Einberufung von Versammlungen. Eine Gläubigerversammlung (a) kann jederzeit vom Bund einberufen werden und (b) wird vom Bund einberufen, wenn er in Bezug auf diese Bundeswertpapiere in Zahlungsverzug geraten ist und dieser Verzug fortbesteht und Gläubiger von mindestens 10 % des ausstehenden Gesamtnennwertes dieser Bundeswertpapiere die Einberufung einer Versammlung in Schriftform gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen verlangen.
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Samples: Emissionsbedingungen Für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen Und Unverzinsliche Schatzanweisungen, Emissionsbedingungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen
Einberufung von Versammlungen. Eine Gläubigerversammlung
(a) kann jederzeit vom Bund einberufen werden und
(b) wird vom Bund einberufen, wenn er in Bezug auf diese Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen in Zahlungsverzug geraten ist und dieser Verzug fortbesteht und Gläubiger von mindestens 10 % des ausstehenden Gesamtnennwertes dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen die Einberufung einer Versammlung in Schriftform gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen verlangen.
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