EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN Musterklauseln

EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN. 13.1 Mobility Concept ist Eigentümer des Fahrzeugs. Mobility Concept ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. 13.2 Der Kunde darf das Fahrzeug Dritten weder auf Dauer (z.B. Verkauf, Schenkung, Sicherungsübereignung) noch auf Zeit (z.B. Leasing, Miete, Leihe) überlassen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, seinen Familienangehörigen oder Lebensgefährten [für Unternehmer] sowie Angestellten und Mitarbeitern die zeitweise Nutzung des Fahrzeugs zu dem gemäß der Person des Kunden ausgerichteten Verwendungszweck zu erlauben. Der Kunde hat sich davon zu überzeugen, dass die Personen, denen das Fahrzeug überlassen wird, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Soweit Personen, denen das Fahrzeug überlassen ist, Schäden an oder mit dem Fahrzeug verursachen, haftet der Kunde neben diesen Personen als Gesamtschuldner. 13.3 Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte von Mobility Concept am Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändung oder sonstige Ereignisse verletzt oder beeinträchtigt, so hat der Kunde Mobility Concept hiervon unverzüglich, in Textform (E-Mail, Brief), zu unterrichten und ihm entsprechende Unterlagen vorzulegen. 13.4 Bei Gefahr im Verzug hat der Kunde umgehend alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechte von Mobility Concept zu wahren und zu schützen. Der Kunde trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von Mobility Concept verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind. 13.5 Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug sowie zusätzliche Einbauten bedürfen der vorherigen Zustimmung von Mobility Concept. Die Zustimmung kann in Textform (E-Mail, Brief) erfolgen. Verändert der Kunde das Fahrzeug während der Leasingzeit, hat er bei Vertragsende den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und -mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeugs führen (Tuning), sind in jedem Fall untersagt. Der Kunde ist berechtigt, das Fahrzeug in handelsüblichem Rahmen zu beschriften. Bei Beendigung des Vertrags hat er die Beschriftung auf seine Kosten sachgemäß entfernen zu lassen. Dazu gehört auch die Beseitigung eines aus der Beschriftung oder ihrer Entfernung herrührenden Lack- oder sonstigen Schadens am Fahrzeug. Änderungen, Einbauten und Hinzufügungen, die nicht vor Rückgabe des Fahrzeugs entfernt wurden, gehen entschädigungslos in das Eigent...
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN. 12.1 Sixt ist Eigentümer des Fahrzeugs. Sixt ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. 12.2 Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug Dritten weder auf Dauer (z.B. Verkauf, Schenkung, Sicherungsübereignung) noch auf Zeit (z.B. Leasing, Miete, Leihe) überlassen. Der Leasingnehmer ist jedoch berechtigt, seinen Familienangehörigen oder Lebensgefährten die zeitweise Nutzung des Fahrzeugs zu dem gemäß der Person des Leasingnehmers ausgerichteten Verwendungszweck zu erlauben. Der Leasingnehmer hat sich davon zu überzeugen, dass die Personen, denen das Fahrzeug überlassen wird, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Soweit Personen, denen das Fahrzeug überlassen ist, Schäden an oder mit dem Fahrzeug verursachen, haftet der Leasingnehmer neben diesen Personen als Gesamtschuldner. Sixt Leasing SE Hauptverwaltung Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx xxx.xxxx-xxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxx@xxxx.xxx Telefon: 089 / 74444 - 0 Fax: 089 / 74444 - 85039 Bankverbindung: HypoVereinsbank AG, München IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Vorstands: Dott. Xxxxxx Xxxxxxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxx Aufsichtsrat: Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxxxx, Xxxxx Xxxxx
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN. 12.1 Sixt ist Eigentümer des Fahrzeugs. Sixt ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingneh- mer das Fahrzeug zu besichtigen und durch eigene Mitarbeiter oder durch die Einschaltung von Dritten, bspw. Gutachtern oder Vertragswerkstätte auf seinen Zustand zu überprüfen. 12.2 Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug Dritten weder auf Dauer (z.B. Verkauf, Schenkung, Sicherungsübereignung) noch auf Zeit (z.B. Leasing, Miete, Leihe) überlassen. Der Leasing- nehmer ist jedoch berechtigt, seinen Familienangehörigen oder Lebensgefährten die zeit- weise Nutzung des Fahrzeugs zu dem gemäß der Person des Leasingnehmers ausgerichte- ten Verwendungszweck zu erlauben. Der Leasingnehmer hat sich davon zu überzeugen, dass die Personen, denen das Fahrzeug überlassen wird, im Besitz einer gültigen Fahrer- laubnis sind. Soweit Personen, denen das Fahrzeug überlassen ist, Schäden an oder mit dem Fahrzeug verursachen, haftet der Leasingnehmer neben diesen Personen als Gesamt- schuldner. 12.3 Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte von Sixt am Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändung oder sons- tige Ereignisse verletzt oder beeinträchtigt, so hat der Leasingnehmer Sixt hiervon sofort, möglichst schriftlich, zu unterrichten und ihm entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzuge hat der Leasingnehmer umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte von Sixt zu wahren und zu schützen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von Sixt verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind. 12.4 Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug sowie zusätzliche Einbauten bedürfen der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung von Sixt. Verändert der Leasingnehmer das Fahrzeug während der Vertragsdauer, hat er bei Vertragsende den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und -mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeugs führen (Tuning), sind in jedem Fall untersagt. Der Lea- singnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug in handelsüblichem Rahmen zu beschriften. Bei Be- endigung des Vertrages hat er die Beschriftung auf seine Kosten sachgemäß entfernen zu lassen. Dazu gehört auch die Beseitigung eines aus der Beschriftung oder ihrer Entfernung herrührenden Lack- oder sonstigen Schadens am Fahrzeug. Änderungen, Einbauten und Hinzufügungen, die nicht vor Rückgabe des Fahrzeugs entfernt wurden, gehen...

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