Einbeziehung in den Vertrag Musterklauseln

Einbeziehung in den Vertrag. Der SCHUFA-Vertrag enthält die Rechte und Pflichten der vertragschließenden Parteien. Vertragsbestandteil sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern auf diese referenziert worden ist oder sich dies aus den Umständen ergibt. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner vor ihrem Inkrafttreten recht- zeitig schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform, mitgeteilt; sie gelten als genehmigt, wenn der SCHUFA nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ein schriftlicher Widerspruch des Vertrags- partners zugeht. Ein Widerspruch berechtigt den Vertragspartner wie auch die SCHUFA zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages oder Teilen davon. Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform. Abweichend hiervon genügen für Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen solcher vertraglicher Regelungen, welche den Umfang der jeweils zu beziehenden Dienstleistungen betreffen, die elektronische Form oder die Textform. Eine Änderung der vorstehenden Formklauseln bedarf ebenfalls der Schriftform. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen gelten nur innerhalb der Parteien dieses Vertrages. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter ist hiermit nicht ver- bunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn in einer Bestellung, in einem sonstigen Dokument oder einer mündlichen Absprache darauf hingewiesen wurde.
Einbeziehung in den Vertrag. IV. Prüfungsmaßstäbe für AGB
Einbeziehung in den Vertrag. 3. Überraschende Klauseln
Einbeziehung in den Vertrag. Punkt 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines Vertrages, wenn beide Vertragsparteien über die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einig sind und die Partei, die die Bedingungen vorbereitet hat, (Verwender) sicherstellt, dass die andere Vertragspartei unter vernünftigem und zumutbarem Aufwand vor Vertragsschluss die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen.120 Gemäß dem Vorschlag des Reformausschusses werden Allgemeine Geschäftsbedingun- gen unter zwei Voraussetzungen wirksamer Bestandteil eines Vertrages. Zum einen müssen der Verwender und die andere Partei über die Verwendung der AGB einig sein. Der Zwischenentwurf folgt damit – wie auch die herrschende Lehre und die Rechtsprechung121 – der Vertragstheorie, nach der der Wille der Parteien Grundlage für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag ist, und verneint die Rechtssatz- und Ge- wohnheitsrechtstheorie. Gegenstand der Einigung ist nicht der Inhalt einzelner Bestimmungen, sondern die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen an sich. Die Einigung kann dabei durch eine ausdrückliche Willenserklärung wie etwa die Unterschrift unter das eine ent- sprechende Klausel enthaltende Hauptvertragswerk, aber auch durch konkludentes Han- deln zustande kommen122 – beispielsweise durch den Kauf eines Tickets oder das Ein- steigen im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc. Auf das grundsätzliche Erfordernis eines ausdrücklichen Hinweises auf die AGB durch den Verwender, wie ihn das deutsche Recht in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt, verzichtet der Zwischenentwurf. In Fällen, in denen ein solcher Hinweis fehlt und die andere Partei daher keine Kenntnis von der Existenz der AGB hat, wird eine Einbezie- hung aber notwendigerweise an der fehlenden Einigung sowie wohl auch an der fehlen- den Möglichkeit der Kenntnisnahme scheitern. Im Ergebnis ist daher zu erwarten, dass die Einbeziehungsvoraussetzungen des Zwischenentwurfs und des deutschen BGB zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Verwender die Möglichkeit der anderen Partei, vom Inhalt der Bestimmungen vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen, sicherstellt. Ob 120 ZIVILRECHTSREFORMAUSSCHUSS (Fn. 2) 51, eigene Übersetzung des Verfassers. 121 Vgl. o. IV.2.a).
Einbeziehung in den Vertrag. Diese Service-, Garantie- und Gew‰hrleistungsbedingungen werden durch eine ent- sprechende Vereinbarung im Kaufvertrag zus‰tzlich zu den dort bereits vereinbarten Bedingungen wie z.B. „Allgemeinen Verkaufsbedingungen VDMAì zwischen Xxxx- xxxx und dem jeweiligen Vertragspartner Vertragsbestandteil. Diese Service-, Garantie- und Gew‰hrleistungsbedingungen gelten erg‰nzend bzw. ersetzen insbesondere die Garantie- und Gew‰hrleistungsregelungen aus den „All- gemeinen Verkaufsbedingungen VDMAì.
Einbeziehung in den Vertrag. Diese Service-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen werden durch eine entspre- chende Vereinbarung im Kaufvertrag zusätzlich zu den dort bereits vereinbarten Bedin- gungen wie z.B. „Allgemeinen Verkaufsbedingungen VDMA“ zwischen Ruthmann und dem jeweiligen Vertragspartner Vertragsbestandteil. Diese Service-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen gelten ergänzend bzw. er- setzen insbesondere die Garantie- und Gewährleistungsregelungen aus den „Allgemei- nen Verkaufsbedingungen VDMA“.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.