Einfriedungen Musterklauseln

Einfriedungen. Einfriedungen des Vereinsgeländes (Außeneinfriedungen) sind durchsichtig oder als Hecke bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Einfriedungen innerhalb der Vereins- anlage sind durchsichtig oder als Hecke bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Sie sind einheitlich nach Vorgabe des Verpächters zu erstellen und zu pflegen.
Einfriedungen. Massive Einfriedungen mit Betonsockel, Betonpfählen und Stacheldraht sind unzulässig. Die max. zulässige Zaunhöhe zur Wegeseite beträgt 1,10 m.
Einfriedungen. Einfriedungen innerhalb der Vereinsanlage sind durchsichtig oder als Hecke bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.
Einfriedungen. In Ergänzung zu Art. 39 Pkt. 3 zählen auch die Einfriedungen des Versicherungsgrundstückes zu den Baubestandteilen des Gebäudes. Die Höchstentschädigungssumme ist mit € 30.000,- begrenzt. In der Sturmschadenversicherung gelten im Rahmen der Ge- bäudeversicherungssumme Kraftfahrzeuge, Anhänger und Boote im ruhenden Zustand nur auf dem in der Polizze ange- führten Versicherungsort in der Garage bis maximal € 7.400,- versichert.
Einfriedungen. 1. Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen, Bestandteil des öffentlichen Grüns. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung.
Einfriedungen. Als Einfriedungen sind Hecken, Holzzäune, Mauern und Metallzäune (Maschendraht, Metallzäune etc.) zulässig. Mauern (maximale Höhe 0,40 m), Metallzäune und Holzzäune sind nur in Verbindung mit Hecken (s. Vorschlagliste Nr. 1.14) zulässig. Sichtschutzwände sind zwischen Terrassen bis zu einer Höhe von max. 1,80 m und einer Länge von max. 2,0 m, vom Gebäude aus gemessen, zulässig. Sie müssen in Material und Farbe auf das Hauptgebäude abgestimmt werden. Die zulässige Gesamthöhe der Metall- und Holzzäune zwischen den Privatgrundstücken beträgt 1,20 m. Die privaten Grundstücksflächen entlang der Stuttgarter Straße und Hornbergstraße sind über Heckenpflanzungen einzufrieden. Zäune und Mauern sind nicht zulässig. Entlang der öffentlichen Straßen und Wege beträgt die zulässige Gesamthöhe der Einfriedung max. 1,20 m (auf die angrenzende Verkehrsfläche bezogen).
Einfriedungen. In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 zählen auch die Einfriedun- gen des Versicherungsgrundstückes, ausgenommen jedoch lebende Pflanzen, zu den Baubestandteilen des Gebäudes. In Ergänzung zu Art. 15 erstreckt sich die Deckung nicht nur auf Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, sondern auch auf Beschädigung der Einfriedung durch Kraftfahrzeuge, soferne der Schädiger bzw. der Fahrzeuginhaber nicht ermit- telt werden kann. Derartige Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangung schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Sicherheitsbe- hörde anzuzeigen. Die Ersatzleistung ist jedoch mit 10 % der Versicherungs- summe begrenzt. In der Feuerversicherung gelten im Rahmen der Gebäudever- sicherungssumme Kraftfahrzeuge, Anhänger und Boote im ruhenden Zustand und nur auf dem in der Polizze angeführten Versicherungsort bis maximal € 7.400,- versichert. Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des Motors - auch im Einstellraum - entste- hen, werden nicht vergütet. Treten durch indirekten Blitzschlag Schäden an einem Elektro- oder Hybridkraftfahrzeug ein, so sind diese vom Versicherungsschutz ausgenommen. Abweichend von Art. 15 Pkt. 6 lit. c) leistet der Versicherer Ent- schädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
Einfriedungen. In Ergänzung zu Art. 16 Pkt. 3 zählen auch die Einfriedun- gen des Versicherungsgrundstückes, ausgenommen jedoch lebende Pflanzen, zu den Baubestandteilen des Gebäudes. In Ergänzung zu Art. 15 erstreckt sich die Deckung nicht nur auf Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, son- dern auch auf Beschädigung der Einfriedung durch Kraftfahr- zeuge, soferne der Schädiger bzw. der Fahrzeuginhaber nicht ermittelt werden kann. Derartige Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangung schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Sicherheitsbe- hörde anzuzeigen. Die Ersatzleistung ist jedoch mit 10 % der Versicherungs- summe begrenzt. Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote in ruhendem Zustand In der Feuerversicherung gelten im Rahmen der Gebäude- versicherungssumme Kraftfahrzeuge, Anhänger und Boote im ruhenden Zustand und nur auf dem in der Polizze angeführten Versicherungsort bis maximal € 7.400,- versichert. Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des Motors - auch im Einstellraum - ent- stehen, werden nicht vergütet. Treten durch indirekten Blitz- schlag Schäden an einem Elektro- oder Hybridkraftfahrzeug ein, so sind diese vom Versicherungsschutz ausgenommen. Abweichend von Art. 15 Pkt. 6 lit. c) leistet der Versicherer Ent- schädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
Einfriedungen. Das neue Quartier soll einen durchgrünten Charakter erhalten. Dieser entsteht vorrangig durch die Erlebbarkeit der im Funktionsplan als „Grüner Saum“ bezeichneten Außenflächen der Baufel- der, die somit einen halböffentlichen Charakter erhalten. Die Zulässigkeit von Einfriedungen ist daher beschränkt. Sie sind nur zulässig zur Abgrenzung von Außensitzbereichen (Terrassen) der Erdgeschosswohnungen, der privaten Gärten in den Reihenhauszeilen und der Außenanlagen der Kita (§ 12 textliche Festsetzungen). Darüber hinaus sind als Einfriedungen nur Hecken aus standortgerechten, heimischen Laubgehölzen zulässig. So wird der grüne Charakter des Außen- raums gewahrt und die hochwertige Gestaltung der Bebauung nicht konterkariert. Zäune, die eine Durchsicht gewähren (z.B. Stabgitterzäune) sind nur in Verbindung mit der zu verwendenden He- cke und nur auf den Grundstücken der Reihenhäuser und der Kita zulässig. Die Höhe der Einfrie- dungen ist auf maximal 1,8 m begrenzt. Diese Maßnahmen gewährleisten eine hohe Attraktivität der gemeinsam nutzbaren Freiflächen, tragen aber auch dem Wunsch nach Privatheit und Sicher- heit auf den abgegrenzten Flächen Rechnung. Die für ein späteres Privateigentum vorgesehenen Grundstücke sind durch angemessene Einfriedungen abgrenzbar. In Baufeld 4 ist an der südlichen Öffnung des Baublocks eine Schutzwand von maximal 8 m Höhe zulässig. Diese soll dazu beitragen, die Lärmimmissionen im Hofinnenbereich zu reduzieren, ohne sich negativ auf die Gestaltung und Belichtung auszuwirken. Es wird daher festgesetzt, dass diese Schutzwand als durchsichtige Wand auszubilden ist (§ 13 textliche Festsetzungen). Um die Ver- bindung zwischen Innen- und Außenbereich zu gewährleisten, ist eine Öffnung der Wand als Durchgang zulässig.
Einfriedungen. Im Plangebiet sind als Einfriedungen nur Hecken aus standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Zäune, die eine Durchsicht gewähren sind nur für wenige Grundstücke und nur in Verbindung mit der zu verwendenden Hecke zulässig.