Eigentümer Musterklauseln

Eigentümer. Die vermieteten Räumlichkeiten sind Eigentum der römisch-katholischen Kirchengemeinde Nördlicher Kaiserstuhl. Die Mieter achten darauf, dass sie und ihre Gäste sich so verhalten, dass das Ansehen der Kirchengemeinde nicht beeinträchtigt wird; sie tragen die Verantwortung auch für ihre Gäste.
Eigentümer. Die von crm-now zur Verfügung gestellte Software ist das Ergebnis einer gemeinschaftlichen Arbeit verschiedener Hersteller und crm-now. crm-now ist nicht Eigentümer der Software der anderen Hersteller. Die Verwendung dieser Software ist im Einzelnen durch die anderen Hersteller bestimmt. Die Nutzungslizenz gibt dem Lizenznehmer keinerlei Rechtstitel oder Eigentumsrechte an der Software und ist nicht mit dem Verkauf von Rechten an der Software verbunden. crm-now behält sich sämtliche Rechte vor, die nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag eingeräumt werden. Der Lizenznehmer erwirbt lediglich die Nutzungsrechte, die ihm durch diesen Vertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Der Eigentümer der vom Lizenznehmer geladenen oder gespeicherten Daten oder Informationen ist der Lizenznehmer.
Eigentümer. Die Flughafen Wien AG ist eine Aktiengesellschaft, Aktionäre sind das Bundesland Niederösterreich (20 %), die Stadt Wien (20 %), Airport Groupe Europe S.a.r.l. (39,13 %), die Mitarbeiter-Privatstiftung (10 %) und Streubesitz (10,87 %).
Eigentümer a) ursprünglicher Eigentümer
Eigentümer. Das Leihgerät ist und bleibt Eigentum der Schule und wird im oben genannten Zeitraum leihweise überlassen.
Eigentümer. Name Xxxxxxx XXX / Xxx Xxxxxx Name Vorname PLZ / Ort Straße
Eigentümer. 3.1 Bei Eigennutzung durch den Vermieter oder eine der in Artikel 1.2 genannten Personen (Vermietungsdienstleistungsbedingungen) wird ein Betrag für Endreinigung und Bettwäsche gemäß den geltenden Tarifen und Bedingungen abzüglich eines Rabattes von 20 % fällig. Das hängt damit zusammen, dass das Unternehmen die endgültige Verantwortung für die Qualität der Reinigung trägt.
Eigentümer. Usprsprünglich war K Eigentümer der Geldscheine. Einigung i.S.v. § 929 S. 1? Anspruchsgrundlage K hat sein Eigentum nicht verloren. Er ist immer noch Eigentümer der beiden Geldscheine. • V ist Besitzer • Weil K Eigentümer und V Besitzer der beiden Geldscheine ist, liegen die Voraussetzungen von § 985 zwar vor. Erforderlich ist lediglich, daß nach den Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer der Besitz auf Dauer oder vorübergehend dem letzteren zusteht. Für bewegliche Sachen kann aber im Ergebnis nicht anders entschieden werden. -> Anspruch auf Besitzübertragung gibt ein Recht zum Besitz -> Welche Rechte Rechte gewährt ein wirksamer Kaufvertrag dem Verkäufer? § 433 II: Rechtsfolge: § 929 S. 1 bezogen auf Münzen / Geldscheine, ua Übergabe -> Pflicht zur Verschaffung der tatsächlichen Gewalt = Besitzverschaffung -> Anspruch auf Übergabe von Geldscheinen würde RzB gewähren -> Entscheidend: Hat V einen (dauerhaften) Anspruch auf Zahlung von 20,00 € Bargeld? Exkurs: Anspruch gemäß § 985
Eigentümer. Usprsprünglich war K Eigentümer der Geldscheine. Einigung i.S.v. § 929 S. 1? Anspruchsgrundlage K hat sein Eigentum nicht verloren. Er ist immer noch Eigentümer der beiden Geldscheine. • V ist Besitzer • Weil K Eigentümer und V Besitzer der beiden Geldscheine ist, liegen die Voraussetzungen von § 985 zwar vor. • Recht zum Besitz für V? Definition: Erforderlich ist, dass nach den Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer der Besitz auf Dauer oder vorübergehend dem letzteren zusteht • Verpflichtung des K aus § 433 II zur Geldzahlung = Übereignung von Bargeld = RzB • Kaufvertrag durch Angebot und Annahme (+) • WE des K war wirksam, insbesondere nicht nichtig • K hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine. Beispiel für „Klammerprinzip“: Vertrag §§ 145-157 § 433 § 929 Geldscheine V hat keinen Anspruch auf Übereignung gem § 433 II Verpflichtungsgeschäft -> kann K Besitz herausverlangen Verfügungsgeschäft § 985 § 812 I 1, 1 V sagt zu K: § 105 I : K ist geisteskrank § 105 I : K ist geisteskrank K hält zwei 10-Euroscheine in der Hand und sagt zu V: „Ich biete dir meinen Palandt zum Kaufpreis von 20,00 € an und werde ihn dir übergeben und übereignen.“ K sagt zu V: „Ich bin damit einverstanden.“ „Ich biete dir die Übereignung der beiden Scheine an.“ V sagt zu K: „Ich bin damit einverstanden.“ V hält den Palandt in der Hand und sagt zu K: „Ich biete dir die Übereignung des Palandts an.“ K sagt zu V: „Ich bin damit einverstanden.“ Xxxxx - xxxxxx.xx Abstraktionsprinzp
Eigentümer. Die DATENBANK und die Urheberrechte und das geistige Eigentumsrecht bzw. die hiermit verwandten Rechte sind Eigentum von NAVTEQ Corporation oder von dessen Lizenzgebern.