Einbeziehung in den Vertrag Musterklauseln

Einbeziehung in den Vertrag. Der SCHUFA-Vertrag enthält die Rechte und Pflichten der vertragschließenden Parteien. Vertragsbestandteil sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern auf diese referenziert worden ist oder sich dies aus den Umständen ergibt. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner vor ihrem Inkrafttreten recht- zeitig schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform, mitgeteilt; sie gelten als genehmigt, wenn der SCHUFA nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ein schriftlicher Widerspruch des Vertrags- partners zugeht. Ein Widerspruch berechtigt den Vertragspartner wie auch die SCHUFA zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages oder Teilen davon. Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform. Abweichend hiervon genügen für Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen solcher vertraglicher Regelungen, welche den Umfang der jeweils zu beziehenden Dienstleistungen betreffen, die elektronische Form oder die Textform. Eine Änderung der vorstehenden Formklauseln bedarf ebenfalls der Schriftform. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen gelten nur innerhalb der Parteien dieses Vertrages. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter ist hiermit nicht ver- bunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn in einer Bestellung, in einem sonstigen Dokument oder einer mündlichen Absprache darauf hingewiesen wurde.
Einbeziehung in den Vertrag. Diese Service-, Garantie- und Gew‰hrleistungsbedingungen werden durch eine ent- sprechende Vereinbarung im Kaufvertrag zus‰tzlich zu den dort bereits vereinbarten Bedingungen wie z.B. „Allgemeinen Verkaufsbedingungen VDMAì zwischen Xxxx- xxxx und dem jeweiligen Vertragspartner Vertragsbestandteil. Diese Service-, Garantie- und Gew‰hrleistungsbedingungen gelten erg‰nzend bzw. ersetzen insbesondere die Garantie- und Gew‰hrleistungsregelungen aus den „All- gemeinen Verkaufsbedingungen VDMAì.
Einbeziehung in den Vertrag. Diese Service-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen werden durch eine entspre- chende Vereinbarung im Kaufvertrag zusätzlich zu den dort bereits vereinbarten Bedin- gungen wie z.B. „Allgemeinen Verkaufsbedingungen VDMA“ zwischen Ruthmann und dem jeweiligen Vertragspartner Vertragsbestandteil. Diese Service-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen gelten ergänzend bzw. er- setzen insbesondere die Garantie- und Gewährleistungsregelungen aus den „Allgemei- nen Verkaufsbedingungen VDMA“.
Einbeziehung in den Vertrag. Überraschende Klauseln
Einbeziehung in den Vertrag. Punkt 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines Vertrages, wenn beide Vertragsparteien über die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einig sind und die Partei, die die Bedingungen vorbereitet hat, (Verwender) sicherstellt, dass die andere Vertragspartei unter vernünftigem und zumutbarem Aufwand vor Vertragsschluss die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen.120 Gemäß dem Vorschlag des Reformausschusses werden Allgemeine Geschäftsbedingun- gen unter zwei Voraussetzungen wirksamer Bestandteil eines Vertrages. a) Voraussetzung der Einigung b) Voraussetzung der Möglichkeit der Kenntnisnahme
Einbeziehung in den Vertrag. Prüfungsmaßstäbe für AGB

Related to Einbeziehung in den Vertrag

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.