Eigentum und ausschließliche Nutzungsrechte des Bestellers. Eigentum an allen Ergebnissen und Zwischenergebnissen der vom Auftrag- nehmer im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen bei der Entwick- lung von Software/Hardware und/oder OT & E/E Systemen, z.B. Leistungs- beschreibungen, Spezifikationen, Studien, Konzepte, Dokumentationen ein- schließlich Installations-, Bedienungs- und Betriebsanleitungen sowie Doku- mentationen zur Wartung, der Quellcode und Weiterentwicklungen, Berichte, Beratungsunterlagen, Grafiken, Diagramme, Bilder und Individualsoftware, Programme, angepasste Software (Customizing) und Parametrisierung so- wie alle dabei entstehenden Zwischenergebnisse, Hilfsmittel und/oder sons- tigen Leistungsergebnisse (zusammen: "Arbeitsergebnisse") gehen mit der Übergabe dieser Gegenstände auf den Besteller über, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt. Im Übrigen räumt der Lieferant dem Besteller an den Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung, spätestens jedoch mit deren Übergabe, ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und übertragbare Rechte ein. Der Betrieb der Software darf für den Besteller und seine Verbundenen Unternehmen durch eines dieser Unternehmen durchgeführt werden. Der Kunde darf die Software - neben der eigenen Nutzung - seinen Verbundenen Unternehmen zur eigenen Nutzung nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen überlassen und für diese Unternehmen nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt; es endet sechs Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde und das nutzende Unternehmen nicht mehr miteinander verbunden sind. Der Besteller kann den Betrieb der Software durch ein Drittunternehmen durchführen lassen (z.B. als Outsourcing oder Hosting). Der Besteller wird den Lieferanten hierüber vorab schriftlich informieren und dem Lieferanten auf dessen Verlangen die Erklärung des Dritten vorlegen, dass die Software geheim gehalten und ausschließlich für die Zwecke des Bestellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen verwendet wird. Außerhalb der Gewährleistungsrechte darf der Kunde die Software an Dritte zum Zwecke der Fehlerbeseitigung überlassen. Er darf die Software ein- schließlich der schriftlichen Unterlagen Dritten zur Schulung der Mitarbeiter des Bestellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen überlassen. Diese Rechte sind räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und haben keine Einschränkung in der Nutzung und Verwertung. Diese Nutzungsrechte umfassen alle Arten der Nutzung, insbesondere das Speichern, Laden, Ausführen und ...