Eigentumsvorbehalt und Rücknahme Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt und Rücknahme. 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils beste- henden derzeitigen und künftigen Forderungen, die PTM gegen den Kunden aus der be- stehenden Geschäftsbeziehung über die Herstellung und Lieferung der Liefergegenstände hat ( einschließlich Saldoforderungen aus einem auf der Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von PTM an den Kunden gelieferten Liefergegenstände blei- ben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von PTM. Die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Liefergegenstände werden als Vorbehaltsware ge- nannt. 2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für PTM. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten -insbesondere bei schuldhaftem Zahlungsverzug- des Kunden ist PTM berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuholen. In der Rückholung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser nicht zuvor ausdrücklich von PTM erklärt worden ist. Nach Rückholung des Liefergegenstandes ist PTM zur Verwer- tung berechtigt. Das Recht zur Verwertung besteht jedoch nur, wenn PTM zuvor rechts- wirksam den Rücktritt erklärt hat. Der Verwertungserlös ist auf etwaige Ansprüche gegen den Kunden wegen des Rücktritts vom Vertrag (Schadensersatz, Aufwendungsersatz, etc.) -abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen. Im Falle der Rücknahme des Liefergegenstandes ist PTM berechtigt, ohne Schadensnach- weis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 20 % zulasten des Kunden zu ver- rechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. 4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfü- gungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde PTM unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen und alle für eine Verteidigung erforderlichen Dokumente auszuhändigen, damit PTM seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PTM im Falle des Obsiegens die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den PTM entstandenen Ausfall. 5. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu bearbeiten und/ oder zu verarbeiten, Insbesondere bis zum Ein- tritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr in ...
Eigentumsvorbehalt und Rücknahme. 1. Dier Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der Buhl Company GmbH. Für den einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt Folgendes: a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für die Buhl Company GmbH. An neu entstehenden Sachen steht der Buhl Company GmbH das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. b) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes an die Buhl Company GmbH zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Buhl Company GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt der Buhl Company GmbH. d) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch die Buhl Company GmbH bleibt vorbehalten. e) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern. f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Buhl Company GmbH zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die Buhl Company GmbH den Liefergegenstand jedoch nur heraus verlangen, wenn die Buhl Company GmbH vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme des Liefergegenstandes ist die Buhl Company GmbH berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. g) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen. 2. Bei Pfändun...
Eigentumsvorbehalt und Rücknahme. 1. Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der kfh Renovierungsservice GmbH. Im Übrigen gilt: a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für die kfh Renovierungsservice GmbH. An neu ent- stehenden Sachen steht der kfh Renovierungsservice GmbH das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. b) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbe- sondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern. c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die kfh Renovierungsservice GmbH zur Rücknahme berechtigt und der Kun- de zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die kfh Renovierungsservice GmbH den Liefergegenstand jedoch nur heraus ver- langen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist. d) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Si- cherheit übereignen. 2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde die kfh Renovierungsservice GmbH unverzüglich zu benachrich- tigen.

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  • Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.

  • Zahlung, Eigentumsvorbehalt 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

  • Eigentumsrechte Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Programmen, dem Betriebssystem, der Integrierten Software und an allem, was auf Grundlage dieses Rahmenvertrags entwickelt oder übergeben wird, verbleiben bei Oracle bzw. den Lizenzgebern von Oracle.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.