Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Verfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten. In diesem Fall kann das gemäß diesem Teil errichtete Schiedsgericht nach Übermittlung eines Antrags der Vertragspartei, deren Investor an der Streitigkeit beteiligt war,
a) eine Erklärung, dass das Verabsäumen der Befolgung oder Einhaltung des endgültigen Schiedsurteils eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen darstellt, sowie
b) eine Empfehlung, dass die andere Vertragspartei das endgültige Schiedsurteil befolgen und einhalten möge, zuerkennen.
Einleitung von Verfahren. (1) Kann eine Streitigkeit gemäß Artikel 18 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertrags- partei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das 519 der Beilagen 7 Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.