Common use of Eigentumsrecht und Urheberschutz Clause in Contracts

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von Moremedia, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skrib- bles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Moremedia und können von Moremedia jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im ver- einbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Moremedia darf der Kunde die Leistungen von Moremedia nur selbst ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen, die durch Moremedia erbracht wurden, durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Moremedia und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von Moremedia, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Moremedia erforderlich. Dafür steht Moremedia und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die Moremedia konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung von Moremedia notwendig. Dafür steht Moremedia im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzen.

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Samples: www.moremedia.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von Moremedia, des Grafikstudios einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skrib- bles, ReinzeichnungenSkribbles, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Moremedia des Grafikstudios und können von Moremedia vom Grafikstudio jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im ver- einbarten vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Moremedia dem Grafikstudio darf der Kunde die Leistungen von Moremedia der Agentur nur selbst selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen, die durch Moremedia erbracht wurden, Leistungen des Grafikstudios durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Moremedia und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von MoremediaLeistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Moremedia des Grafikstudios erforderlich. Dafür steht Moremedia dem Grafikstudio und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, ; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die Moremedia welche das Grafikstudio konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung Leistungen urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung von Moremedia des Grafikstudios notwendig. Dafür steht Moremedia stehen dem Grafikstudio im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 1515 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzen.

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Samples: www.pepcreartiv.com

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von Moremedia, der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. AnregungenAnregun- gen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skrib- blesSkribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, NegativeMoodboards, DiasMoodclips, elektronische Daten, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und kön- nen von Moremedia und können von Moremedia der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur jedoch das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im ver- einbarten vereinbarten Nutzungsumfang. Erfolgt die Übergabe jedoch erkennbar zum Zwecke der Übereignung (z. B. gedrucktes Werbematerial), so bleibt die gelieferte Ware bis zur voll- ständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Moremedia der Agentur darf der Kunde die Leistungen von Moremedia der Agentur nur selbst selbst, ausschließlich in Österreich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nur für die vereinbarte Dauer des Agenturvertrages Agenturvertra- ges nutzen. Änderungen von LeistungenBetrifft die Leistung den Internetauftritt des Kunden räumt die Agentur dem Kunden das exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die durch Moremedia erbracht wurden, durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Moremedia und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässigWebsite im Internet öffentlich zugänglich zu halten. Für die Nutzung von Leistungen von Moremediader Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Moremedia der Agentur erforderlich. Dafür steht Moremedia der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Aus technischen Gründen zur Verfügung gestellte Feindaten, angemessen offene Layoutdaten oder Quellcodes sind nach vertragsgemäßer Nutzung unaufgefordert zu vernichten. Eine Archivierung oder Weiterleitung an Dritte ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die Moremedia konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung von Moremedia notwendig. Dafür steht Moremedia im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzenuntersagt.

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Samples: freundevonuns.de

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von Moremedia, der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skrib- bles, ReinzeichnungenSkribbles, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Moremedia der Agentur und können von Moremedia der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im ver- einbarten vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne Proprietorship and Copyright Protection All services provided by the Agency, including those arising from presentations (e.g. suggestions, ideas, sketches, preliminary drafts, scribbles, concepts), including individual components thereof, shall remain the property of the Agency, as shall the individual workpieces and original designs, and may be reclaimed by the Agency at any time. By paying the fee, the Customer acquires only the right to use the item for the agreed purpose and in the agreed scope of use (including reproduction). Unless agreed otherwise with the Agency, the gegenteilige Vereinbarung mit Moremedia der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, über einen Zeitraum von Moremedia nur selbst ausschließlich 5 Jahren für den Heimmarkt nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in Österreich jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Etwaiger Quellcode bleibt geistiges Eigentum der Agentur. Insbesondere schließt die Übertragung von Nutzungsrechten daher nicht das Recht zur Änderung oder Bearbeitung von Arbeitsergebnissen und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzensonstigen Leistungen der Agentur durch den Kunden oder durch Dritte ein. Änderungen von LeistungenLeistungen der Agentur, die durch Moremedia erbracht wurden, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Moremedia der Agentur und - der Begleichung des Honorars für ein Total Buy Out laut Angebot (mangels anderer Vereinbarung zumindest 50% des Projekthonorars) und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von MoremediaErgebnissen, für die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehtdie Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist - nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Moremedia erforderlich. Dafür steht Moremedia und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die Moremedia konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - nicht – ebenfalls die Zustimmung von Moremedia der Agentur notwendig. Dafür steht Moremedia im 1Customer may only utilise the Agency's deliverables for the Customer for the home market for a period of 5 years. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten AgenturvergütungThe acquisition of usage and exploitation rights for the Agency's services shall in any case require full payment of the fees invoiced by the Agency. Any source code shall remain the intellectual property of the Agency. The transfer of usage rights, im Regelfall 15%in particular, zutherefore does not include the right to change or process deliverables and other services of the Agency by the Customer or by third parties. Im 2Changes to services provided by the Agency, such as, in particular, their further processing by the Customer or by third parties acting on behalf of the Customer, are only permitted with the express consent of both the Agency, resulting in payment of a total buy-out in accordance with the offer (in the absence of any other agreement no less than 50% of the project fee) and - insofar as the services are protected by copyright - the proprietor. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzenAfter expiry of the Agency contract, the usage of services of the Agency and deliverables for which the Agency has developed conceptual or design templates, must also be authorised by the Agency, regardless of whether this service is protected by copyright or not.

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Samples: moodley.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. Alle Leistungen von Moremedia, der Agentur und alle Rechte daran einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. AnregungenAn- regungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skrib- blesSkribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Moremedia grund- sätzlich bei der Agentur und können von Moremedia dieser jederzeit - insbesondere bei Beendigung vorzeitiger Auflösung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich VervielfältigungVerviel- fältigung) zum vereinbarten Zweck und im ver- einbarten Nutzungsumfangvereinbarten Nutzungsumfang (projekt- und medienspezi- fisch). Grundlage ist der bei Vertragsschluss vom Kunden erkennbar gemachte Zweck. Ohne gegenteilige anderweitige Vereinbarung mit Moremedia der Agentur darf der Kunde die Leistungen von Moremedia der Agentur nur selbst selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die vereinbarte Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen, die durch Moremedia erbracht wurden, Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Moremedia der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Ohne die Zustimmung der Agentur dürfen Arbeiten weder im Original noch bei der Reproduktion vom Kunden verändert werden Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Compu- terdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden. Über die Rechte verwendeter Materialien Dritter (Illustratoren, Bildagenturen, Fotografen, Program- mierer, ...) wird der Kunde informiert und dieser übernimmt mit Xxxxxxxx und Bezahlung die Haftung gegenüber den Dritten. Für die Nutzung von Leistungen von Moremediader Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehthinausgehen, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Moremedia der Agentur erforderlich. Dafür Für eine solche steht Moremedia der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessen ist grundsätzlich das in . Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen die durch Moremedia erstellt wurden bzw. von Werbemitteln, für die Moremedia konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung von Moremedia notwendig. Dafür steht Moremedia im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. Moremedia steht das Recht zu die erstellten Layouts für Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzenAgentur.

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Samples: www.kest.net