Common use of Eigentumsrecht und Urheberschutz Clause in Contracts

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- geht, ist - unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen Leistun- gen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen Präsentati- onen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Entwurfsorigi- nale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten NutzungsumfangNut- zungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb Än- derungen von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrecht- lich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtNutzungsum- fang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung Zustim- mung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur Agen- tur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Drit- ten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen Leis- tungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt urheber- rechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergü- tung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Agenturver- gütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 5.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,..., aber auch Angebote), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur von Cosmolog und können von der Agentur Cosmolog jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur Cosmolog darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich Deuschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. . 5.2 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung von Cosmolog durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur durch Cosmolog und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. . 5.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agenturvon Cosmolog, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur von Cosmolog erforderlich. Dafür steht der Agentur Cosmolog und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur von Cosmolog bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur Cosmolog konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – (unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - geschützt ist) – ebenfalls die Zustimmung der Agentur von Cosmolog notwendig. Dafür steht der Agentur stehen Cosmolog im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Einheitliche Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile darausdar aus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agentur- vertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich urheberre chtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, ReinzeichnungenRein- zeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Entwurfsorigina- le im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festge- haltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffent- lichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch ein Betrag in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwürfeVorent- würfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit jeder- zeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen Leis- tungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur Agen- tur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtNutzungsum- fang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbe- mittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung Leis- tungen urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht geschützt sind - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung ver- einbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), Web- oder Softwareentwicklungen (insbesondere die von der Agentur eigenentwickelte Online- Shop Software), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Zusammenarbeit - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages der Zusammenarbeit nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in dem Vertrag festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - Vertrages ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Vergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages In den nachfolgenden Jahren nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für Angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Nach Ablauf des Agenturvertrages ist für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendiggeschützt ist. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Konzeption & Redaktion

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z.B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen der Agentur Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,..., Digitale Daten etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen Leistung der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Österreich Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässigverwenden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ist, die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltenen Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnWerbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages, für die welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - geschützt sind ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Die Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zuAgenturvergütung berechnen. IDiese beträgt im 1. Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100 %, im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte 50 % bzw. ein Viertel 25 % der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlenentrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Agentur wird die aufgrund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, daß der Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. zB Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt Agenturvertrages – zu-rückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit – so weit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1 Alle Leistungen der Agentur Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe(Vor)Entwürfe, Skribbles, ReinzeichnungenReinzeich- nungen, Konzepte, Spezifikationen im Bereich New Media, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck für den vereinbar- ten Verwendungszweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung mit der Agentur Mangels anders lautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. . 10.2 Änderungen bzw Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende die- sen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. . 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Als angemessen gilt grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung vereinbarte Honorar für die Dauer der Nutzung, mindestens jedoch eine Vergütung in Höhe von 10 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröf- fentlichung der Werbemittel beauftragte Dritten bezahlten Entgelts. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die schrift- liche Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht . 10.5 Sämtliche mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im 1.Jahr Rahmen des Vertragszweckes auf den Kunden/Auftraggeber, d.h. je nach Vertragsende Vertragszweck bestimmen sich der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zuräumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf Nutzungsrechte, die bei Beendigung des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlenAgentur. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit – so weit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. zweiten bzw. 3. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesScribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - --- insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages --- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - --- soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - --- des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- hinaus geht, ist - --- unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - --- die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 50% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauhragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - --- ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der Agenturvergütung, im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlenRegelfall 50 % zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, ReinzeichnungenReinzeich- nungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages – zurückverlangt werdenwer- den. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich Leis- tungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig – unab- hängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet erar- beitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütungvereinbarten Vergü- tung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 6.1 Alle Leistungen der Agentur Digitalagentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. Anregungenz.B. elektronische Daten, Anregun gen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur Digitalagentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Vertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur Digitalagentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur Digitalagentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur selbst für die Dauer des Agenturvertrages Vertrages nutzen. 6.2 Bei Verstoß gegen Punkt 5. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen hat der Auftraggeber der Agentur setzt eine Vertragsstrafe in jedem Fall die vollständige Bezahlung Höhe von 200% der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. vereinbarten Vergütung zu zahlen. 6.3 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Digitalagentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur Digitalagentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der AgenturDigitalagentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur Digitalagentur erforderlich. Dafür steht der Agentur Digitalagentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Digitalagenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. 6.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur Digitalagentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur Digitalagentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - Vertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur Digitalagentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur Digitalagentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung verein barten Vergütung, im Regelfall 15% zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung Vergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Fürdie Nutzungvon Leistungender Agentur, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtdieüberdenursprünglichvereinbarten Zweckund Nutzungsumfanghinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % 2) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % 2), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 10.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - jeder- zeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten Verwertungsrech- ten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. . 10.2 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. . 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - unabhängig davon, ob die Leistung diese Leis- tung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. . 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. . 10.5 Dafür steht der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: General Terms and Conditions

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle 13.1 Die Gestaltung von Produkten/Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen RELU ist teilweise musterrechtlich geschützt. Die Darstellung der Produkte in Katalogen und Prospekten, die übersandten Abbildungen, Zeich- nung, Skizzen und sonstige Unterlagen sind geistiges Eigentum der RELU. Alle vorgenannten und sonstigen im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen dürfen nicht anderweitig verwendet werden oder ohne schriftliche Zustimmung der RELU vervielfältigt und Dritten zugäng- lich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. 13.2 Jede Nutzung (zB. Anregungeninsbesondere Bearbeitung, IdeenAusführung, SkizzenVervielfältigung, VorentwürfeVerbreitung, SkribblesZurverfü- gungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch RELU zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. 13.3 Erhält RELU nach der Präsentation keinen Auftrag, Reinzeichnungenso bleiben alle Leistungen der RELU, Konzepteinsbe- sondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werdenRELU. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an RELU zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Umsetzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Ver- wertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und RELU nicht zulässig. 13.4 Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung mit Zuge der Agentur darf der Kunde Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich Ideen und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen Konzepte urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. rechtlichen Schutz erlangen. 13.5 Für die Nutzung von Leistungen der AgenturRELU, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgehen, ist - unabhängig davon, davon ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ge- schützt ist - die Zustimmung der Agentur RELU erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber RELU eine gesonderte angemessene ange- messene Vergütung zu. . 13.6 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur RELU bzw. von WerbemittelnKonzepten, für die die Agentur RELU konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf Erfüllung des Agenturvertrages - Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung von RELU notwendig. 13.7 Der Kunde ist verpflichtet, die RELU gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzun- gen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. RELU behält sich vor, in einem gegen RELU angestrengten Rechtsstreit dem Kunden den Streit zu verkünden. Tritt der Agentur notwendigKunde dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf der Seite von RELU bei, ist RELU berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen. Dafür steht 13.8.Die RELU ist unbefristet und unwiderruflich berechtigt, den Kunden sowie Beschreibungen der Agentur für ihn erbrachten Leistungen in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben sowie Fo- tos von Produkten des Kunden mit eigenen Produkten für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere im 1.Jahr Internet und Produktkatalogen, zu verwenden. Der Kunde erteilt hierzu unwiderruflich seine Zustimmung. 13.9.Übernimmt die RELU (Sonder-)anfertigungen nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr Zeichnungen, Mustern oder Modellen ihres Kunden, so übernimmt dieser die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist Haftung dafür, dass keine Agenturvergütung mehr zu zahlenSchutzrechte Dritter verletzt werden und wird die RELU vom Besteller (Xxxxxx) diesbezüglich schad- und klaglos gehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,...), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - -- insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - Agenturvertrages -- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung Agentur durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - -- soweit die Leistungen urheber- rechtlich urheberrechtlich geschützt sind - -- des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ürsprünglich ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehthinausgeht, ist - -- unabhängig davon, ob die diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - -- die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt geschützt ist oder nicht - -- ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht stehen der Agentur im 1.Jahr 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.Jahr 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

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Samples: Einheitliche Geschäftsbedingungen

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 7.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (zB. z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwürfeVorschläge, Skribbles, ReinzeichnungenBeschreibungen, Konzepte, NegativeEntwürfe, Dias,...Grafiken, und sonstigen Unterlagen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich der zur Umsetzung der beauftragen Veranstaltung erforderlichen Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Verein- barung Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen der AgenturAuftraggeber ist nicht berechtigt, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher dieses Nutzungsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheber- rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässigweiter zu übertragen. 7.2. Für die Nutzung von Leistungen Die Übertragung der AgenturNutzungsrechte bedarf ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung, die über den ürsprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus- gehtauch die Höhe der Vergütung einschließt. Das Urheberrecht an sich sowie die eingeräumten Nutzungsrechte sind NICHT (weiter) übertragbar! 7.3. Die Weitergabe der Unterlagen, im Ganzen oder in Teilen, sowie eine Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstiger Verwertung der präsentierten Vorschläge, Ideen bzw. Lösungen ist - unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlichnicht zulässig. 7.4. Dafür steht Werden zur Durchführung eines Auftrages vom Auftraggeber eigene Unterlagen (Bilder, Texte etc.) zur Verfügung gestellt, so verpflichtet sich der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder dass der Auftraggeber zur Verwertung oder Nutzung dieser Unterlagen berechtigt ist. Über Verlangen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zuhat der Auftraggeber das Bestehen dieser Rechte schriftlich nachzuweisen. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von WerbemittelnDer Auftraggeber verpflichtet sich, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, diesbezüglich von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. 7.5. Unbeschadet weitergehender Rechte ist nach Ablauf die Agentur bei Zuwiderhandlungen des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich ge- schützt ist oder nicht - ebenfalls Auftraggebers gegen die Zustimmung der Agentur notwendigPunkte 7.1. Dafür steht der Agentur bis 7.3. im 1.Jahr nach Vertragsende Mindestmaß berechtigt das doppelte der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agen- turvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbar- ten Vergütung. Ab dem 4.Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr Vergütung als nicht mäßigbare Pönale zu zahlenfordern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen