Einleitung von Verfahren Musterklauseln

Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
Einleitung von Verfahren. (1) Kann eine Streitigkeit gemäß Artikel 18 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen.