Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. 10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. 10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen Das geistige Eigentum der Werke der Agentur einschließlich wird geschützt durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und anverwandte Schutzrechte. Das Urheberrecht sämtlicher durch die Agentur geschaffener Werke – einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, DiasFotos), auch einzelne Teile daraus, daraus – bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werdenAgentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) im Rahmen des Auftrages und zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich selbst nutzen und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzennicht veräussern. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen (urheberrechtliche Erzeugnisse) der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Das Honorar für Mehrfachnutzung regelt die jeweilige Auftragsbestätigung oder vertragliche Vereinbarung.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des eines allfällig vereinbarten Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.17.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen Sämtliche Urheberrechte an den von Whitebox und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (z.B. Anregungeninsbesondere Angebote, IdeenBerichte, SkizzenAnalysen, VorentwürfeFragebogen, SkribblesBriefings, ReinzeichnungenSzenarien, KonzepteOrganisationspläne, NegativeProgramme, Dias)Leistungsbeschreibungen, auch einzelne Teile darausEntwürfe, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke Berechnungen, Forschungsfragen, Casting-Mails, Video-Briefings etc.) verbleiben bei Whitebox. Sie dürfen vom Kunden während und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
7.2. Der Kunde erwirbt ist nicht berechtigt das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Whitebox zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch Zahlung eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur Werkes eine Haftung von Whitebox – insbesondere etwa für die Dauer Richtigkeit des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare vorausWerkes – gegenüber Dritten.
10.27.3. Änderungen von Leistungen der AgenturWhitebox, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.37.4. Für die Nutzung von Leistungen der AgenturWhitebox, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur von Whitebox erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zuDie auch nur teilweise Weitergabe oder anderweitige Nutzung (z.B. für Werbung, verwandte Produkte etc.) ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
10.47.5. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnDer Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt Whitebox zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, für die die Agentur konzeptionelle insbesondere auf Unterlassung und/oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendigSchadenersatz.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich urheber- rechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlicher- forderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische gestalteri- sche Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich urheberrecht- lich geschützt ist oder nicht – nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. I; im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab ; ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, DiasFotos), auch einzelne Teile darausdar- aus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten ver- einbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung Rech- nung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung Zustim- mung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber Ur- heber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle kon- zeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.13.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, KonzepteKon- zepte, NegativeFotos, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen einzel- nen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertrages – zurückverlangt zu- rückverlangt werden. Der Sollte zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart sein, dass er ein Nutzungsrecht erwirbt, so erwirbt der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich der vereinbarten Region und nur für die Dauer des Agenturvertrages Ver- trages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.23.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich urhe- berrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.. Die Werke dürfen nach einem Agentur-Wechsel ausschließlich zum Eigennutzen verwendet werden sofern der Kunde die uneingeschränkten Nutzungsrechte erworben hat. Ent- wicklungen und Tools dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden
10.33.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehthinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte ge- sonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Wurde kein Entgelt bezahlt, so gelten mindestens 15 % der von der CONECTO erbrachten und verrechneten Leistung.
10.43.4. Für die Nutzung von Leistungen Um das Know-How der Agentur bzwzu schützen, werden alle Websites, die durch die CONECTO entwickelt wurden, ausschließlich auf Servern der CONECTO oder durch CONECTO angemieteten Servern gehostet. von WerbemittelnDie CONEC- TO ist nicht verpflichtet, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung Administrator-Rechte der Agentur notwendigWebsites dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Ausnahmeregelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.111.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen Präsenta- tionen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – Ver- tragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung Verein- xxxxxx mit der Agentur darf der Kunde Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.211.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden Auftraggeber oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt ge- schützt sind – - des Urhebers zulässig.
10.311.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich ur- sprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehthinaus- geht, ist – - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene angemes- sene Vergütung zu.
10.411.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnWerbe- mitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls nicht, die Zustimmung der Agentur notwendigerforderlich.
10.511.5. Dafür Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur im 1vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
11.6. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr Die Agentur behält sich das Recht vor einzelne Bilder, Grafiken oder Sequenzen weiter zu zahlenvermarkten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 17,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Alle vom Auftraggeber geäußerten Wünsche, Gedanken und Anregungen und dgl. haben keinen Einfluss auf die Honorarberechnung und begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers an den urheberrechtlich geschützten Leistungen. MÖGLICHER LEISTUNGSUMFANG: Kommunikationsberatung: Die Beratung umfaßt alle Marketing-, Kommunikations- und Werbekonzeptionen einschließlich Budgetierung und Etatverwaltung. Dazu zählen u.a. die Erstellung des geeigneten Media-Mixes samt Media-Selektion, die Gestaltung, Kreation und Herstellung von Werbemitteln auch unter Beiziehung von professionellen Werbegestaltern und Grafikern, sowie die Überwachung und Kontrolle aller Werbemaßnahmen. Dies gilt gleicherweise für Media-Werbung und Sales Promotions am POS. Weiterreichende Marketing-Agenden sind Vorschläge zur Weiterentwicklung von Produktion, Sortimentsgestaltung und Dienstleistungen, imagebildende Gesamtkonzepte wie Public Relations und Corporate Identity inkl. Gestaltung von Geschäftsdrucksorten und der innerbetrieblichen Werbung, sowie für Markt- und Verhaltensforschung in Zusammenarbeit mit professionellen Marktforschern. Der Auftraggeber übernimmt das Werberisiko und hat alle Maßnahmen vor Durchführung zu genehmigen. Werbungsmittler: Werbemittel werden zum geplanten und vereinbarten Zeitpunkt über die geplanten Medien zur definierten Zielgruppe gebracht. Ergänzend zur Werbeberatung werden Streupläne (Mediapläne) vorgelegt, die Medien qualitativ und quantitativ beurteilt, sowie der termingerechte und werbefachlich einwandfreie Einsatz der Werbemittel im jeweiligen Werbeträger kontrolliert. Auftragsvergabe an Medien und Professionisten, Prüfung der Eingangsrechnungen und der Belege, Wahrung aller Interessen und Vorteile des Werbungstreibenden bei den Medien, sowie eine detaillierte Abrechnung aller Werbemaßnahmen sind selbstverständlich. Die Agentur kann Kunden oder Einzelaufträge ablehnen: wenn Interessenskollisionen mit anderen Kunden bestehen oder zu befürchten sind; wenn ausschließlich Vorstellungen des Kunden rabattwirksam gemittelt werden sollen; wenn kein Vertrauens-verhältnis mit dem Kunden besteht oder aufgebaut werden kann. Textierung und Layout: Werbetexte werden für alle Werbebereiche geliefert. Für Mailings, Inserate, Plakate, Prospekte und Kataloge wird gleichzeitig ein Layout geliefert, soferne Texte nicht in bestehende oder vom Kunden vorgegebene Layouts (Sendezeiten) eingepaßt werden. Die Beachtung von UWG und copyrights gelten als vereinbart, nachträgliche Änderungen durch den Kunden gehen auf dessen eigene Verantwortung. Übernimmt die Agentur auch die Umsetzung, können Änderungen von genehmigten Texten und Layouts bis 8 Werktage vor Anzeigenschluß oder Druckbeginn berücksichtigt werden. Alle Kosten der Vorarbeiten (Satz, Fotos, Repros, Studio ...) werden dem Kunden angelastet.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur CMM und können von der Agentur CMM jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde Klient erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde Klient die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der AgenturCMM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden Klienten oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur CMM und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der AgenturCMM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur CMM erforderlich. Dafür steht der Agentur CMM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur CMM bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur CMM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur CMM notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur CMM im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch mit Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum Werknutzungsrecht inhaltlich und zeitlich beschränkt für den vereinbarten Zweck und im vereinbarten NutzungsumfangVerwendungszweck. Ohne gegenteilige Mangels anderslautender Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, jedoch ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – - des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet erarbeitetet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der ein Anspruch auf die volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen oder (nach Xxxx der Agentur) allenfalls vereinbarten Honorars.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. 10.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. 10.2 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. 10.5 Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.112.1. Alle Leistungen der Agentur Werbeagentur einschließlich jener aus Präsentationen Prä- sentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesSkrib- bles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Ent- wurfsoriginale im Eigentum der Agentur Werbeagentur und können von der Agentur Werbeagentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten NutzungsumfangNut- zungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde Das Bearbeitungsrecht und die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich Zurverfügungstellung von offenen Daten ist in Österreich den Honoraren nicht inkludiert (außer dies wird gesondert angeführt und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzenauch verrechnet). Der Erwerb von Nutzungs- Nut- zungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur Werbeagentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur Werbeagentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.212.2. Änderungen von Leistungen der AgenturWerbeagentur, wie insbesondere insbeson- dere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen die- sen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur Werbeagentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.312.3. Für die Nutzung von Leistungen der AgenturWerbeagentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur Werbeagentur erforderlich. Dafür steht der Agentur die Werbeagentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung Ver- gütung zu.
10.412.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur Werbeagentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur Werbeagentur konzeptionelle oder gestalterische gestalte- rische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages Arbeitsvertrages mit der Werbeagentur bzw. der Geschäftsbeziehung unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur Werbeagentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.17.1. Alle Leistungen der Agentur Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Ideen, Konzepte, Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), ) und auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Schutz- und/oder Urheberrecht verbleiben bei der Agentur bzw. beim Urheber. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich regional und nur für die Dauer des Agenturvertrages Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und und/oder Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Ein ausschließliches Nutzungsrecht besteht nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
10.27.2. Jegliche Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.37.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.47.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages Beendigung der Zusammenarbeit – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.57.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem Im 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur hinsichtlich aller Ansprüche aufgrund Verletzungen von Urheberrechten, Werknutzungsrechten, Persönlichkeitsrechten oder sonstigen Rechten Dritter, schad- und klaglos zu halten.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung Agentur- vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6. Die Agentur hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Die Agentur übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains überhaupt zugeteilt werden bzw. frei von Rechten Dritter oder einzigartig sind oder auf Dauer Bestand haben. Dies gilt auch für die unterhalb der Domain der Agentur vergebenen Subdomains.
10.7. Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er die Agentur hiervon unverzüglich informieren. Die Agentur ist in einem solchen Fall berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (mindestens 15.000 EUR) stellt.
10.8. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain durch den Kunden bzw. mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde die Agentur, deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige in die Domainregistrierung involvierte Personen und Organisationen hiermit frei.
10.9. Soweit die Agentur für den Kunden oder im Auftrag des Kunden für Dritte Webpräsentationen gestaltet, überträgt die Agentur dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Der Kunde versichert, dass alle zur Verfügung gestellten Bild- und Textmaterialien seinem Urheberrecht unterliegen oder der Kunde dafür die entsprechenden Genehmigungen nachweisen kann. Der Kunde stellt die Agentur ausdrücklich von wie auch immer gearteten Ersatzansprüchen Dritter und seiner selbst frei.
10.10. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), von der Agentur während der Dauer des Ver- tragsverhältnisses gemäß der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags- zwecks, insbesondere für Berechnungszwecke, erforderlich ist. Die Agentur verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen.
10.11. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich drauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass die Agentur das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwürfeVorent- würfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere ins- besondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur Agen- tur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen Leis- tungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang Nutzungsum- fang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur Agen- tur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich urhe- berrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten verein- barten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages der Zusammenarbeit mit der Agentur nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung Zustim- mung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht Für den Erwerb der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende zeitlich & räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechte auf Wunsch des Kunden (inklusive der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr Übergabe von offenen Dateien) nach Ablauf des Vertrages nur mehr der Zusammenarbeit (sofern nicht während der Zusammenarbeit erworben) legt die Hälfte bzw. Agentur ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlengesondertes Angebot.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, DiasXxxx), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich VervielfältigungVervielfälti-gung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen Leistun-gen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten ge- stellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang Nut- zungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene ange- messene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendignotwen-dig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Agentur- vergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne Proprietorship and Copyright Protection All services provided by the Agency, including those arising from presentations (e.g. suggestions, ideas, sketches, preliminary drafts, scribbles, concepts), including individual components thereof, shall remain the property of the Agency, as shall the individual workpieces and original designs, and may be reclaimed by the Agency at any time. By paying the fee, the Customer acquires only the right to use the item for the agreed purpose and in the agreed scope of use (including reproduction). Unless agreed otherwise with the Agency, the gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur über einen Zeitraum von 5 Jahren für die Dauer des Agenturvertrages den Heimmarkt nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Etwaiger Quellcode bleibt geistiges Eigentum der Agentur. Insbesondere schließt die Übertragung von Nutzungsrechten daher nicht das Recht zur Änderung oder Bearbeitung von Arbeitsergebnissen und sonstigen Leistungen der Agentur durch den Kunden oder durch Dritte ein. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und der Begleichung des Honorars für ein Total Buy Out laut Angebot (mangels anderer Vereinbarung zumindest 50% des Projekthonorars) und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnErgebnissen, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Customer may only utilise the Agency's deliverables for the Customer for the home market for a period of 5 years. The acquisition of usage and exploitation rights for the Agency's services shall in any case require full payment of the fees invoiced by the Agency. Any source code shall remain the intellectual property of the Agency. The transfer of usage rights, in particular, therefore does not include the right to change or process deliverables and other services of the Agency by the Customer or by third parties. Changes to services provided by the Agency, such as, in particular, their further processing by the Customer or by third parties acting on behalf of the Customer, are only permitted with the express consent of both the Agency, resulting in payment of a total buy-out in accordance with the offer (in the absence of any other agreement no less than 50% of the project fee) and - insofar as the services are protected by copyright - the proprietor. After expiry of the Agency contract, the usage of services of the Agency and deliverables for which the Agency has developed conceptual or design templates, must also be authorised by the Agency, regardless of whether this service is protected by copyright or not.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur von Moremedia, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesSkrib- bles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur von Moremedia und können von der Agentur Moremedia jederzeit – - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten ver- einbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur Moremedia darf der Kunde die Leistungen der Agentur von Moremedia nur selbst, selbst ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der AgenturLeistungen, wie insbesondere deren Weiterentwicklung die durch Moremedia erbracht wurden, durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur durch Moremedia und – - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – - des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agenturvon Moremedia, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – - die Zustimmung der Agentur von Moremedia erforderlich. Dafür steht der Agentur Moremedia und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4, angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur Moremedia konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – - ebenfalls die Zustimmung der Agentur von Moremedia notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur Moremedia im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, IdeenIde- en, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, digitale Daten), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars Ho- norars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung Rech- nung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung Zustim- mung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen abgelau- fenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. AnregungenAnregun- gen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, NegativeMoodboards, DiasMoodclips, elektronische Daten, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können kön- nen von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur jedoch das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Erfolgt die Übergabe jedoch erkennbar zum Zwecke der Übereignung (z. B. gedrucktes Werbematerial), so bleibt die gelieferte Ware bis zur voll- ständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nur für die vereinbarte Dauer des Agenturvertrages Agenturvertra- ges nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- Betrifft die Leistung den Internetauftritt des Kunden räumt die Agentur dem Kunden das exklusive, räumlich und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3Website im Internet öffentlich zugänglich zu halten. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Aus technischen Gründen zur Verfügung gestellte Feindaten, offene Layoutdaten oder Quellcodes sind nach vertragsgemäßer Nutzung unaufgefordert zu vernichten. Eine Archivierung oder Weiterleitung an Dritte ist untersagt.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. 9.1 Alle Leistungen der Agentur Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (Präsentationen, wie z.B. AnregungenKonzeptskizzen, IdeenEntwürfe, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias)Reinzeichnungen und sonstige Arbeitsergebnisse von HAUS DER WERTARBEIT GmbH, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auflraggeber Eigentum der Agentur, sofern sie nicht ausdrücklich schrifllich übertragen wurden.
9.2 Alle Entwürfe und Entwurfsoriginale Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sie dürfen ohne ausdrück- liche Genehmigung von HAUS DER WERTARBEIT GmbH weder im Eigentum Original noch bei der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt Reproduktion verändert werden. Der Kunde erwirbt durch Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt HAUS DER WERTARBEIT GmbH, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt eine Vergütung auf Basis der aktuellen Preisliste als vereinbart.
9.3 Mit vollständiger Zahlung des Honorars nur erwirbt der Kunde die für den jeweiligen vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, überträgt HAUS DER WERTARBEIT GmbH das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und einfache Nutzungsrecht für die vereinbarte Nutzungsart im vereinbarten NutzungsumfangUmfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Eine Weitergabe der Agentur darf Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Kunde schrifllichen Vereinbarung. Erbringt HAUS DER WERTARBEIT GmbH Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Webseite und/ oder von Teilen daraus auf eine Verwendung im Internet beschränkt.
9.4 Vorschläge des Auflraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht. Sie haben auch keinen Einfluss auf die Leistungen Höhe der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur Vergütung.
9.5 Alle für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen Arbeit genutzten Verteiler sind grundsätzlich Eigentum der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den . Sie werden nicht außer Haus gegeben. Auf Wunsch kann dem Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässigdas Inhaltsverzeichnis zur Verfügung gestellt werden.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. 8.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, zum Beispiel Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negativetextliche und graphische Entwürfe, Dias), auch einzelne PR-Maßnahmen) und ihre Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werdenAgentur. Der Kunde Vertragspartner erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur ausschließlich das Recht der Nutzung (einschließlich der Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
8.2 Die vorstehend genannten Nutzungsrechte gehen nur insoweit auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck entspricht. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Vertragspartner ist bis zum Übergang der Nutzungsrechte zur Nutzungsunterlassung verpflichtet.
8.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde Vertragspartner die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages Vertrags nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten Ihre Weitergabe an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässigist unzulässig.
10.3. 8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht Die Agentur kann in diesem Fall Auskunft über den Umfang der Agentur und dem Urheber Nutzung sowie eine gesonderte angemessene Vergütung zuverlangen.
10.4. Für die Nutzung 8.5 Änderungen von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die durch den Vertragspartner sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur notwendigzulässig. Dies betrifft insbesondere alle Entwürfe und Reinzeichnungen der Agentur, die ohne Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden dürfen.
10.5. Dafür steht 8.6 Jede Nachahmung von Leistungen der Agentur, auch in Teilen, ist unzulässig.
8.7 Verstoßen der Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte gegen eine der vorstehend unter 7.1 bis 7.6 genannten Bedingungen, so ist die Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende berechtigt, vom Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe der volle Anspruch doppelten vereinbarten Vergütung für jeden Fall der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr Zuwiderhandlung zu zahlenverlangen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. 11.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. AnregungenAnre- gungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, NegativeNega- tive, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke Werkstü- cke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt zurückver- langt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten verein- barten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten Ver- wertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. 11.2 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Weiterentwick- lung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende DritteDriue, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich urheber- rechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. 11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck verein- xxxxxx Xxxxx und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlicherforder- lich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. 11.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnWerbemiueln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist – nach Ablauf Ab- lauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. 11.5 Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte Xxxxx bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten verein- barten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werdenbzw. deren Lizenzgebern zu.
10.2. Der Kunde erwirbt durch Zahlung Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach Bezahlung des Honorars nur das Recht vereinbarten Entgelts, der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Ist der Agentur darf Gegenstand des Vertrages eine spezifizierte Hardware, so hat der Kunde die Leistungen Auftraggeber das Recht, diese ausschließlich am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur erworbenen Anzahl der Lizenzen für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässiggleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung Alle anderen Rechte sind der Agentur erforderlichbzw. Dafür steht dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, Software, Applikationen, Datenbanken, graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an denen Rechte der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zuoder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
10.4. Für Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendighinaus.
10.5. Dafür steht Die Agentur räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software, Applikationen und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang für die Dauer desselbigen ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken oder Web-Applikationen, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbank- oder Applikationsnutzung hinausgehenden Rechte. Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
10.6. Der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellecode verbleibt im Eigentum der Agentur. Dieser Quellcode stellt ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtes dar. Die Agentur hat kein wie immer geartetes Nutzungs- und Verwertungsrecht des Quellcodes. Der Quellcode dient ausschließlich der Wartung und Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen Software, welche ausschließlich der Agentur im 1obliegt. Jahr nach Vertragsende Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Quellcode an Dritte, aus welchen Gründen auch immer, weiterzugeben und haftet bei der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlensolchen Weitergabe.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.. Stand: 01.01.2022 3/5
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der ein Anspruch auf die volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.111.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. AnregungenAnregun- gen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit jeder- zeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur allerdings das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten NutzungsumfangNut- zungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.211.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher aus- drücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.311.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ur- heberrechtlich geschützt ist – - die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung Vergütung, mindes- tens jedoch in der Höhe von 15% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts, zu.. RUBIKON Werbeagentur GmbH Xxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, Xxxxxxx T +00 000 000000 0 xxxxxxx@xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxx.xx xx.xxx/xxxxxxx.xxxxxxxxxxxx UID ATU51864905 FN 210758p
10.411.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur Agen- tur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich geschützt ist sind oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.511.5. Dafür Sollte der Kunde die Leistungen der Agentur nach Beendigung der Geschäftsbezie- hung weiter verwenden bzw. nutzen, so steht für den Fall, dass es dafür keine ge- sonderte Honorarvereinbarung gibt, der Agentur im 1. ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. zweiten bzw. 3. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich Österreich, Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen Das geistige Eigentum der Werke der Agentur einschließlich wird geschützt durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und anverwandte Schutzrechte. Das Urheberrecht sämtlicher durch die Agentur geschaffener Werke – einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, DiasFotos), auch einzelne Teile daraus, daraus – bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werdenAgentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) im Rahmen des Auftrages und zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich selbst nutzen und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzennicht veräussern. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen (urheberrechtliche Erzeugnisse) der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Weiterent- wicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang Nutzungs- umfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Das Honorar für Mehrfachnutzung regelt die jeweilige Auftragsbestätigung oder vertragliche Vereinbarung.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des eines allfällig vereinbarten Agenturvertrages – unabhängig davonda- von, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur und alle Rechte daran einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. AnregungenAn- regungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum grund- sätzlich bei der Agentur und können von der Agentur dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich VervielfältigungVerviel- fältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten NutzungsumfangNutzungsumfang (projekt- und medienspezi- fisch). Grundlage ist der bei Vertragsschluss vom Kunden erkennbar gemachte Zweck. Ohne gegenteilige anderweitige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die vereinbarte Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Ohne die Zustimmung der Agentur dürfen Arbeiten weder im Original noch bei der Reproduktion vom Kunden verändert werden Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Compu- terdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden. Über die Rechte verwendeter Materialien Dritter (Illustratoren, Bildagenturen, Fotografen, Program- mierer, ...) wird der Kunde informiert und dieser übernimmt mit Xxxxxxxx und Bezahlung die Haftung gegenüber den Dritten. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehthinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür Für eine solche steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur des Grafikstudios einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur des Grafikstudios und können von der Agentur vom Grafikstudio jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur dem Grafikstudio darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung des Grafikstudios durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der AgenturLeistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ‐ die Zustimmung der Agentur des Grafikstudios erforderlich. Dafür steht der Agentur dem Grafikstudio und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur welche das Grafikstudio konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur von des Grafikstudios notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur stehen dem Grafikstudio im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen Präsen- tationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Digitale Daten und Bilder), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung Been-digung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Wird ein zeitlich und/oder räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart, ist das Werk- nutzungsrecht (siehe 10.2) an allen Leistungen der Agentur somit explizit ausgeschlossen. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde (Auftraggeber) die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich national und nur für die Dauer des Agenturvertrages Vertragsverhältnisses mit der Agentur nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der AgenturAgentur (Werknutzung), wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sowie die Weitergabe von Leistungen und Daten durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Sämtliche Daten, die dem Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte für die Produktion zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zur unveränderten Verviel- fältigung verwendet werden. Ein Werknutzungsrecht bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehthinaus- geht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig unab- hängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Entwurfs- originale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung Ver- einbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich aus- schließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- Nutzungs-und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher ausdrück- licher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages Agentur- vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen abge- laufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
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