Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. 3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen. 3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren. 3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiertein- gruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden könnenkön- nen, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Neunte Verordnung Über Zwingende Arbeitsbedingungen in Der Gebäudereinigung
Eingruppierungsgrundsätze. Lohn und Eingruppierung
3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte aus- geübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem zeitli- chem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Achte Verordnung Über Zwingende Arbeitsbedingungen in Der Gebäudereinigung
Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiertTarifvertrags ein- gruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen Lohn- gruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Rahmentarifvertrag Für Die Gewerblichen Beschäftigten in Der Gebäudereinigung
Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe Lohn- gruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Übt der/die Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen ihm/ihr für die Zeit, in der er/sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführendurchführt, der nach diesen Lohngruppen zustehende zustehen- de Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Übt der/die Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind ist er/sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem zeitli- chem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiertTarifvertrags ein- gruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden könnenkön- nen, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
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Samples: Tarifvertrag