Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. 8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht. 8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns das 9.1 Das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) gelieferten Ware behalten wir uns bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Leistungen aus der Versicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfange für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für unsere Nebenleistungen verwandt.
9.3 Der Kunde hat uns bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unverzüglich zu informieren und auf erstmaliges Anfordern sämtliche den Vertragsgegenstand betreffende Schadensdokumentation und -bewertung sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Schadensabwicklung mit der Versicherung zur Verfügung zu stellen.
9.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) wahren können. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware zurückzunehmenWare auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.2. 9.6 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Art. 9.6.3 berechtigt, die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenverkaufen und zu verwenden. Er In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
9.6.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
9.6.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt uns jedoch bereits der Kunde schon jetzt alle Forderungen insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Art. 9.4 genannten Pflichten des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus Kunden gelten auch in Ansehung der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istabgetretenen Forderungen.
8.3. 9.6.3 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf neben uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung durch Ausübung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtRechts gem. Art. 9.5 geltend machen. Ist dies aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als 9.6.4 Übersteigt der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten obliegt unsnach unserer Xxxx freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.116.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen (Kontokorrentvorbehalt); der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.
16.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware den Liefergegenstand zurückzunehmen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Besteller auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit dem Herausgabeverlangen heraus, so sind wird berechtigt den Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts, noch verbotene Eigenmacht darstellen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch uns liegt ein kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu deren dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.216.3. Der Kunde Besteller ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter den Liefergegenstand pfleglich zu verkaufenbehandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung abSofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, die ihm aus muss der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.316.4. Zur Einziehung Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der an uns abgetretenen Forderung bleibt Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, Dritte nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der FallLage ist, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen gerichtlichen und deren Schuldner bekannt gibtaußergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und haftet der Besteller für den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltentstandenen Ausfall. also apply insofar as the ordering party demands the reimbursement of useless expenses instead of a claim for damages in lieu of performance.
8.415.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderenInsofar as our liability to provide damage compensation is excluded or limited, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetthis shall also apply with regard to the personal liability to provide damage compensation of our executive bodies, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnisemployees, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetragstaff, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entsprichtrepresentatives and vicarious agents.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns 7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch uns den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind Der Lieferant ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.27.2 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
7.3 Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er weiterzuverkaufen; er tritt uns dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies Im Falle der Fall, so können wir Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde uns Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt, gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazugehören Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. 7.4 Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum Allein- oder Miteigentum für unsden Lieferanten.
8.6. Wir verpflichten uns7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die uns ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1020 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsdem Lieferanten.
7.6 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch für einzelne oder sämtliche Forderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Kunden Zahlung auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens gesondert vereinbart haben, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel. Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmenHerausgabe der Ware unter angemessener Fristsetzung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir Bei noch nicht erfolgter Lieferung sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware wir berechtigt, die Ware zurückzubehalten oder die Erfüllung des Vertrages zu deren Verwertung befugtverweigern, der Verwertungserlös ist auf die bis sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenbezahlt sind. Im Herausgabeverlangen bzw. der Zurückhaltung des
7.2 Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz.
8.2. 7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich im Falle eines Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer oder Dritten auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers oder von Dritten auf den „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach Abtretung ermächtigt. Der Kunde ist verpflichtet, den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware jeweils sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind ferner berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Einziehungsermächtigung nicht zu widerrufen und Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere gerät, keine Zahlungseinstellung vorliegt und/oder kein Antrag auf Eröffnung eines des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtist. Ist aber dies Im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Fall, so Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der Forderungen; wir können wir insofern verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Im Innenverhältnis gegenüber Kunden entstehen uns hierdurch keine Verpflichtungen. Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.5. 7.5 Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsüberträgt.
8.6. 7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – - abzüglich angemessener Verwertungskosten – - anzurechnen.
8.22. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Endbe- trages (einschließlich MWStgesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (Fakturaendbetrag, Faktura Endbetrag einschließlich MwStgesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.56. Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (Fakturaendbetrag, Faktura Endbetrag einschließlich MwStgesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.67. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden freizugeben den Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns 12.1 MHT behält sich das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist MHT berechtigt, die Vorbehaltsware Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Ware durch uns MHT liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind MHT ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenKunden
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.212.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat der Kunde MHT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MHT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MHT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den MHT entstandenen Ausfall.
12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt mit dem jeweiligen Vertragsschluss an MHT alle Forderungen in Höhe des Faktura-Faktura- Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer der Forderung von MHT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis von MHT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns MHT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir kann MHT verlangen, dass der Kunde uns MHT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden wird stets für uns MHT vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns MHT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt MHT das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.5. 12.6 Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns MHT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir erwirbt MHT das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns MHT anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsMHT.
8.6. Wir verpflichten uns12.7 MHT verpflichtet sich, die uns MHT zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsMHT.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Besteller vor. Bei vertragswidrigem jedem vertragswidrigen Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten – - anzurechnen.
8.2(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Rechnungsendbetrages (einschließlich MWStUSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dies der Fall, so dann können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwStUSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. (5) Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwStUSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Besteller uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. (6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1020 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Sache bis zum Eingang aller Zahlungen bereits zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus dem Liefervertrag Anschlussaufträgen und Nachbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir Vertrag wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – - abzüglich angemessener Verwertungskosten – - anzurechnen.
8.22. Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Fakturaendbetrages (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer unsere Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung Zahlungseingang vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben werden wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.56. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben werden wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.67. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.17.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedin- gung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware unsere Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös . Der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten Verbindlichkeit des Kunden – Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.27.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Der Kunde ist berechtigtBleibt bei einer Verarbeitung, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer Vermischung oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und Verbindung mit Waren Dritter deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetEigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Ware.
7.4 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zu Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung längstens bis zur Stellung eines Konkurs-/Insolvenzantrages an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer nicht, auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, befugt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unserseits gegen den Käufer bestehen.
7.5 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.6 Die Ware oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7.7 Wir behalten uns das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache in Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem VerhältnisKäufer auch dann vor, das wenn wir mit dem Wert Besteller Bezahlung der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache Forderung aufgrund des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxScheck-Wechsel-Verfahrens verein- bart haben sollten. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Vorbehalt erstreckt sich dann auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenden Schecks bei uns.
8.67.8 Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Kunden. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
7.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden 20 %, so wer- den wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten obliegt unsnach unserer Xxxx freigeben.
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Samples: Terms of Business
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Kunden insbe- sondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
(5) Der Kunde tritt uns auch die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) durch die Abtretung mitteiltVerbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt6) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor. .
2.) Nur soweit Sie Unternehmer sind, gilt darüber hinaus ergänzend Folgendes:
a.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom von Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2b.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
c.) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Fakturaendbetrages (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStd.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorVertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufge- nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur W ahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, insbesondere bei Zahlungsverzuguns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In haftet der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Kunde für den uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenentstandenen Ausfall.
8.23. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferte Xxxx im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung abForderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung W eiterveräu- ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbe- sondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.34. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung Zahlungsein- stellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebil- deten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetweiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des objekti- ven W ertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar- beitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.56. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des objektiven W ertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermi- schung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt anteilig Miteigen- tum überträgt und das so entstandene Alleineigentum Allein- oder Miteigentum für unsuns unentgeltlich verwahrt.
8.67. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden freizugeben- den Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(Vorbehaltsware2) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den u.a. Nummern 7 und 9 vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In Ware herauszuverlangen .
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Zurücknahme der Vorbehaltsware Liefergegenstände durch uns liegt ein gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugtBei Verwendung gegenüber Kaufleuten, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
8.2. (4) Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung bereits an dieser Stelle an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in im Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtist. Ist aber dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Waren durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird Werden die Vorbehaltsware Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entsprichtVerarbeitung.
8.5. Wird (6) Werden die Vorbehaltsware Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx(Fakturaendbetrag einschließlich MwSt). Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6(7) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte (insbes. gem. § 771 ZPO) erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die ihr zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 1020 % übersteigt.
(9) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, uns Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Auswahl Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware des Vertragsgegenstandes zu deren dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – - abzüglich angemessener Verwertungskosten – - anzurechnen.
8.22. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Rechnungsendbetrags (einschließlich MWStgesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwStgesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
8.56. Wird die Vorbehaltsware der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwStgesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.67. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag der Geschäftsverbindung einschließlich zukünftiger Forderungen vor. Bei wesentlich vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.22. Für die Produktion erstellte Zylinder werden und verbleiben in unserem Eigentum.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Erlasen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.46. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.57. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.68. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und al- ler sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Ge- schäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Be- schädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir behalten uns das nehmen diese Abtretung an.
3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum an stehenden Waren weder verpfän- den noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang ordnungsgemäßen Geschäfts- gang weiter zu verkaufen. Er Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam - im voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. Der Besteller tritt an uns jedoch bereits zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer X. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restli- chen Teil seiner Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
8.35. Zur Xxxxxxx und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge- genüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Unsere BefugnisEr ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrent- verhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrent- verhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im voraus abgetretene Forderung selbst einzuziehenauch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzu- geben mit der Aufforderung, bleibt hiervon unberührtbis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir verpflichten uns jedochsind berechtigt, jederzeit auch selbst die Forderung nicht Schuldner des Be- stellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, solange wie der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtwurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Ist aber dies Tritt einer der Fallvorgenannten Fälle hingegen ein, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug For- derungseinzug erforderlichen Angaben macht, macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltaushändigt.
8.47. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware von uns unter Eigentumsvor- behalt gelieferten Ware erfolgt durch den Kunden wird Besteller stets für uns, ohne dass uns vorgenommenhieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entspricht.
8.5entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Vorbehaltsware von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtverbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStMehr- wertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtoder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbin- dung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Besteller uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermi- schung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Pro- dukte befugt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unse- res Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Xxxx mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
8.69. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung unse- rer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Be- stellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die unse- re zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsver- zug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeit- raum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprü- che - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns beste- henden Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungs- kosten - anzurechnen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware vor, bis zum Eingang aller Zahlungen sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller aus dem Liefervertrag vorder Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenDas gilt auch dann, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenSaldo gezogen und anerkannt ist.
8.2. 2.) Der Kunde Besteller ist berechtigt, die zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt nur dann berechtigt, wenn er uns jedoch bereits hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ababtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die . Wird Vorbehaltsware ohne unverarbeitet oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung sind wir auch nach der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so Wir können wir von dem Besteller verlangen, dass der Kunde er uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die 3.) Eine etwaige Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets nimmt der Besteller für uns vorgenommenvor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetWaren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu, der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so erwerben wir das sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältniseinräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4.) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des vereinbarten Preises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, das dem so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
5.) Wenn der Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1020% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. Die Auswahl § 771 ZPO erheben können. Soweit der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsDritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor. Soweit der Anbieter mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Wechsel-Scheck-Verfahrens vereinbart hat, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Anbieter akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Anbieter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist der Anbieter nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns den Anbieter liegt ein kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies der Anbieter ausdrücklich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.22. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit der Anbieter Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Anbieter entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer der Forderung des Anbieters ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtnachkommen, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein keine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist Soweit dies aber dies der FallFall ist, so können wir kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde uns die dem Anbieter abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
8.44. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommenden Anbieter wahrgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.55. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns dem Anbieter anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum Allein oder Miteigentum für unsden Anbieter.
8.66. Wir verpflichten unsDer Anbieter verpflichtet sich, die uns zustehenden bei ihm vorhandenen Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der dem Anbieter gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsdem Anbieter.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.48.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.58.6. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Besteller uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.68.7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Vertragsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Kaufvertrag mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift der erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Vertragsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Vertragsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vertragsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Vertragsware zu deren Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.27.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Vertragsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Rechnungsendbetrages (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzieheneinziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtbekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Vertragswaren durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vertragsware (Fakturaendbetrag, Rechnungsendbetrag einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vertragsware.
8.5. 7.6 Wird die Vorbehaltsware Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vertragsware (Fakturaendbetrag, Rechnungsendbetrag einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Besteller uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. 7.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vertragsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns (a) PFUNGSTÄDTER behält sich das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist PFUNGSTÄDTER berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns PFUNGSTÄDTER liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind PFUNGSTÄDTER ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – - abzüglich angemessener Verwertungskosten – - anzurechnen.
8.2(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PFUNGSTÄDTER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PFUNGSTÄDTER Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PFUNGSTÄDTER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns PFUNGSTÄDTER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Fakturaendbetrages (einschließlich MWStMwSt) unserer der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis von PFUNGSTÄDTER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns PFUNGSTÄDTER verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir kann PFUNGSTÄDTER verlangen, dass der Kunde uns PFUNGSTÄDTER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns PFUNGSTÄDTER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns PFUNGSTÄDTER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt PFUNGSTÄDTER das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStUSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. (f) Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns PFUNGSTÄDTER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir erwirbt PFUNGSTÄDTER das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStUSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns PFUNGSTÄDTER anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsPFUNGSTÄDTER.
8.6. Wir verpflichten uns(g) PFUNGSTÄDTER verpflichtet sich, die uns PFUNGSTÄDTER zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsPFUNGSTÄDTER.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Kauf- sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kauf- sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies aus- drücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt Rück- tritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten angemesse- ner Verwaltungskosten – anzurechnen.
8.2. (2) Der Kunde Besteller ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden aus- reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder- lich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Drit- ter hat uns der Besteller unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt über die in unse- rem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen ordentli- chen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsver- bindung rechtzeitig nachkommt.
(5) Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forde- rungen aus dem Verkauf von Waren, an de- nen uns Eigentumsrechte zustehen, im Um- fang unseres Eigentumsanteils an den ver- kauften Waren zur Sicherung ab. Die Abtre- tung der Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung Verarbei- tung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung Einzie- hung der an uns abgetretenen Forderung Forderungen bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenzver- fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt be- kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben An- gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die (6) Bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommenBesteller gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetverarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert Sa- che im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStRechnungswert) zu den anderen verarbeiteten verarbeite- ten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5bzw. Wird Vermischung. Für die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir durch Verarbeitung oder Vermischung entste- hende Sache gilt im Übrigen das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtgleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen anzuse- hen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Bestel- ler uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum Al- leineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. (7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er- wachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten Si- cherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers inso- weit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forde- rungen um mehr als 1010 % übersteigt oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden freizugebenen Sicherheiten obliegt ob- liegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 3.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom VertragVertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.23.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Faktura Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung Durchführung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorVertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. So weit der Dritte nicht in der Lage ist, insbesondere bei Zahlungsverzuguns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In haftet der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Kunde für den uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenentstandenen Ausfall.
8.24. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferte Xxxx im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung abForderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.35. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
8.46. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Xxxx setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetweiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.57. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig anteilig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
8. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Miteigentum für unsLuftfahrzeug eines anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
8.69. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Kunden sind wir berechtigtberechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und anschließend die Kaufsache zurückzunehmen.
(b) Während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmenKaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. In Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist Kunde diese auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechneneigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.2(c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung dieser Forderungen bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. (f) Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Registergericht: Duisburg HRB 30580 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Fax: +00 0000 00000-00 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx BIC: XXXXXXX0XXX E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxx.xx USt-IdNr.: DE193330946 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx Gerichtsstand: Dinslaken Bankkonto: Niederrheinische Sparkasse RheinLippe Tel.: +00 0000 00000-0
(g) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.6. (h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.19.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere bei Zahlungsverzugdamit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, sind wir berechtigtuns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In haftet der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Kunde für den uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenent- standenen Ausfall.
8.29.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.69.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Saldo, soweit wir Forderungen gegen den Kunden in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der einer Zurücknahme der Vorbehaltsware Liefergegenstände durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In einer Pfändung der Liefergegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir Vertrag vor und sind wir nach der Rücknahme der Vorbehaltsware Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener entstandener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.22. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in diese Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns hierdurch entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er weiterzuver- kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer seinen Abnehmern oder Dritte Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3sind. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt ist der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtbekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu- gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.66. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden frei- zugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorVertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx pfleglich zu behandeln und unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, insbesondere uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist bis zum Widerruf und unter der Maßgabe, dass die Forderungen bei Zahlungsverzugverlängertem Eigentumsvorbehalt wirksam auf den Besteller übergehen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenverkaufen und zu verwenden. Er Diese Befugnis erlischt mit der nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung, oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSteinschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange so lange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Ware durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetweiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.56. In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Besteller uns die Forderungen zur Sicherung unserer offenen Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm infolge der Verbindung unserer Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen Dritte zustehen.
7. Wird die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderendem Besteller oder Dritten gehörender Ware verbunden, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtvermischt oder vermengt, so erwerben werden wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtMiteigentümer wie gesetzlich vorgesehen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbartIm Fall, dass der Kunde Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns anteilmäßig bereits jetzt Miteigentum xxxxxx.xxnach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für unsuns unentgeltlich zu verwahren.
8.68. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Liefervertrag Besteller vor. Bei vertragswidrigem jedem vertragswidrigen Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom VertragKaufsache zurück- zunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten – - anzurechnen.
8.2(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benach- richtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung dieser Forde- rung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehenein- zuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät Zah- lungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dies der Fall, so dann können wir verlangen, dass daß der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltaushändigt.
8.4. (4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt5) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugebenfreizuge- ben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1020 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKun- den, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmenKaufsache zurückzu- nehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom VertragVer- trag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener ange- messener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl- schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspekti- onsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüg- lich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaFaktu- ra-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt) unserer Forderung Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Ab- tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Erlö- sen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung Zahlungs- einstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Kun- de uns die abgetretenen Forderungen abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura- Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. (6) Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar un- trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura- Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen an- zusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum Miteigen- tum für uns.
8.6. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück ge- gen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Sicherheit die zu sichernden sichern- den Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten Sicherheit obliegt uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dasselbe gilt für Waren, die über eine Teileamortisation zu bezahlen sind; insoweit behalten wir uns das Eigentum bis zum Eintritt der vertraglich vorgesehenen Bedingung (z.B. Abnahme der Mindestbestellmengen innerhalb der Vertragslaufzeit) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu deren dessen Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft veräußert worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, Faktura -Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.5. Wird (5) Der Besteller tritt uns auch die Vorbehaltsware Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unseinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.6. (6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die , die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware bis zum Eingang zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen Forderungen aus dem Liefervertrag der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzugnach Setzung einer Nachfrist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmenWare heraus zu verlangen. In der bloßen Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein kein Rücktritt vom VertragVertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Kaufsache und Kündigung des Kaufvertrags zur Verwertung der Kaufsache befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob . Wir nehmen die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3Abtretung an. Zur Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere BefugnisWir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtsobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der FallErfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Das Gleiche gilt, so können wir verlangen, dass wenn der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen Klageerhebung nicht bekannt ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) unseren Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorvor (Vorbehaltsware).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigtDer Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmenpfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. In Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist Kunde diese auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechneneigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.23. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
8.56. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere bei Zahlungsverzugdamit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, sind wir berechtigtuns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In haftet der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Besteller für den uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenentstandenen Ausfall.
8.24. Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Faktura- Endbetrages (einschließlich MWStincl. Mwst.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.65. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückname der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berech- tigt, die Xxxx nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware zurückzunehmenjederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehende Ware, gleich ob sie unbearbeitet oder ver- arbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet. In der Zurücknahme und der Vorbehaltsware Pfändung der Ware durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schaden- ersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugtsind
11.2 Der Käufer ist verpflichtet, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.Ware pfleglich zu
8.2. 11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
11.4 Der Kunde Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.ordentlichen
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 11.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden Käufer wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwStUSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.5. 11.6 Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtgehörenden
11.7 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, so erwerben wir das Miteigentum an die durch die Verbindung der neuen Sache Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.8 Bei Ware, die der Käufer aufgrund Werkvertrages in dem Verhältnisein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, das dem tritt der Käufer seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Vorbehaltsware Ware (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwStUSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde an uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsab.
8.6. 11.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten Sicher- heiten auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11.10 Sofern Lieferungen gegen Vorkasse des Käufers erfolgen, verzichten wir auf alle vorstehend genannten einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbe- haltsrechte. Bei Vorauszahlungen geht das Eigentum an der Ware mit dem Zahlungseingang bzw. mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.116.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen (Kontokorrentvorbehalt); der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.
16.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware den Liefergegenstand zurückzunehmen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Besteller auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit dem Herausgabeverlangen heraus, so sind wird berechtigt den Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts, noch verbotene Eigenmacht darstellen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch uns liegt ein kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu deren dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.216.3. Der Kunde Besteller ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter den Liefergegenstand pfleglich zu verkaufenbehandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung abSofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, die ihm aus muss der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.316.4. Zur Einziehung Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der an uns abgetretenen Forderung bleibt Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, Dritte nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der FallLage ist, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltinstead of a claim for damages in lieu of performance.
8.415.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderenInsofar as our liability to provide damage compensation is excluded or limited, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetthis shall also apply with regard to the personal liability to provide damage compensation of our executive bodies, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnisemployees, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetragstaff, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entsprichtrepresentatives and vicarious agents.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns das Das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorVertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufge- nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, insbesondere bei Zahlungsverzuguns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In haftet der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Kunde für den uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenentstandenen Ausfall.
8.23. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferte Xxxx im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung abForderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung Weiterveräu- ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbe- sondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.34. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung Zahlungsein- stellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebil- deten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetweiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des objekti- ven Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar- beitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.56. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermi- schung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xx. Der Kunde verwahrt anteilig Miteigen- tum überträgt und das so entstandene Alleineigentum Allein- oder Miteigentum für unsuns unentgeltlich verwahrt.
8.67. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden freizugeben- den Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. (a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen Zahlun- gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten Ver- halten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener an-gemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls- schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspekti- onsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Wei- terveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig unab- hängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung dieser Forderungen bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtZahlungs-einstellung vor- liegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen ab- getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen erfor- derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. (e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Ge- genständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura-Endbetrag, einschließlich MwStMWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die un- ter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. (f) Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura-Endbetrag, einschließlich MwStMWSt) zu den anderen an- deren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen an- zusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum Miteigen- tum für uns.
8.6. (g) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück ge- gen einen Dritten erwachsen.
(h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden si- chernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden freizuge- benden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Wir behalten uns Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBe- stellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware Kauf- sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind , der Lieferer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.22. Der Kunde Besteller ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbe- sondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lie- ferer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß
4. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwst.) unserer der Forderung des Liefe- rers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung Ver- arbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange so lange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug Zah- lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir kann der Lieferer verlangen, dass der Kunde uns Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.45. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden Besteller wird stets für uns den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns dem Lie- ferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFak- tura-Endbetrag, einschließlich MwStMwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen Gegenstän- den zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.56. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen Gegen- ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnisim Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxein-
7. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsBesteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung der For- derungen des Lieferers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.68. Wir verpflichten unsDer Lieferer verpflichtet sich, die uns ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsdem Lieferer.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.28.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStMWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. 8.6 Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwStMWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. 8.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt im Sinne von § 449 BGB. Für den Eigentumsvorbehalt gelten folgende Erweiterungen:
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden vor, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2b) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStMwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. f) Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6g) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist jedoch trotz der Abtretung weiterhin zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware ermächtigt; unsere eigene Einzugsermächtigung wird dadurch nicht aufgehoben. Wir werden die Forderung aber nicht einziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist dagegen nicht berechtigt, über uns zustehende Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderung anzugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1020% übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
i) Werkzeuge, Verpackungsmaterial Erhält der Käufer mit unserer Lieferung Paletten bleiben diese unser Eigentum und sind uns zurückzugeben. Ein Tausch gegen Paletten gleich Art und Güte und in gleicher Anzahl ist ebenfalls möglich. Bei Verletzung dieser Pflicht sind wir - nach einer entsprechenden Fristsetzung - berechtigt, den entsprechenden Wert in Geld zu verlangen. Kölner und Bonner Palettentausch gilt als vereinbart. In unserem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge (z.B. Stanzwerkzeuge) und andere Hilfsmittel bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Käufer die Herstellungskosten ganz oder teilweise bezahlt hat.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.16.1. Wir behalten uns das Eigentum an Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher For- derungen, einschließlich Nebenforderungen, Schaden- ersatzansprüche und Einlösungen von Schecks, unser Eigentum.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen Saldo gezogen und an- erkannt wird. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In Weiterverkauf der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Ware an uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenab.
8.26.3. Der Kunde ist berechtigt, Wurde die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Ware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung entspricht.
8.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen istvermischt oder vermengt, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Besteller uns anteilmäßig anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum xxxxxx.xxan der neuen Sache überträgt und das Mit- eigentum für uns verwahrt.
6.4. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die jeweilige Abtretung an.
6.5. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine ge- naue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und alle für unsdie Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8.66.6. Wir verpflichten unsÜbersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit sämtliche Forderungen einschließlich Neben- forderungen (z.B. Zinsen, die uns zustehenden Sicherheiten Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenBestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
6.7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläu- bigers sofort zu benachrichtigen.
6.8. Wird aufgrund des Eigentumsvorbehaltes der Lieferge- genstand zurückgenommen, als so liegt nur dann ein Rück- tritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Wir können uns aus der realisierbare Wert unserer Sicherheiten zurückgenommenen Xxxx durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6.9. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware sofern sie nicht zur Veräußerung bestimmt ist, für uns unentgelt- lich. Er hat sie ordnungsgemäß instand zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigthalten, zu re- parieren und gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feu- er, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfange zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädi- gungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesell- schaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir neh- men die Abtretung an.
6.10. Die Auswahl Reicat GmbH darf die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsAuftraggeber ihr mit seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Vertragsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Kaufvertrag mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift der erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Vertragsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Vertragsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vertragsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Vertragsware zu deren Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener angemes- sener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.27.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Vertragsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Rechnungsendbetrages (einschließlich MWStMehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterver- kauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzieheneinziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens In- solvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass daß der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtbekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazugehöri- gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Vertragswaren durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Gegen- ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhält- nis des Wertes der Vorbehaltsware Vertragsware (Fakturaendbetrag, Rechnungsendbetrag einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vertragsware.
8.5. 7.6 Wird die Vorbehaltsware Vertragsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vertragsware (Fakturaendbetrag, Rechnungsendbetrag einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen Gegeständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung Vermi- schung in der Weise, dass daß die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass daß der Kunde Besteller uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. 7.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vertragsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten Sicher- heiten obliegt uns.
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Samples: Versand & Logistik
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; ins- besondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Xxxxxxxxxxx- men und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir behalten uns das nehmen diese Abtretung an.
3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum an stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferten Waren im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräu- ßerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam - im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. Der Besteller tritt an uns jedoch bereits zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer X. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehen- den und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
8.35. Zur Xxxxxxx und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Ge- schäftsführung ermächtigt. Unsere BefugnisEr ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im voraus abgetretene Forderung selbst einzuziehenauch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forde- rungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bleibt hiervon unberührtbis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir verpflichten uns jedochsind berechtigt, jederzeit auch selbst die Forderung nicht Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, solange wie der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Zahlungs- verpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtwurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Ist aber dies Tritt einer der Fallvorge- nannten Fälle hingegen ein, so können wir verlangen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltaushändigt.
8.47. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware von uns unter Eigentums- vorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Kunden wird Besteller stets für uns, ohne dass uns vorgenommenhieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware von uns unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Gegen- ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von uns gelieferten Ware (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entspricht.
8.5entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Vorbehaltsware von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischtverbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von uns gelieferten Ware (FakturaendbetragFaktura Endbetrag, einschließlich MwStMehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtoder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Besteller uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Kunden, zur Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Xxxx mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
8.69. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rück- nahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Xxxx nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware zurückzunehmenjederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehende Ware, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet. In der Zurücknahme und der Vorbehaltsware Pfändung der Ware durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme Rücktritt zur Verwertung der Vorbehaltsware zu deren Verwertung Ware befugt, ; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.211.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Ware hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Käufer eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
11.4 Der Kunde Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Käufers. Er Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages Rechnungsendbetrages (einschließlich MWStUSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.. Haben allerdings an dem
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 11.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden Käufer wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwStUSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.5. 11.6 Wird die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (FakturaendbetragRechnungsendbetrag, einschließlich MwStUSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entsprichtVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Käufers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Käufer uns anteilmäßig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. 11.7 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.8 Bei Ware, die der Käufer aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Käufer seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an uns ab.
11.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11.10 Sofern Lieferungen gegen Vorkasse des Käufers erfolgen, verzichten wir auf alle vorstehend genannten einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltsrechte. Bei Vorauszahlungen geht das Eigentum an der Ware mit dem Zahlungseingang bzw. mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 8.1. 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem ver- tragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmenKaufsache zurückzu- nehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies aus- drücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenanzurech- nen.
8.28.2 Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Kunde Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er ; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWStein- schließlich MwSt.) unserer Forderung Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsener- wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist.
8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen dieser Forderung bleibt der Kunde bis zu unserem Widerruf ermächtigtBesteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Be- steller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten vereinnahm- ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung Zah- lungseinstellung vorliegt. Ist aber dies das der Fall, so können wir verlangenver- langen, dass der Kunde Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen erforder- lichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt aus- händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. 8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Kaufsa- che mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetverar- beitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entsprichtentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.5. 8.5 Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Ge- genständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum Mitei- gentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung entspricht. Erfolgt die Vermischung Ver- mischung in der Weise, dass die Sache des Kunden Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Be- steller uns anteilmäßig anteilig Miteigentum xxxxxx.xxüberträgt. Der Kunde verwahrt Besteller ver- wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. 8.6 Der Besteller tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsa- che mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare reali- sierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forde- rungen um mehr als 1010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der freizugebenden freizu- gebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen