Eigenhändlergeschäft. (1) Ausführung der Geschäfte Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelmetallen schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden als Eigenhändlerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. (2) Preis des Geschäfts Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit nicht ein fester Preis ver- einbart ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigenhändlergeschäft. (1) Ausführung der Geschäfte Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelmetallen schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden als Eigenhändlerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
(2) Preis des Geschäfts Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchsGesetzbuches), soweit nicht ein fester Preis ver- einbart vereinbart ist.
Appears in 1 contract
Samples: Geschäftsbedingungen
Eigenhändlergeschäft. (1a) Ausführung der Geschäfte Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelmetallen Waren (Edelmetallen) schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden als Eigenhändlerin im eigenen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab.
(2b) Preis des Geschäfts Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchsGesetzbuches), soweit nicht ein fester Preis ver- einbart vereinbart ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigenhändlergeschäft. (1a) Ausführung der Geschäfte Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelmetallen Waren (Edelmetallen) schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden als Eigenhändlerin im eigenen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab.
(2b) Preis des Geschäfts Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchsGesetzbuches), soweit nicht ein fester Preis ver- einbart vereinbart ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Und Sonderbedingungen