren. Die Geschä- digte Arbeitgeberin ist nicht Vertragspartei und der Arbeitgeberverband ist zwar Vertragspar- tei aber nicht geschädigt. In aller Regel wird sich auch kaum ein Wille der GAV-Parteien nachweisen lassen, einen Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen zu haben. Ein solcher Wille ist auch kaum zu vermuten. Auch sind die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, soweit man diesen überhaupt für das schweizerische Recht anerkennen will, hier regelmässig nicht erfüllt. Soweit die GAV-Parteien die Friedens- pflicht besser absichern wollen, können sie ja eine Konventionalstrafe vereinbaren.
Vertragliche Haftung. Es besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, soweit diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sofern explizit nichts Anderes verein- bart ist. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für die Haftung aus einer Vertraulichkeitsverletzung und für Payment Card Industry (PCI)-Vertragsstrafen.
Vertragliche Haftung. Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Anspruche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen oder entgangenen Gewinn, unabhängig davon, ob diese gesetzlicher oder vertraglicher Art sind, wegen (1) Verschulden bei Vertragsverhandlung, (2) der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, (3) der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, (4) der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -erklärungen. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vorgenannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer für den Fall der Schadenverursachung einen pauschalierten Schaden- ersatz vereinbart hat, sofern diese Vereinbarung – schriftlich und – vor Eintritt des Schadens geschlossen wurde.