Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei ver- tragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns a) Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an den Waren der Kaufsache vor, bis zum Eingang aller Zahlungen sämtliche Forde- rungen der Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voreinschließlich der künftig entstehen- den Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei ver- tragswidrigem Verhalten des BestellersDas gilt auch dann, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Gesellschaft in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenSaldo gezogen und anerkannt ist.
10.2 b) Der Besteller Käufer ist verpflichtet, die Waren Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere insbesondere ist er verpflichtetver- pflichtet, diesen diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum ausrei- chend zu Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 c) Er tritt alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer an die Gesellschaft erfüllungshalber ab.
d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich Käufer die Gesellschaft unverzüg- lich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Gesellschaft Klage gemäß §gem. § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügenkann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Kos- ten einer Klage gemäß §gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Ge- sellschaft berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Gesellschaft liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Gesellschaft hätte das ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Gesellschaft liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Gesellschaft ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käu- fers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
f) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver- kaufen; er tritt an die Gesellschaft jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit der Gesellschaft vereinbarten Faktura-Endbetrages Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit ausschließlich im Eigentum des Käufers stehenden Gegenständen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Gesellschaft ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verbindung oder Verarbeitung zusammen mit nicht der Gesellschaft gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Gesellschaft, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnah- mten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Gesellschaft verlangen, dass der Käufer uns die ab- getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
g) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Gesell- schaft vor, ohne dass ihr daraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbin- dung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Gesellschaft der Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung ent- spricht. Erwirbt der Käufer auf Grund der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner ei- nig, dass der Käufer der Gesellschaft einen Eigentumsanteil an der neuen Sache einräumt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der auch die Verarbei- tung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstandenen neuen Sache entspricht. (In allen Fällen verwahrt der Käufer die neue Sache unentgeltlich für die Gesellschaft.)
h) Der Käufer tritt an die Gesellschaft auch die Forderungen zur Sicherung unserer For- derungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen den Eigentümer erwachsen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der dem Wert der Vorbehaltsware oder – bei vorheriger Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung mit Sachen Dritter – ihrem Wert im Verhältnis zu dem Wert der anderen Sachen entspricht.
i) Die Gesellschaft nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
j) Besteht der Dritte auf ein Abtretungsverbot, so hat der Käufer die Gesellschaft unverzüg- lich zu unterrichten. Im Falle nicht ausreichender Sicherheiten ist die Gesellschaft in die- sem Falle berechtigt, die Weiterveräußerung der von ihr gelieferten Ware an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen.
k) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wech- selmäßige Haftung der Gesellschaft begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns 1. BSI behält sich das Eigentum an den sämtlichen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zur vollständigen Bezahlung vor. Bei ver- tragswidrigem Verhalten des BestellersDer Eigen- tumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen For- derungen von BSI gegen den Kunden; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere bei Zahlungsverzuginsbe- sondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleis- tungen. Der Eigentumsvorbehalt erfasst die Ersatz- und Austauschteile selbst dann, sind wir berechtigtwenn sie eingebaut wer- den, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo da sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung dadurch nicht wesentliche Bestandteile im Sinne von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen§ 93 BGB werden.
10.2 2. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die Waren Ware pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diesen behan- deln und insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-eine Maschi- nenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, Wasser- die auch das Feuer- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernDiebstahlsrisiko einschließt. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss kann der Besteller diese Kunde nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch BSI oder einen von BSI oder dem Hersteller anerkann- ten Betrieb rechtzeitig durchführendurchführen bzw. durchführen lassen.
10.3 3. Der Kunde ist nur nach vorheriger Zustimmung durch BSI dazu berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräu- ßern, zu verpfänden, abzutreten, zur Sicherheit zu über- eignen, zu vermieten oder in das Ausland zu verbringen.
4. Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware weiter- veräußert, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an BSI ab.
5. Für den Fall, dass der Kunde trotz Fristsetzung/Abmah- nung gegen die Regelungen in Ziffer A. VII. 3. verstößt oder die Vorbehaltsware beim Kunden unterschlagen oder gestohlen wird oder in sonstiger Weise abhanden kommt, ist BSI berechtigt, eine gegebenenfalls beste- hende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinba- rung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forde- rungen hieraus sofort fällig zu stellen.
6. Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehalts- ware zustehenden Forderungen und Vergütungsan- sprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungs- ansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware - bei einem vereinbarten Kontokor- rent in Höhe der Saldoforderung – an BSI ab; BSI nimmt die Abtretung an.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich Kunde auf das Eigentum von BSI hinzuweisen und BSI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns BSI die gerichtlichen und außergerichtlichen au- ßergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Kunde für den uns entstandenen AusfallAus- fall.
8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BSI nicht gehö- renden Gegenständen untrennbar verbunden, so er- wirbt BSI das Miteigentum an der neuen Sache im Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu geschaffenen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzu- sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde BSI an- teilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BSI. Der Kunde tritt BSI auch Forderungen zur Sicher- heit ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehalts- ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten er- wachsen; BSI nimmt diese Abtretung an.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbeson- dere bei Zahlungsverzug, ist BSI berechtigt, die Ware zu- rückzunehmen; der Kunde stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von BSI aus- drücklich erklärt wird. Die der BSI durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, gehen zu Lasten des Kunden.
10. BSI ist berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, wenn der Kunde dem Her- ausgabeverlangen nicht nachkommt oder dies geboten ist, um einen endgültigen Untergang oder Verlust der Ware zu verhindern.
11. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbo- tener Eigenmacht zustehen würden. Die vorstehend un- ter Ziffer A. VII. 9. und A. VII. 10. Satz 1 genannten Be- dingungen finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
12. In den in Ziffer A. VII. 9. und A. VII. 10. genannten Fällen ist BSI berechtigt, die Vorbehaltsware nach Vorankündi- gung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlerein- kaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich be- stellten Sachverständigen oder der DEKRA Automobil GmbH zu verwerten. Im Fall des Ankaufs ist BSI berech- tigt, dem Kunden eine Gutschrift über den Ankaufspreis zu erstellen. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15 % des Ver- wertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
13. Die Verwertungskostenpauschale vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass BSI kein o- der nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Verkauf, Lieferung, Reparaturarbeiten Und Sonstige Leistungen
Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns 12.1 Königsee behält sich das Eigentum an den Waren der Kaufsa- che bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Lieferver- trag vor. Bei ver- tragswidrigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigtist Königsee berech- tigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befindenKaufsache zurückzunehmen. In der Zurück- nahme und Zurücknahme der Pfändung der Waren Kaufsache durch uns Königsee liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind Königsee ist nach Rücktritt zur Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung der Waren befugt; , der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener angemesse- ner Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 12.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Waren Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere insbesondere ist er verpflichtet, diesen diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernversi- chern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich erforder- lich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichti- gen, damit wir Königsee Klage gemäß §§ 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns Königsee die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Bestel- ler für den uns Königsee entstandenen Ausfall.
12.4 Der Besteller ist ausschließlich nach gültiger schriftli- cher Vereinbarung berechtigt, die Kaufsache im ordentli- chen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Königsee jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) von Königsees Forde- rung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forde- rung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermäch- tigt. Königsees Befugnis, die Forderung selbst einzuzie- hen, bleibt hiervon unberührt. Königsee verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein- nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zah- lungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Königsee verlangen, dass der Besteller Königsee die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld- nern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für Königsee vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Königsee nicht gehö- renden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Königsee das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbei- tung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
12.6 Wird die Kaufsache mit anderen, Königsee nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Königsee das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermi- schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstan- dene Alleineigentum oder Miteigentum für Königsee.
12.7 Der Besteller tritt Königsee auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Königsee gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12.8 Königsee verpflichtet sich, die Königsee zustehen- den Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Königsee die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher- heiten obliegt Königsee.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Alleima aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden Alleima die folgenden Sicherheiten gewährt, die Alleima auf Verlangen nach ihrer Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
(2) Alleima behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller am Liefergegenstand vor. Bei ver- tragswidrigem vertragswidrigem Verhalten des BestellersVertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist Alleima berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Hat der Vertragspartner die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, Rücksendung zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltendvertreten, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, muss er auch die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befindenRücksendekosten tragen. In der Zurück- nahme und Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Xxxxxxx liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Xxxxxxx hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Waren des Liefergegenstandes durch uns Xxxxxxx liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind Alleima ist nach Rücktritt zur Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung der Waren befugt; der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 (3) Die Ware bleibt Eigentum von Xxxxxxx. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Alleima als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Alleima durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Alleima übergeht. Der Besteller Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von Xxxxxxx unentgeltlich.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbeson- dere insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig Kostenrechtzeitig durchführen.
10.3 (5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich Vertragspartner Alleima unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Alleima Klage gemäß §§ 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügenkann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns Alleima die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Vertragspartner für den uns Alleima entstandenen Ausfall.
(6) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) aller Forderungen von Alleima an Alleima ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Alleima, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Alleima verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Xxxxxxx verlangen, dass der Vertragspartner Alleima die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7) Sollten bei grenzüberschreitender Lieferung in das Ausland die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des für die Lieferung bestimmten Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder bei staatlichen Behörden zu registrieren sein, so ist der Vertragspartner verpflichtet, Alleima berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Der Vertragspartner ist gegenüber Alleima zur Mitwirkung zur Abgabe der Erklärungen und Handlungen zur Herbeiführung einer wirksamen Sicherungsvereinbarung für die Alleima gelieferten Produkte verpflichtet. Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen an Alleima in Rückstand, so ist Xxxxxxx berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die gelieferten Produkte selbst in Besitz zu nehmen und getrennt oder außerhalb der Geschäftsräume des Vertragspartners einzulagern.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns das 1. Das Eigentum an den Waren der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorbis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Bei ver- tragswidrigem Verhalten des BestellersDas gilt auch dann, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die wenn unsere Forderungen in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös Saldo gezogen und an- erkannt ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnensowie für künftige Forderungen.
10.2 2. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die Waren gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; insbeson- dere er ist er ferner verpflichtet, diesen sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 3. Bei Pfändungen oder und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Kunde für den uns entstandenen Ausfallentstan- denen Xxxxxxx.
4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Xxxx im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterver- äußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verar- beitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
8. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
9. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentli- chen Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns 9.1 Renosan behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die Renosan aus der Geschäftsverbindung laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Bei ver- tragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenKunden erwirbt.
10.2 9.2 Der Besteller ist verpflichtet, Kunde hat die Waren Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diesen behandeln und diese auf eigene seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten Inspektionsarbeiten, die erforderlich sind, muss der Besteller diese werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchführendurchzuführen.
10.3 9.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Xxxxxxx berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Xxxxxxx hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
9.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt Xxxxxxx bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs- Endbetrages der Forderung von Renosan (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Xxxxxxx nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Xxxxxxx, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Xxxxxxx verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Xxxxxxx verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Zugriffen Dritter hat uns auf die verkaufte Xxxx wird der Besteller unver- züglich schriftlich zu Kunde auf das Eigentum von Xxxxxxx hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §um Xxxxxxx die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügenzu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns Renosan die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Besteller für den uns entstandenen AusfallKunde.
9.7 Renosan verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Xxxxxxx.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns das 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus des Verkäufers. Der Eigen- tumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorSaldo gezogen und anerkannt wird.
2. Bei ver- tragswidrigem vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Kaufsa- che zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stellees sei denn, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befindenhätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren Kaufsache durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung der Waren befugt; , der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 3. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere insbesondere ist er verpflichtet, diesen diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführendurch- führen.
10.3 4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich schriftlich unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §gem. § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß §gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endwert einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt:
a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbei- ten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
c) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Faktura- Endwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Faktua-Endwert einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtre- tung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käu- fer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beein- trächtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Xxxx des Verkäufers verpflichtet.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 Wir behalten uns 7.1. Die Lieferantin behält sich das Eigentum an den Waren am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Bei ver- tragswidrigem vertragswidrigem Verhalten des BestellersKunden, insbesondere ins-besondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist die Lieferantin berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wobei in der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die Waren nach Lieferantin ein Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- menliegt. Wir sind berechtigtDie Lieferantin ist nach Rücknahme des Vertrags-gegenstandes zu dessen Verwertung befugt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 7.2. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die Waren den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbeson- dere insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahls-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 7.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich Kunde die Lieferantin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Lieferantin Klage gemäß §§ 771 ZPO der Deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügenkann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns . Der Lieferantin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Kunde für den uns der Lieferantin entstandenen Ausfall.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Lieferantin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der Lieferantin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lieferantin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Lieferantin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Lieferantin verlangen, dass der Kunde der Lieferantin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein-zug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für die Lieferantin vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der Lieferantin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
7.6. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der Lieferantin nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Lieferantin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Lieferantin.
7.7. Der Kunde tritt der Lieferantin auch die Forderungen zur Sicherung der der Lieferantin gegen den Kunden zustehenden Forderungen ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8. Die Lieferantin verpflichtet sich, die der Lieferantin zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten.
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Eigentumsvorbehaltssicherung. 10.1 (a) Wir behalten uns das Eigentum an den Waren der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Kunden vor. Bei ver- tragswidrigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Kunden sind wir berechtigt, berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und anschließend die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzuneh- men. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehalts- ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Xxxxxx wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehen- den Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurück- nahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnenKaufsache zurückzunehmen.
10.2 Der Besteller (b) Während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, die Waren Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere insbesondere ist er verpflichtet, diesen diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 (c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver- züglich Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §§ 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsproto- kolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(d) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht Registergericht: Duisburg HRB 30580 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Fax: +00 0000 00000-00 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx BIC: XXXXXXX0XXX E-Mail: Xxxx-xx@xxxxxxxxxxxx.xxx USt-IdNr.: DE193330946 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx/xx Gerichtsstand: Dinslaken Bankkonto: Niederrheinische Sparkasse RheinLippe Tel.: +00 0000 00000-0 einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(g) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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