| Einbezug der Leistungen Dritter Musterklauseln

| Einbezug der Leistungen Dritter. Sämtliche mit dem Versicherer vereinbarten Leistun- gen werden von ihm jeweils im Nachgang zu den Leis- tungen ausländischer oder inländischer sozialer Versi- cherer sowie eines haftpflichtigen Dritten, im Rahmen der zur Zeit des Versicherungsereignisses gültigen AVB, der Zusatzbedingungen und der festgesetzten Beiträge gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Drittleistungen aus Gesetz, aus Vertrag oder nach Ver- schulden zu erbringen sind. Besteht für die versicherten Kosten bei mehreren Pri- vatversicherern Versicherungsschutz, werden diese ge- samthaft nur einmal und nur in dem Masse vergütet, als unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter dem Versicherten kein Gewinn erwächst. Aus den beim Ver- sicherer abgeschlossenen Zusatzversicherungen wer- den die Kosten nur anteilmässig vergütet, entsprechend den versicherten Leistungen bei den einzelnen Versi- cherern. Sind für die Folgen aufgrund eines Versicherungsereig- nisses haftpflichtige Dritte leistungspflichtig, gewährt der Versicherer seine Leistungen – soweit in den Zu- satzbedingungen der einzelnen Zusatzversicherungen nicht etwas anderes vereinbart ist – nur, wenn der Ver- sicherte seine Ansprüche gegenüber leistungspflichti- gen Dritten bis zur Höhe der vom Versicherer erbrach- ten Leistungen an ihn abtritt und der Versicherte sich verpflichtet, nichts zu unternehmen, was der Geltend- machung eines allfälligen Rückgriffsrechts gegenüber Dritten entgegenstünde. Treffen der Versicherte oder der Versicherungsnehmer mit leistungspflichtigen Dritten ohne Einwilligung des Versicherers eine Vereinbarung, in welcher sie teilweise oder gänzlich auf Versicherungs- oder Schadenersatz- leistungen verzichten, fällt der Leistungsanspruch ge- genüber dem Versicherer dahin. Grundlagen für den Einbezug der Leistungen Dritter bilden die zur Zeit des Versicherungsereignisses gül- tigen AVB eines Versicherers, sowie die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen von weiteren leis- tungspflichtigen Dritten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.