Common use of Eigentum und Urheberrechte Clause in Contracts

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-ware unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT GmbH gefährdet wird. Der Kun-de darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT heintze edv.kommunikation GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei denn wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-je- weils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen sei- nen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-Urheber- vermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten Soll- ten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich räum- lich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden umfas- senden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung Be- arbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-An- forderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-Soft- ware unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-Mängel- beseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen ange- messenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines ei- nes Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst we do IT Betriebs GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern Drittanbie- tern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern we do IT Betriebs GmbH Fon: 02151 96463-0 Commerzbank Geschäftsführer: xxx.xxxxxx.xxxx Dießemer Bruch 112i Fax: 00000 00000-000 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx, HRB 00000 Xxxxxxx xxxxxxxx@xxxxxx.xxxx BIC: XXXXXXXXXXX Xxx Xxxxxxxx Ust-ID: DE286508025 nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende behebenden Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT ITK ONE GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in Softwarein keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT MaxiComputer GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind Wirsind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue gegenneue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT GmbH BMU mbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei denn, wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Software Development Agreement

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende behebenden Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT PC-Mentor GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 131. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-je- weils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen sei- nen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-Urheber- vermerk anzubringen. 232. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 333. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 434. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 535. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT Büro Team Digital GmbH gefährdet wird. Der Kun-Kun- de darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 636. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber Softwareinhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende behebenden Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT MdeRS Datentechnik GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-je- weils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen sei- nen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-Urheber- vermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten Soll- ten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich räum- lich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden umfas- senden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung Be- arbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-An- forderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-Soft- ware unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-Mängel- beseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen ange- messenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines ei- nes Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst we do IT GmbH gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern Drittanbie- tern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern Fon: 02156 975900-0 Sparkasse Krefeld Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx HRB 16163 | Amtsgericht Neuss Fax: 00000 000000-000 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Xxx Xxxxxxxx Ust-IDNr. DE277112164 nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber Softwareinhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende behebenden Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT CCS Communication + Cloud Systems GmbH & Xx.XX gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Eigentum und Urheberrechte. 1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des je-weils jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den denen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urheber-vermerk Urhebervermerk anzubringen. 2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen. 3. Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. 4. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern. 5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf An-forderung Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Soft-ware Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängel-beseitigung Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Karst IT LANdata IT-Solutions GmbH & Co. KG gefährdet wird. Der Kun-de Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei denn, wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. 6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu zur Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

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Samples: Software Development Agreement