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Bewegliche Sachen Musterklauseln

Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentümer ist; b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c) sie sicherungshalber übereignet hat.
Bewegliche Sachen. Art. 266e Bei der Miete von möblierten Xxxxxxx und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Art. 266g 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzei- tigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände. Art. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. 2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen. Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
Bewegliche Sachen. 3.1.1 Bewegliche Sachen sind a) kaufmännische Betriebseinrichtung, b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazuge- höriger Fundamente und Einmauerungen), c) Xxxxx und Vorräte. Daten und Programme sind keine Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- rungsnehmer Eigentümer ist. 3.1.2 Soweit nicht anders vereinbart, gehören in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt zur kaufmännischen oder technischen Betriebseinrichtung. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsnehmer Eigen- tümer ist.
Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentümer ist; b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c) sie sicherungshalber übereignet hat. Die Versicherung von Ernteerzeugnissen umfasst auch Erzeugnisse im noch nicht geernteten Zustand. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind die fol- genden im Freien befindlichen Kulturen: Mais, Kartoffeln, Rüben, Obst, Gemüse. Die Versicherung des Tierbestandes umfasst, soweit nicht anders vereinbart, grund- sätzlich den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an Tieren aller Gattungen. Nicht versichert sind der Geflügelbestand und Tiere mit einem Einzelwert über 15.000 Euro.
Bewegliche Sachen. Hotel / Ferienunterkünfte Mitversichert sind Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäu- sern, Schiffskabinen und sonstigen Ferienunterkünften. Die Höchstersatzleistung beträgt 20.000 EUR und es besteht eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 100 EUR je Versicherungsfall.
Bewegliche Sachen. Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften Mitversichert sind Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotelzimmern, Ferienwoh- nungen, -häusern, Schiffskabinen und sonstigen Ferienun- terkünften. Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 EUR je Versi- cherungsfall.
Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentümer ist; b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c) sie sicherungshalber übereignet hat. Die Versicherung des Tierbestandes umfasst, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an Tieren aller Gattungen.
Bewegliche Sachen. Versichert sind die beweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, nämlich die a) Kaufmännische Betriebseinrichtung, b) Technische Betriebseinrichtung, auch deren Fundamente und Einmauerungen, c) Waren und Vorräte (eingeschlossen sind Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Betriebs- und Hilfsstoffe, verwertbare Abfälle und Verpackungsgut d) Geschäftsunterlagen (z.B. Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Magnetbänder, Magnetplatten und sonstige Datenträger) Zur kaufmännischen oder technischen Betriebseinrichtung gehören auch Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen mit allem Zubehör (mit Ausnahme von Bargeld, Wertpapieren, zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Automaten mit Geldeinwurf und Geldwechslern) und in das Gebäude eingefügte oder an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt;
Bewegliche Sachen. (1) an der Einrichtung von vorübergehend (bis zu 6 Monate) gemieteten Hotel- zimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unterkünften, die nicht gleichzeitig Wohnsitz sind. Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 000.000 €. (2) an sonstigen beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen oder gemietet hat. Dies gilt auch für medizinische Geräte und Hilfsmittel. Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1.000 €.