Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
Bewegliche Sachen. Art. 266e Bei der Miete von möblierten Xxxxxxx und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Art. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Art. 266g
Bewegliche Sachen. 3.1.1 Bewegliche Sachen sind
Bewegliche Sachen aa. Hotel / Ferienunterkünfte Mitversichert sind Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäu- sern, Schiffskabinen und sonstigen Ferienunterkünften. Die Höchstersatzleistung beträgt 20.000 EUR und es besteht eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 100 EUR je Versicherungsfall.
Bewegliche Sachen. Versichert sind die beweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, nämlich die
Bewegliche Sachen aa. Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften Mitversichert sind Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotelzimmern, Ferienwoh- nungen, -häusern, Schiffskabinen und sonstigen Ferienun- terkünften. Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 EUR je Versi- cherungsfall.
Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
Bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- rungsnehmer
Bewegliche Sachen. Versichert sind Standort Schweiz und Fürstentum Liechtenstein Europa Welt Fahrhabeversicherung Versichert sind Wo Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungs summen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. A7 Fahrzeuge und Anhänger als Handelsware im Freien oder unter Schirmdach A8 Eigene immatrikulierte Fahrzeuge und Anhänger A9 Vorübergehend anvertraute Fahrzeuge und Anhänger A10 Unbewegliche Sachen im Freien A11 Treibhäuser, Treibbeetfenster und -pflanzen A12 Ortungs, Freilegungs und Leitungsreparaturkosten für betriebsbedingte Leitungen A13 Ergänzender Versicherungsschutz zur kantonalen Fahrhabeversicherung A14 Ertragsausfall und Mehrkosten Nicht versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas
Bewegliche Sachen. Der Verkäufer ist gemäß § 433 BGB verpflichtet, Eigentum zu verschaffen. Diese Eigentumsverschaffung (Übereignung) richtet sich nach den sachenrechtlichen Vorschriften zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums (beachte: Neben den Vorschriften zur rechtsgeschäftlichen Übereignung gibt es auch nicht rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände, wie zB die Erbschaft gemäß § 1922 BGB oder die Verbindung und Vermischung gemäß §§ 947, 948 BGB). Vorangestellt sei der Hinweis, dass die Regeln für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb unterschiedlich ausgestaltet sind, je nachdem ob bewegliche Sachen oder Grundstücke den Gegenstand der Übereignung bilden. Im Folgenden werden zunächst überblicksartig die Vorschriften bzgl. der Mobilien dargestellt. § 929 S. 1 BGB regelt den Grundtatbestand der Übereignung beweglicher Sachen. Er verlangt ein rechtsgeschäftliches Element in Form der (dinglichen) Einigung und ein tatsächliches Element in Form der Übergabe. Die Einigung ist das notwendige Element jeder Übereignung. Die Übergabe kann durch Übergabesurrogate (dazu gleich) ersetzt werden. Die Einigung ist ein Vertrag (sog. dinglicher Vertrag), auf den die Vorschriften des Allgemeinen Teils (Erstes Buch des BGB) Anwendung finden, so zB die Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Einigung und Übergabe müssen nicht notwendig zusammenfallen, jedoch müssen für eine Übereignung beide Akte vollzogen sein. Lebhaft umstritten ist die Frage, ob bereits die Einigung als solche bindend ist. Die herrschende Meinung verneint diese Frage, wobei sie zum einen auf den Wortlaut des § 929 S. 1 BGB („... übergibt und beide darüber einig sind ...“), zum anderen auf die Parallele im Immobiliarsachenrecht zu § 873 Abs. 2 BGB verweist. Ein Grund, bewegliche Sachen anders zu behandeln als Grundstücksrechte, liegt nicht vor (m.w.N.: Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Auflage, § 5 III 2 b (Rdnr. 36 f.), § 51 B II (Rdnr. 11)). Das mag zwar verblüffen, erklärt sich aber dadurch, dass der dinglichen Einigung jegliches schuldrechtliche Moment fehlt. „Sie bekommen den Wagen nicht mehr“. Auch wenn nun ein Angestellter des V dem K den Wagen übergibt, ist K wegen Widerrufs der Einigung nicht Eigentümer geworden. Selbstverständlich bleibt der schuldrechtliche Kaufvertrag vom Sinneswandel des V unberührt, die Pflicht zur Übereignung besteht fort. Weiterhin muss die Einigung dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, d.h. die Einigung muss sich auf eine bestimmte Sache beziehen (...