Common use of Eigentumsrecht und Urheberschutz Clause in Contracts

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- geht, ist - unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen Leistun- gen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen Präsentati- onen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Entwurfsorigi- nale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten NutzungsumfangNut- zungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb Än- derungen von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrecht- lich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtNutzungsum- fang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung Zustim- mung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur Agen- tur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Drit- ten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen Leis- tungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt urheber- rechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergü- tung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Agenturver- gütung mehr zu zahlen.

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Samples: message.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für Angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Nach Ablauf des Agenturvertrages ist für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendiggeschützt ist. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Eigentumsrecht und Urheberschutz. Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z.B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen der Agentur Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,..., Digitale Daten etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen Leistung der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Österreich Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässigverwenden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ist, die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltenen Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnWerbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages, für die welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - geschützt sind ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Die Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zuAgenturvergütung berechnen. IDiese beträgt im 1. Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100 %, im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte 50 % bzw. ein Viertel 25 % der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlenentrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Agentur wird die aufgrund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, daß der Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist.

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Samples: www.espresso-agentur.de

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwürfeVorent- würfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit jeder- zeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen Leis- tungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur Agen- tur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtNutzungsum- fang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbe- mittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung Leis- tungen urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht geschützt sind - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung ver- einbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: assets.website-files.com

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - --- insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages --- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - --- soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - --- des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- hinaus geht, ist - --- unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - --- die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 50% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauhragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - --- ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der Agenturvergütung, im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlenRegelfall 50 % zu.

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Samples: www.manhattan-werbung.eu

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 17,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Alle vom Auftraggeber geäußerten Wünsche, Gedanken und Anregungen und dgl. haben keinen Einfluss auf die Honorarberechnung und begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers an den urheberrechtlich geschützten Leistungen. MÖGLICHER LEISTUNGSUMFANG: Kommunikationsberatung: Die Beratung umfaßt alle Marketing-, Kommunikations- und Werbekonzeptionen einschließlich Budgetierung und Etatverwaltung. Dazu zählen u.a. die Erstellung des geeigneten Media-Mixes samt Media-Selektion, die Gestaltung, Kreation und Herstellung von Werbemitteln auch unter Beiziehung von professionellen Werbegestaltern und Grafikern, sowie die Überwachung und Kontrolle aller Werbemaßnahmen. Dies gilt gleicherweise für Media-Werbung und Sales Promotions am POS. Weiterreichende Marketing-Agenden sind Vorschläge zur Weiterentwicklung von Produktion, Sortimentsgestaltung und Dienstleistungen, imagebildende Gesamtkonzepte wie Public Relations und Corporate Identity inkl. Gestaltung von Geschäftsdrucksorten und der innerbetrieblichen Werbung, sowie für Markt- und Verhaltensforschung in Zusammenarbeit mit professionellen Marktforschern. Der Auftraggeber übernimmt das Werberisiko und hat alle Maßnahmen vor Durchführung zu genehmigen. Werbungsmittler: Werbemittel werden zum geplanten und vereinbarten Zeitpunkt über die geplanten Medien zur definierten Zielgruppe gebracht. Ergänzend zur Werbeberatung werden Streupläne (Mediapläne) vorgelegt, die Medien qualitativ und quantitativ beurteilt, sowie der termingerechte und werbefachlich einwandfreie Einsatz der Werbemittel im jeweiligen Werbeträger kontrolliert. Auftragsvergabe an Medien und Professionisten, Prüfung der Eingangsrechnungen und der Belege, Wahrung aller Interessen und Vorteile des Werbungstreibenden bei den Medien, sowie eine detaillierte Abrechnung aller Werbemaßnahmen sind selbstverständlich. Die Agentur kann Kunden oder Einzelaufträge ablehnen: wenn Interessenskollisionen mit anderen Kunden bestehen oder zu befürchten sind; wenn ausschließlich Vorstellungen des Kunden rabattwirksam gemittelt werden sollen; wenn kein Vertrauens-verhältnis mit dem Kunden besteht oder aufgebaut werden kann. Textierung und Layout: Werbetexte werden für alle Werbebereiche geliefert. Für Mailings, Inserate, Plakate, Prospekte und Kataloge wird gleichzeitig ein Layout geliefert, soferne Texte nicht in bestehende oder vom Kunden vorgegebene Layouts (Sendezeiten) eingepaßt werden. Die Beachtung von UWG und copyrights gelten als vereinbart, nachträgliche Änderungen durch den Kunden gehen auf dessen eigene Verantwortung. Übernimmt die Agentur auch die Umsetzung, können Änderungen von genehmigten Texten und Layouts bis 8 Werktage vor Anzeigenschluß oder Druckbeginn berücksichtigt werden. Alle Kosten der Vorarbeiten (Satz, Fotos, Repros, Studio ...) werden dem Kunden angelastet.

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Samples: www.dboxx.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - -- insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages -- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - -- soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - -- des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - -- unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - -- die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - -- ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: uniteddesignpartners.com

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit – so weit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. zweiten bzw. 3. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.leisure.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. zB Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt Agenturvertrages – zu-rückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit – so weit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.mediastyle.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Fürdie Nutzungvon Leistungender Agentur, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtdieüberdenursprünglichvereinbarten Zweckund Nutzungsumfanghinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.innpuls.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch ein Betrag in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.landstrichwerbung.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.texterei.com

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), Web- oder Softwareentwicklungen (insbesondere die von der Agentur eigenentwickelte Online- Shop Software), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Zusammenarbeit - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages der Zusammenarbeit nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in dem Vertrag festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - Vertrages ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Vergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages In den nachfolgenden Jahren nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.expressshop.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, ReinzeichnungenReinzeich- nungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werdenwer- den. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich Leis- tungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig – unab- hängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet erar- beitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütungvereinbarten Vergü- tung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.best-performance.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: www.ferjan.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile darausdar aus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agentur- vertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich urheberre chtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: medienforyou.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, ReinzeichnungenRein- zeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Entwurfsorigina- le im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festge- haltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffent- lichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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