Eingewöhnungszeit Musterklauseln

Eingewöhnungszeit. Zum Wohle des Kindes und zum gegenseitigen Kennenlernen wird für den ersten Monat des Betreuungsverhältnisses eine Eingewöhnungszeit vereinbart. Die Eingewöhnungszeit wird an die Bedürfnisse des Kindes bzw. der Kinder angepasst. Der Umfang der täglichen Betreuung wird während dieser Zeit wie folgt gestaffelt:
Eingewöhnungszeit. Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der elternbegleitenden Eingewöhnung (in Anlehnung an das Berliner Modell). In dieser Zeit findet die Betreuung noch nicht in vollem, vertraglich definierten, Umfang statt. Die Eingewöhnungszeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen und dem behutsamen Vertraut Machens des Kin- des an eine neue Umgebung und an die Kindertagespflegeperson. Das Tageskind sollte während der Einge- wöhnungszeit möglichst immer von der gleichen Bezugsperson gebracht und abgeholt werden. Die Bezugs- person ist anfänglich durchgängig anwesend (mind. an den ersten 3 Tagen). Der weitere Verlauf der Einge- wöhnung richtet sich nach dem individuellen, kindlichen Bedürfnis. Aus diesem wird in der Folge die Länge der Anwesenheit der Bezugsperson und des Tageskindes abgeleitet. Innerhalb dieses Zeitraums haben beide Parteien das Recht, ohne eine nähere Angabe von Gründen den Ver- trag mit einer Kündigungsfrist von vier Woche zu beenden.
Eingewöhnungszeit. Ein Qualitätsmerkmal der Kindertagespflege ist die Ermöglichung einer angemessenen Eingewöhnungszeit des zu betreuenden Kindes in Begleitung der Eltern. Das gilt besonders für Kinder unter drei Jahren. Diese kann je nach Kind zwischen einer und vier Wochen betragen (Modell der Eingewöhnung im Anhang 1). Am Ende der Eingewöhnungszeit steht der Betreuungsvertrag mit dem erforderlichen Umfang an Betreuungs- stunden. Über die Eingewöhnungszeit wird gesondert eine Vereinbarung getroffen, die auch gesondert ver- rechnet wird (Anhang 2).
Eingewöhnungszeit. Das Tageskind wird mit einer ein -bis vierwöchigen Eingewöhnungszeit eingewöhnt. Hierfür muss in den ersten Tagen ein Sorgeberechtigter zur Verfügung stehen. Und danach in der Anfangszeit per Telefon erreichbar sein. Die Eingewöhnungszeit wird ab Beginn stundenweise bezahlt, wobei der Stundensatz Euro beträgt; zahlbar wöchentlich am Ende der Woche. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich bei der Pflegeperson abzugeben bzw. abzuholen. Soll ein Dritter das Kind bringen/abholen, muss das rechtzeitig bekannt gegeben werden und die Person muss sich ausweisen können. Beide Vertragsparteien unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Dritten bezüglich sämtlicher Gespräche und Informationen aus beiden Familien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, immer zum Wohle des Kindes zu handeln, es in Absprache mit den Sorgeberechtigten zu erziehen und alters- bzw. entwicklungsangemessen zu fördern. Ereignisse, welche die Tagespflege auf irgendeine Art und Weise beeinflussen können, müssen den Sorgeberechtigten / der Tagespflegeperson berichtet werden. Beide Seiten sollen in ständigem Austausch über Erziehung und Alltagserlebnisse des Kindes stehen. Regenkleidung, Gummistiefel, Ersatzkleidung, Windeln, Körperpflege, Schlafsack, Schnuckeltuch, Schnuller, ggf. Fläschen, Gläschenkost, ................................................... werden von den Eltern zur Verfügung gestellt. Nach Abstimmung mit den Sorgeberechtigten kann das Tageskind im PKW bzw. per Fahrrad in einem altersgerechten Kindersitz zu Unternehmungen, wie Einkaufen, Besuche, Spielplatz u. ä. mitgenommen werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber aufgeklärt worden, dass im Haushalt der Tagespflegeperson nicht geraucht wird und keine Tiere gehalten werden. .
Eingewöhnungszeit. Die Eingewöhnungszeit gilt als volle Betreuungszeit. Die vereinbarte Monatspauschale wird ab dem ersten Eingewöhnungstag voll verrechnet. Ferienregelung: Die Kinderkrippe ist, ausser an Feiertagen, ganzjährig geöffnet. Damit die Betreuung auch in den Ferienzeiten gut gewährleistet werden kann, ist eine frühzeitige Planung unumgänglich. Wir bitten Sie, uns möglichst früh mitzuteilen, wann ihr Kind in den Ferien ist. Die Kinderkrippe übernimmt die Verantwortung für ärztliche Betreuung in Notfällen während des Aufenthaltes Ihres Kindes in der Krippe – die daraus entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten. Für kranke Kinder ist die Betreuung durch die engsten Bezugspersonen wichtig. Sie können deshalb nicht in der Kinderkrippe betreut werden. Als Feiertage gelten: 1. Januar, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember. An diesen Tagen ist die Kinderkrippe geschlossen. An Sechseläuten, Knabenschiessen, Heiligabend und am 31. Dezember schliesst die Krippe um 11:30 Uhr. An den Vortagen von Xxxxxxxxxx und Auffahrt schliesst die Krippe um 15.30 Uhr.
Eingewöhnungszeit. Das Tagespflegeverhältnis beginnt mit der Eingewöhnungszeit.
Eingewöhnungszeit. Der Verlauf der Eingewöhnungszeit wird in Abhängigkeit vom Verlauf für jedes Kind in Absprache mit den Personensorgeberechtigten individuell festgelegt.
Eingewöhnungszeit. Für die Eingewöhnung wird eine Zeit von mindestens 4 Wochen vereinbart. Für die ersten zwei Wochen ist die Anwesenheit der Eltern eingeplant (siehe Berliner Eingewöhnungsmodell). In welchem Umfang die Anwesenheit erforderlich ist, wird täglich den Bedürfnissen des Kindes entsprechend festgelegt.
Eingewöhnungszeit. Die Eingewöhnungszeit wird bei allen Kindern nach dem pädagogischen Konzept der Sozialgenossenschaft Vinzenzheim gestaltet, d.h. ein Elternteil bzw. eine Bezugsperson begleitet das Kind für ca. 3 – 4 Wochen in die Kindertagesstätte, um ihm einen sanften und schrittweisen Einstieg zu ermöglichen. Bis die Eingewöhnung abgeschlossen ist wird nur die effektive Anwesenheit des Kindes berechnet. Sollte die Eingewöhnung des Kindes nicht möglich sein, kann der Vertrag ohne schriftliche Vorankündigung von beiden Parteien (Eltern und Kita) aufgelöst werden.
Eingewöhnungszeit. Das Kind, das sich in zwei Familien zurechtfinden muss, ist auf die bevorstehende Betreuungsveränderung sorgfältig und schrittweise vorzubereiten. Der Eingewöhnungsphase ist entsprechend Beachtung zu schenken. Die Eingewöhnungszeit gilt als Betreuungszeit und wird in Rechnung gestellt.