Common use of Einleitung Clause in Contracts

Einleitung. § 1. Vertragspartner, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Einleitung. § 1Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme 5 E des Aktionsplans Güterverkehr und Lo- gistik der Bundesregierung führt das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelmäßig Evaluierungen der Arbeitsbedingungen sowie der Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation in ausgewählten Berufen der Verkehrs- und Logistikwirtschaft durch. Vertragspartner, Verweisung Die Auswertungen sollen den Sozial- partnern als belastbare und aktuelle Informationsgrundlage für die Diskussion der Ar- beitsbedingungen dienen. Der vorliegende Bericht befasst sich mit Berufskraftfahrern (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genanntGüterverkehr), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇Schienenfahrzeugführern und Binnenschiffern.1 Grundlage für die Ab- grenzung der einzelnen Berufsgruppen bildet die aktuelle Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010). In den Kapiteln 3 bis 5 werden die jüngsten Entwicklungen bei Berufskraftfahrern, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇Schie- nenfahrzeugführern und Binnenschiffern dargestellt. Jedes Kapitel widmet sich der Ana- lyse des jeweiligen Berufsbildes, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnenindem die Struktur der Beschäftigten, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- übenArbeitsbedin- gungen, gilt darüber hinaus die berufliche Bildung sowie abschließend die Arbeitsmarktsituation analysiert werden. Der Focus der diesjährigen Berichterstattung richtete sich auf die Untersuchung der Auswirkungen der fortschreitenden Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen. Er- gänzend wurden die Arbeitsbedingungen anhand weiterer für das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen konkrete Berufsbild re- levanter Faktoren untersucht. Für die Analyse der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten Ausbildungssituation wurden Indikato- ren wie die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie Zahl der Ausbildungsverhältnisse, der Bildungshintergrund und die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfsVergütung ausgewertet. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, den Berufskraftfahrern wird unter anderem auf die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (3BKrFQG) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis eingegangen. Aktuelle Arbeitsmarktstatistiken bieten einen Überblick über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigungArbeitsmarktsituation. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung Das verfügbare statistische Datenmaterial differenziert dabei lediglich in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat Teilen zwischen Beschäftigten im Güter- und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könntePersonenverkehr. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt Sofern eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf Unterscheidung nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rungbeziehen sich die Aussagen zwangsläufig auf beide Marktsegmente. Ansonsten kon- zentrieren sich die Aussagen auf den Bereich des Güterverkehrs, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten Mittelpunkt des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegenAktionsplans steht. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Marktbeobachtung Güterverkehr, Marktbeobachtung Güterverkehr

Einleitung. § 1. Vertragspartner, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (Im Rahmen der Stadterneuerung sind im Folgenden „KV“ ge- nannt) Stadtteil Lohberg der Stadt Dinslaken drei Phasen der Projektentwicklung abzulesen, die zur Stärkung des Stadtteils beitragen und einen Wan- del vom Bergbaustandort zum nachhaltigen und zukunftsfähigen Stadtquartier bewirken. Um dieses Ziel zu erreichen sind Strategien und Maßnahmen in verschiedenen Schwerpunktbe- reichen teilweise bereits durchgeführt worden bzw. sind noch durchzuführen. 1.1. Phasen der Projektentwicklung Phase 1: Erneuerung der Zechensiedlung Lohberg In der ersten Phase der Projektentwicklung wurde am 22durch das Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt eine Wandlung der Wohn- und Lebensqualität in der ehemaligen Zechensied- lung angestrebt. 5Seit 1999 befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Siedlung aus dem frühen 20. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer Jahrhundert sowie ergänzende Bereiche aus den 1950er und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (1960er im Folgenden „GPAFör- derprogramm. Ende 2013 lief die Förderung für die Zechensiedlung Lohberg aus. In diesem Zeitraum sind diverse Maßnahmen umgesetzt worden, wie z.B. die denkmalgerechte farbli- che Gestaltung der Gebäude im Rahmen des Hof- und Fassadenprogramms, die Sanierung des Ledigenheims sowie der Umbau von Schulhof und Freiflächen und eine Vielfalt an sozi- alintegrativen Maßnahmen. Das Forum Lohberg e.V., mit dem die Stadt Dinslaken einen Ko- operationsvertrag geschlossen hatte, war Trägerverein des Stadtteilmanagements und reali- sierte Maßnahmen des Bund-djp“ genannt)Länder-Programms Soziale Stadt, ▇▇▇▇▇▇- wodurch es einen erhebli- chen Beitrag zur Stärkung des Stadtteils leistete. Phase 2: Entwicklung des ehemaligen Zechengeländes Als zweite Phase ist die Entwicklung des ehemaligen Zechengeländes zum Wohn- und Ar- beitsstandort zu bezeichnen. Im Jahr 2005 wurde das Bergwerk ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇/ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇/▇ (Ze- che Lohberg) stillgelegt, so dass die Ära der Kohleförderung nach 100-jähriger Traditionsge- schichte beendet wurde. Mit der Schließung der Zeche Lohberg verlor die Stadt Dinslaken den größten Arbeitgeber und Ausbildungsbetrieb, was mit erheblichen ökonomischen, städ- tebaulichen und strukturellen Auswirkungen für den Stadtteil Lohberg und für die Stadt Dinslaken insgesamt verbunden war. Um den absehbaren Auswirkungen durch die Schlie- ßung des größten Wirtschaftsunternehmens entgegenzuwirken, begann bereits 2004 die Reaktivierung des Zechenareals in folgendem Ausmaß Lohberg mit städtebaulichen, infrastrukturellen, nutzungs- und freiraumbezogenen Maßnahmen und Interventionen zur Zukunftssicherung des Ge- samtstandortes. Das übergeordnete Ziel für die Entwicklung des ehemaligen Zechengelän- des ist die Schaffung eines regional bedeutsamen, innovativen und zukunftsweisenden Krea- tiv-, Wohn-, Gewerbe- und Energiestandortes. In den vergangenen zehn Jahren ist viel passiert, um das Zechenareal zum Wohn- und Ar- beitsstandort mit einem hohen Freizeit- und Erholungswert zu gewährenentwickeln. Bürger brachten von Anfang an ihre Ideen und Anregungen in den Planungsprozess ein, so dass die Entwick- lung des ehemaligen Zechengeländes auf eine breite Akzeptanz stößt. Die Zwischennutzung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes durch Mieter aus der Kreativwirtschaft hat da- zu beigetragen, dass die Entwicklung des Standortes zum Kreativ.Quartier Lohberg (KQL) „Früchte“ trägt und dem ehemaligen Zechengelände eine neue Identität verleiht. Nachdem Planungsrecht geschaffen wurde, konnte die Entwicklung des Gewerbeclusters und die Ent- wicklung des Zentralbereiches sowie der Osttangente als Umgehungsstraße vorangebracht werden. Der Bergpark und Teile des Lohberg Corsos als Naherholungsbereiche wurden be- reits fertiggestellt, die Osttangente wird bis 2016 realisiert. Phase 3: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod Zusammenführung der Zeche und der Zechensiedlung Lohberg Die Zusammenführung der Zeche und des Ehegatten/Stadtteils Lohberg als CO2-neutrales Stadtquar- tier stellt die dritte Phase dar, die sich in der Ehegat- tinVorbereitung befindet. Der 2010 beschlossene Rahmenplan für das Zechenareal formuliert die Zielsetzung „Lohberg und die Halde werden EINS“. Die Verknüpfung beider Teilbereiche steht nun im Fokus des weiteren Handelns. Ak- tuell sind mögliche städtebauliche, infrastrukturelle und sozialintegrative Projekte zur Reali- sierung und Umsetzung von Projekten an den „Schnittstellen“ der benachbarten Stadterneu- erungsprojekte nicht Bestandteil der Förderung. Mit der 2. Fortschreibung des Lebensgefährten/Integrierten Handlungskonzeptes Zeche Lohberg werden Pro- jekte und Maßnahmen eruiert und konkretisiert, die für eine optimale raumstrukturelle, infra- strukturelle und sozialintegrative Verbindung der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft beiden Stadträume erforderlich sind. Die wesentlichen Handlungsfelder liegen dabei zum einen auf der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von Ausbildung ▇▇▇▇▇▇▇▇ zum größten CO2-neutralen Stadtquartier in Deutschland und Anspruch die Umsetzung des zweiten Bauab- schnitts für die Zechenentwicklung und zum anderen auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1der Stärkung des jungen und bun- ten Stadtteils durch soziale Maßnahmen. 1. 2017 Zudem ist eine Karenz Grün- und Verkehrsstrategie not- wendig, um die räumlichen Barrieren zu überwinden und die Verbindung zwischen der Ze- chensiedlung und dem Kreativ.Quartier Lohberg und die Anbindung des Stadtteils Lohberg im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis Allgemeinen zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbarverbessern. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Integriertes Handlungskonzept

Einleitung. § 1Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausfüh- rung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Vertragspartner, Verweisung Juni 2017" (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nanntBGBl. I. S. 1822) wurde am 22die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. 5. 2017 zwischen Mai 2015 zur Verhinderung der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund Nutzung des Finanz- systems zum Zwecke der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, Geldwäsche und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*Terrorismusfinanzierung) in Kraft Deutsch- land umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft. Rechtsanwältinnen und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle Rechtsanwälte2 sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Kammerrechtsbeistände3 können Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen pflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber2 Abs. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- 1 Nr. 10 GwG. Mit den nachstehenden Ausführungen werden Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Ausle- gung und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn praktischen Anwendung des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnenRechts gegeben. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇Rechtsanwalts- ▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern Sachsen hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk ge- mäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Ausle- gungs- und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten Anwendungshinweise für die Bemessung aller AnsprücheUmsetzung der Sorgfaltspflichten und in- ternen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinde- rung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise, die sich nach in einer Arbeitsgruppe der Dauer der Dienst- zeit richtenBundes- rechtsanwaltskammer gemeinsam mit den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskam- mern erarbeitet wurden, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses beinhalten keine Zusammenfassung sämtlicher für Rechts- anwälte relevanter Regelungen des GwG. Sie dienen vielmehr dazu, bei den Rechts- anwälten ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwä- sche und Terrorismusfinanzierung zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis erreichen und ihnen konkrete Hinweise insbe- sondere zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbarZweifelsfällen des (komplexen) GwG zur Verfügung zu stellen. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Auslegungs Und Anwendungshinweise Der Rechtsanwalts Kammer Sachsen Zum Gesetz Über Das Aufspüren Von Gewinnen Aus Schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – Gwg)

Einleitung. § 1Schleswig-Holstein nimmt mit seinen windreichen Küstenregionen einen besonderen Stellenwert zum Gelingen der Energiewende in Deutschland ein. Vertragspartner, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (Mit der Netzent- wicklungsinitiative Schleswig-Holstein hat sich die Landesregierung Schleswig- Holstein im Folgenden „KV“ ge- nanntJahr 2010 mit den Netzbetreibern und den betroffenen Kreisen zu einem gemeinsamen Netzausbaukonzept für Schleswig-Holstein verpflichtet. Der Bau der Westküstenleitung zwischen Brunsbüttel und Niebüll an der Westküste Schleswig- Holsteins (380-kV-Leitung) wurde am 22ist dabei eines der zentralen Projekte in Schleswig- Holstein und hat auch Eingang in das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) der Bun- desregierung gefunden. 5Daraus resultiert der vorrangige Bedarf für die Westküsten- leitung. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung Die Landesregierung hat für die Westküstenleitung auf ein formales und zeitintensi- ves Raumordnungsverfahren zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer Gunsten eines innovativen Dialogverfahrens ver- zichtet und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnenbeschlossen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen Berücksichtigung der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr raumordnerischen Belange im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenenPlanfeststellungsverfahrens zu prüfen. Das informelle Beteiligungsver- fahren/Dialogverfahren zur Westküstenleitung ist im Oktober 2013 erfolgreich abge- schlossen worden. Im Anschluss an das informelle Dialogverfahren begann das for- melle Planfeststellungsverfahren. Die Westküstenleitung wird insgesamt in fünf Abschnitten geplant. Der erste Ab- schnitt der 380-kV-Westküstenleitung (Brunsbüttel – Süderdonn) befindet sich im Bau und soll in Kürze fertiggestellt werden. Für den zweiten Abschnitt der Leitung (Süderdonn – Heide) hat das Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) am 30.05.2016 den Planfeststellungsbeschluss erlassen (Az.: AfPE L-667.02-PFV 380-kV-Ltg Sü- derdonn – Heide West). Für den dritten und vierten Abschnitt ist das Planfeststel- lungsverfahren weit vorangeschritten (s. Tabelle unter Punkt 2). Der fünfte Abschnitt (Klixbüll - Dänemark1) befindet sich noch im Planungsstadium. Vor diesem Hintergrund ist die Realisierungsvereinbarung zur Westküstenleitung aus dem Jahr 2013 fortzuschreiben, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen insbesondere ist eine Anpassung der ursprünglich festgelegten Realisierungszeiträume vorzunehmen. Die bereits getroffenen Vereinba- rungen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über Regelungen bleiben zwischen den Beteiligten bestehen bzw. werden durch die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachtenvorliegende Vereinbarung ergänzt. 1 Das zuvor „Niebüll“ benannte Umspannwerk (4UW) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit soll in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen der Gemeinde Klixbüll errichtet werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Realisierungsvereinbarung

Einleitung. Die externe Kontrolle der TGD-Geschäftsstellen (Tiergesundheitsdienst Burgenland, Gesundheitsdienst für Nutztiere für Kärnten, Tiergesundheitsdienst Niederösterreich, Tiergesundheitsdienst Oberöster- reich, Tiergesundheitsdienst Salzburg, Tiergesundheitsdienst Steiermark, Tiergesundheitsdienst Tirol, Tiergesundheitsdienst Vorarlberg und Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (Geflügelgesund- heitsdienst)) sowie der Teilnehmer dieser Tiergesundheitsdienste ist gemäß § 117 Abs. Vertragspartner2 der Tier- gesundheitsdienst-Verordnung 2009, Verweisung BGBl II Nr. 434/2009 nach einheitlichen Prinzipien auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (1) Dieser Kollektivvertrag AkkG 2012), BGBl. Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Stelle (im Folgenden „KV“ in der Folge kurz Kontrollfirma ge- nannt) wurde am 22), durchzuführen. 5Somit werden statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. 2017 zwischen Für die Durchführung der ORF Fern- sehprogrammexternen Kontrollen muss sichergestellt sein, dass die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften durch entsprechende Fachqualifikation der Kontroll- organe gewährleistet ist. Die vorliegende TGD-Service GmbH & Co KGKontrollvorschrift für die Durchführung der externen Kontrolle der Tiergesundheitsdienste der Länder einschließlich des Geflügelgesundheitsdienstes (TGD), Würzburggas- se 30ist das Ergebnis der Überarbeitung der TGD-Kontrollvorschrift ergänzte Version, 1136Stand Februar 2010 (BMG-74200/0002-II/B/10/11), aufgrund veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten 1/2011, die durch diese Kontrollvorschrift aufgehoben wird. Die Überarbeitung ist auf Grund geänderter Vorschriften und Erkenntnissen aus den externen Kontrollen der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation Jahre 2010 bis 2013 notwendig geworden. Als fachliche und rechtliche Grundlage dient in der Wirtschaftskammer jeweils gültigen Fassung das Tierarzneimittelkont- rollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008, die Tiergesundheitsdienst- Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009 und zugrundeliegende Kundmachungen, die Veterinär- Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010 einschließlich der Kundma- chungen gemäß § 2 Abs Abs. 2 dieser Verordnung und die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006. Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 iVm des Tierarzneimittelkontrollgesetzes darf ein Tierarzt bestimmte Tierarzneimit- tel an den Tierhalter abgeben. Eine der Voraussetzungen für dieses Vorgehensmodell ist, dass sowohl der Tierhalter als auch der Tierarzt Teilnehmer an einem Tiergesundheitsdienst gemäß § 48 Abs 5 ORF7 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes sind. Um unter anderem den verantwortungsvollen Umgang des TGD-GesetzTierhalters mit Tierarzneimitteln zu überwachen, ist der TGD-Betreuungstierarzt verpflichtet, ge- mäß Anhang 3 Z 7 der TGD-Verordnung Betriebserhebungen durchzuführen und die daraus resultie- renden Betriebserhebungsdeckblätter an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Ziel gegenständ- licher TGD-Kontrollvorschrift besteht darin, österreichweit einheitliche externe Kontrollen zu ermögli- chen und die Einhaltung der Bestimmungen insbesondere im Bezug auf die Arzneimittelabgabe durch die TGD-Betreuungstierärzte einerseits und den Arzneimitteleinsatz durch die TGD-Tierhalter bzw. TGD-Arzneimittelanwender andererseits zu kontrollieren. Dieses System soll eine bestmögliche Betreuung von Tierbeständen unter Berücksichtigung der Mini- mierung des Einsatzes von Tierarzneimittel und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie haltungsbedingten Beeinträchtigung bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist tieri- schen Erzeugung, in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigender Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind sowie eine höchstmögliche Arzneimittel- und damit Lebensmittelsicherheit garantieren. Über zu besetzende Planstellen ist Das hier vorgestellte System der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Arzneimittelabgabe, –anwendung – rücknahme und –überwachung lässt sich als Pyramide, wie folgt darstellen Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. TGD-Kontrollvorschrift bezieht sich ausschließlich auf unbestimmte Zeitden Bereich externer Kontrollen, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet doch kann diese auch für die Dauer internen Kontrollen der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert TGD-Geschäftsstelle für ihre Vertragspartner (Tierärzte und Tierhalter) verwendet werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: TGD Control Regulations

Einleitung. § 1151 Die AGB der Banken sind wiederholt geändert worden, um das Klauselwerk an das AGBG anzupassen. Vertragspartner, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (Schon im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (Januar 197ł wurden die AGB im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (Hin- blick auf den damals vorliegenden Entwurf des AGBG neu gefaßt und im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten April 1977 erneut geändert, um eine Verbesserung der inhaltlichen Deutlich- keit und Lesbarkeit einzelner Klauseln herbeizuführen1. Anschließend wur- den die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit AGB zum 1. 1. 2017*) in Kraft 19842 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31198ł geändert. OktoberHintergrund 1 ▇. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tinWM 1977 ł95, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 705. 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/WM 1984 449. 99ł H. E. Brandner dieser Änderungen waren in ab der Öffentlichkeit stark diskutierte Bedenken gegen das Bankauskunftsverfahren sowie Beanstandungen einiger Klauseln durch die Verbraucherschutzverbände. Die Neufassung zum 1. 1. 2017 eine Karenz 198ł war das Ergebnis von Verhandlungen der Kreditwirtschaft mit den Datenschutz- behörden und den Verbraucherschutzverbänden und betraf vor allem die Bestimmungen über das Bankauskunftsverfahren, den Zahlungsverkehr so- wie die Entgeltklauseln3. Mit den zum 1.1.1993 in Kraft getretenen Neufas- sungen der AGB-Banken4 und der AGB-Sparkassen wurde in wesentlichen Punkten den in der Rechtsprechung und im Sinne des § 15 MSchG bzw § Schrifttum erhobenen Wirksam- keitsbedenken gegenüber verschiedenen Klauseln Rechnung getragen5. Un- abhängig von den Einzelheiten läßt sich festhalten, daß die Klauselwerke insgesamt übersichtlicher und damit kundenfreundlicher geworden sind. Geblieben ist der wohl unvermeidliche Hinweis auf Sonderbedingungen ,,für einzelne Geschäftsbeziehungen“ (Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder anAGB-Banken), erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten bzw. ,,für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach einzelne Geschäftszweige“ (Nr. 1 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen)ł. Die Neure- gelungen der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem AGB-Banken zum 1. 1. 2017 20007 beruhen teilweise auf redaktio- nellen Änderungen (Nr. ł Abs. 2 S. 1, Nr. 12 Abs. 4 und Abs. 5, ▇▇. ▇▇, ▇▇. ▇▇ Abs. 3 sowie Nr. 17 Abs. 1 S. 1 AGB), teilweise auf gesetzlichen Neuregelungen, wie der Änderung des Kaufmannsbegriffs im Handelsrecht (Nr. ł Abs. 2 AGB) und des Überweisungsgesetzes und der damit in Zusam- menhang stehenden Einführung der ,,Bedingungen für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union und der EWR-Staaten“. Außerdem sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung aufgrund der Einführung des 18Euro Neuregelungen bzw. Lebensjahres Er- gänzungen in Nr. 10 Abs. 4 und Nr. 11 Abs. 2 S. 3 AGB eingefügt worden. Ferner sehen die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werdenAGB-Banken bei den Widerspruchs- und Kündigungsrege- lungen nunmehr anstelle der bisherigen Monatsfrist eine einheitliche Sechs- wochenfrist vor. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs Dies geht auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch Entscheidung des BGH vom 17. 3. 1999 zurück, die eine Widerspruchsfrist von einem Monat in den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis Allge- meinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen als zu kurz beanstandet hat8. 151a Die AGB der Sparkassen und Girozentralen, der gewerblichen Kreditgenos- senschaften, der ländlichen Kreditgenossenschaften und der Deutschen Bun- desbank stimmen mit dem den AGB der Zustellung dieser Bestätigung an den/ Privatbanken inhaltlich in vielen Punk- ten überein, wobei die Arbeitnehmer/AGB-Sparkassen in folgenden MonatTeilbereichen für den Kunden

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Sources: General Terms and Conditions

Einleitung. § 1. VertragspartnerFür die Berufs- und Privathaftpflichtversicherung gelten – basierend auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB), Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (den Besonderen Bedin- gungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung, den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs- / Berufs- haftpflichtversicherung und den Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflicht- versicherung für die Nutzer von Internet-Technologien folgende Besondere Bedingungen: Versicherungsfähig sind Freiwillige, Entwicklungshelfer, Fachkräfte und sonstige Helfer, die sich im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 zwischen Rahmen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (Entwicklungszusammenarbeit im Folgenden „GPAAusland aufhalten sowie deren Angehörige. (Übersicht über das Deckungskonzept – optionale Erweiterungen) Ehrenamtliche Tätigkeiten • Übernahme von Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder ▇▇.▇▇▇ € * Bei Mitversicherung des Lebenspartners: Mitversichert gelten Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bei der nicht-djp“ genannt)ehelichen, häuslichen Lebensgemeinschaft. • Die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von pflegebedürftigen Familienangehörigen • Die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von sonstigen Familien- angehörigen • Die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Au-Pairs und Aus- tauschschülern • Die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt tätigen Personen und des tätigen Pflegepersonals • Tätigkeit als Tagesmutter (entgeltlich und unentgeltlich) • Haus- und Grundbesitz für u. a. ein selbstbewohntes Wohnhaus mit nicht mehr als zwei abgeschlossenen Wohnungen • Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, sofern sich die Anlagen auf dem eingeschlossenen Haus- und Grundbesitz befinden • ▇.▇▇▇.▇▇▇ € für Personenschäden, ▇.▇▇▇- .▇▇▇ € für Sachschäden, ▇.▇▇▇.▇▇▇ € für Vermögensschäden. Bauherren-Haftpflichtversicherung bis ▇▇▇.▇▇▇ € Bausumme je Bauvorhaben • Mietsachschäden ▇.▇▇▇-▇▇.▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), € * Hundehalter-Haftpflichtversicherung für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutretenausgebildete Blinden- führhunde, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/versicherte Person einen Schwerbehinder- tenausweis BI besitzt • Gelegentliches Hüten von fremden Hunden, sofern gefällig- keitshalber • Die Einstellungswerber/Leistungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgen ausschließlich in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegenEuro, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnissesund zwar auch dann, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung Versicherungsnehmer selbst dem Ansprucherhebenden gegenüber zum Schadenersatz in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen fremder Währung verpflichtet ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist Die Verpflichtungen des Versicherers gelten mit dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu meldenZeitpunkt als erfüllt, an dem er den Gegenwert (lt. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt Umrechnungstabelle) an eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legenAußenhandelsbank abführt. Der Dienstausweis Gelegentlicher Gebrauch fremder Boote mit Motor bis 55 KW/ 75 PS • Soweit für die genannten Personen andere private Haftpflichtversicherungen besteh, wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestelltVersicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer nicht einzutreten hat. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung Gebrauch von MehrdienstleistungenKraftfahrzeugen bis 6 km / h (z. B. Krankenfahr- stühle, FeiertagsarbeitKinderfahrzeuge) • Gebrauch von Anhängern, Rei- seaufwandsentschädigung soweit keine Versicherungspflicht besteht und sonstige Vergütun- gen sowie sie nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind • Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km / h (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) • Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Versiche- rungspflicht auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des öffentlichen Wegen und Plätzen • § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 1 Der Versicherungsfall Auslandsschäden innerhalb Europa Aufenthalts- dauer unbe- grenzt Auslandsschäden außerhalb Europa Aufenthalts- dauer bis 60 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Versicherungsbedingungen

Einleitung. § 1Mit Kaufvertrag vom 28. Vertragspartner, Verweisung Mai 2018 (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22Urkundenrolle Nr. 5179/2018 des Notars ▇▇. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇, Berlin) hat die PREOS 3. Beteiligungsgesellschaft mbH, eine Enkelgesellschaft der Emit- tentin, deren Gründung am 28. ▇▇▇▇ 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde, Geschäfts- anteile i.H.v. 94 %, bzw. nominal Anteile von EUR 23.500, an der Objekta Fütingsweg GmbH zu einem vorläufigen Kaufpreis i.H.v. TEUR 10.525 zzgl. Anschaffungsnebenkosten von TEUR 451 gekauft. Weitere 6 % der Geschäftsanteile (nominal EUR 1.500) wurden durch eine andere, nicht mit der Emittentin verbundene Gesellschaft gekauft. Am 12. Oktober 2018 wurde der auf die PREOS 3. Beteiligungsgesellschaft mbH entfallende Anteil am vorläufigen Kauf- preis vollständig beglichen und damit der Übergang der Geschäftsanteile bewirkt. Mit Kaufvertrag vom 13. August 2018 (Urkundenrolle Nr. 167/2018-R des Notars , ▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1Frankfurt am Main) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeberhat die PREOS 6. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtetBeteiligungsgesellschaft mbH, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: Enkelge- sellschaft der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/Emittentin, deren Gründung am 13. April 2018 in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall das Handelsregister eingetragen wurde, Geschäftsanteile i.H.v. 94 %, bzw. nominal Anteile von EUR 23.500, an der Dienstleistung verhindertLVG Nie- der-Olm GmbH zu einem vorläufigen Kaufpreis i.H.v. TEUR 1.769 zzgl. Anschaffungsneben- kosten von TEUR 211 gekauft. Weitere 6 % der Gesellschaftsanteile (nominal EUR 1.500) wurden durch eine andere, ohne dass er/sie nicht mit der Emittentin verbundene Gesellschaft gekauft. Am 21. November 2018 wurde der auf die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORFPREOS 6. Beteiligungsgesellschaft mbH entfallende Anteil am vorläufigen Kaufpreis vollständig beglichen und damit der Übergang der Geschäfts- anteile bewirkt. Aufgrund der Anteilskäufe hat die Gesellschaft Pro-Forma-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub -Finanzinformationen in Form einer Pro-Forma-Konzern-Gewinn- und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch Verlustrechnung für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und einer Pro-Forma-Konzernbilanz zum 31. Dezember 2017 zu erstellen, die um Pro-Forma-Erläuterungen ergänzt werden. Der Zweck der Pro-Forma-Konzern-Finanzinformationen ist es, darzustellen, welche wesentli- chen Auswirkungen die Unternehmenserwerbe auf  die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein 31. Dezember 2017 eines IFRS Konzernabschlusses der Emittentin für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und zum 31. De- zember 2017 endende Geschäftsjahr gehabt hätten, wenn die Emittentin bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Januar 2017 in der durch die Annahme der Unternehmenserwerbe geschaffenen Struktur bestanden hätte,  eine IFRS Konzernbilanz zum 31. Dezember je- 2017 des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgeltfür den zum 31. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vorDezember 2017 endenden Zeitraums gehabt hätten, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis Emittentin zum 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für Dezember 2017 die Ermittlung Anteile an der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist Objekta Fütingsweg GmbH und der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin LVG Nieder-Olm GmbH bereits zum 1. Jänner Januar 2017 erworben hätte. Die Pro-Forma-Konzern-Finanzinformationen wurden ausschließlich zu den zuvor beschriebe- nen Zwecken erstellt. Da die Pro-Forma-Konzern-Finanzinformationen aufgrund ihrer Wesens- art lediglich eine hypothetische Situation beschreiben und auf Annahmen basieren, spiegeln sie folglich nicht die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin aufgrund des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend Anteilserwerbs an der Objekta Fütingsweg GmbH und der LVG Nieder-Olm GmbH durch die Unternehmensgruppe der Emittentin wider. Weiterhin ist nicht beabsichtigt, dass sie die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nach dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis Erwerb zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für zukünftigen Zeit- punkt prognostizieren. Insbesondere würde sich die Bemessung aller Ansprüchetatsächliche Vermögens-, die sich nach Finanz- und Er- tragslage der Dauer Emittentin auf Basis einer tatsächlichen Konsolidierung zu verschiedenen Betrach- tungszeitpunkten bzw. zu anderen Betrachtungszeiträumen anders darstellen. Die Pro-Forma- Konzern-Finanzinformationen sind nur in Verbindung mit den HGB Einzelabschlüssen der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, Emittentin und der Objekta Fütingsweg GmbH und der LVG Nieder-Olm GmbH für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehtzum 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr aussagekräftig. Aufgrund dessen, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres dass die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden MonatPREOS

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Einleitung. § 11.1. VertragspartnerDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Kontoeröffnungsvertrag zwischen dem Kunden und Banco Privado Atlântico - Europa, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KGSA, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), mit Sitz in ▇▇▇▇▇▇- ▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-, ▇▇. ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇, ▇-▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind▇▇ Folgenden als die “Bank” bezeichnet). Banco Privado Atlântico - Europa, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt SA ist ein Kreditinstitut in Übereinstimmung mit 1. 1. 2017*) portugiesischem Recht mit Sitz in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/▇▇. ▇▇▇, ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇, eingetragen im Handelsregisteramt von Lissabon unter der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern Registrierungs- und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 ArbeitstagSteueridentifikationsnummer 508 903 009. (21.2. Unter diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgenden Bedeutungen: a) DemKonto: Der Rahmenvertrag zur Kontoeröffnung, der zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossen wurde und unter den mehrere Konten fallen können, wie zum Beispiel Sichteinlagen und Termingeldkonten / Girokonto und Festgeldkonten, sowie bestimmte Dienstleistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zwischen der Bank und dem Kunden festgelegt werden; b) Inhaber/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub Auftraggeber: die im Konto-eröffnungsantrag identifizierte(n) Person(en), der ursprüngliche Kontoinhaber und die aus dem Konto abgeleiteten Rechte und Pflichten, die von der Bank gewährt werden. (3) Im Falle 1.3. Der Kontoeröffnungsvertrag gilt als unterzeichnet, sobald der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/Kunde der Bank ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Dokument über die Arbeitneh- mer/Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kontoeröffnung sowie das Kontoeröffnungsformular / Kontoantragsformular und alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wurden. Die Eröffnung des ▇▇▇▇▇▇ hängt von der ausdrücklichen Zustimmung der Bank ab, die dem Kunden übermittelt wird. 1.4. Die Bank ist ein Kreditinstitut in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von Portugal mit Sitz in der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1▇▇. 1. 2017 eine Karenz ▇▇▇, ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, eingetragen im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG Handelsregisteramt von Lissabon unter der Registrierungs- und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß Steueridentifikationsnummer 508 903 009. Die Bank untersteht der Aufsicht der Bank von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach Portugal und der Dauer portugiesischen Börsenaufsichtsbehörde (“CMVM” auf Portugiesisch). Die Bank ist bei der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß Bank von 12 Monaten anrechenbarPortugal unter der Nummer 189 und der CMVM unter der Nummer 343 eingetragen. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Kontoeröffnungsbedingungen

Einleitung. § 1Die globale Gesellschaft des 21. VertragspartnerJahrhunderts ist vor vielseitige Problemlagen gestellt, Verweisung wobei die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen als eine zentrale Heraus- forderung gilt (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22vgl. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH De Haan & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngGS. 58), für Redakteure/Redakteurinnen, . Mit der Agenda 21 haben die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 ▇▇▇▇▇▇- und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur Regierungschefs aus 172 Staaten auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgenUN-Konferenz in Rio de Janeiro die Vereinbarung getroffen, ihre politischen Bestrebungen zukünftig an der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hatLeit- vorstellung einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten (vgl. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- De Haan & ▇▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇, S. 58). Inzwischen ist die Nachfolgeagenda („Agenda 2030“) in Kraft getreten, die an dem Leitbild der Agenda 21 festhält und von Bundeskanzlerin ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ als „ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Verantwortung“ bezeichnet wird, um für „gute Lebensperspektiven heutiger und zukünftiger Generationen zu sorgen“ (Bundes- regierung 2017, S. 3). Sollen die Belastungsgrenzen unserer natürlichen Umwelt im Fokus stehen, müssen allerdings ausreichend Gestaltungsspielräume zur Verfügung stehen, die die globale Gesellschaft an den sozio-ökonomischen Entwicklungen beteiligt. Anfangs förderte die Bundesregierung im Rahmen ihrer nationalen Nachhaltigkeits- strategie noch intensiv lokale Nachhaltigkeitsinitiativen und bürgerschaftliches Enga- gement, die nicht nur mit Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch mit entsprechenden Fördermitteln honoriert wurden (vgl. BIN 2017, o. S.). Es wurden zivilgesellschaftliche Initiativen, wie bspw. die Bundesaktion „Bürger initiieren Nachhaltigkeit“ (BIN), ins Leben gerufen. Mit einer Beteiligung von 123 Initiativen stieß die Bundesaktion bereits bei ihrer erstmaligen Durchführung auf große Resonanz (vgl. difu 2005, o. S.). Trotz der Bewertung im Abschlussbericht 2007 als „fortsetzenswerte Fördermaßnahme, die eine neue Kommunikationslinie zwischen Bund und lokaler Ebene etabliert“ (difu 2008, S. 73), wurde die BIN kurze Zeit später eingestellt (vgl. BIN 2017, o. S.). Lediglich mit einer Anschubfinanzierung (seed money) konnten Initiativen wie die BIN zwar ange- bahnt, aber nicht fortgesetzt werden. Das hatte zur Folge, dass selbst erfolgreich laufende Initiativen mit einer auslaufenden Finanzierungsperiode beendet wurden. Am Ende bleibt zu sagen, dass die nationalen Strategien zur Förderung von lokalen Initiativen nicht nachhaltig waren. Die Bilanz für Deutschland fällt im Vergleich zu den Erwartungen, die die Agenda 21 formuliert, ernüchternd aus. Alle Trends sind seit der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro „nicht etwa abgeschwächt oder gar umgekehrt, nein, sie haben sich sogar verschärft. [...] Heute haben wir weniger Regulierung, weniger Umweltsteuern, weniger Umweltpolitik als 1992“ (Maier 2017, o. S.). Mögen die Folgen einer Abkehr von Umweltschutzbestrebungen noch nachvollziehbar sein, lassen sich die Ursachen hierfür deutlich schwieriger ausmachen. Als sicher dürf- te gelten, dass die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie einer grundlegenden Problematik unterworfen ist: Umweltschutz und Wirtschaftswachstum stehen sich als konträre Interessen gegenüber und die Präferenzen der Bundesregierung tendieren zunehmend für ein Wirtschaftswachstum. Die Förderung von Wirtschaftswachstum ist zu den wichtigsten Punkten der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie geworden, während Ökologie dagegen eher vage behandelt wird (vgl. Bundesregierung 2017). Zentrale Umweltthemen rücken damit zugunsten der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen in den Hintergrund. Derzeit überschlägt sich die Tagespresse mit Berichten und Analysen über den Austritt der USA aus dem Pariser Klimaabkommen. Die Aussagen des Außenministeriums in Washington, demnach die USA eine „ausgewogene Klimapolitik" (U.S. State Dept. 2017, o. S.) anstrebe, legen offen, dass das Interesse zum Erhalt der Umwelt den wirt- schaftlichen Interessen weicht. Trifft diese Entscheidung unter der Regierungsführung von ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ auf großes Unverständnis in der deutschen Bevölkerung, so dürften uns die Bestrebungen der USA aber nicht allzu fremd vorkommen. Vor weniger als zehn Jahren drängte die Bundeskanzlerin auf einem EU-Gipfel erfolgreich darauf, der Industrie kostenlose Verschmutzungsrechte zuzugestehen (vgl. Tagesspiegel 2008). Allerdings sollten Industriestaaten, wie die USA oder Deutschland, nicht die Augen vor ökologischen Konsequenzen durch wirtschaftliches Handeln verschließen. Wie ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ (2015, S. 35) in folgendem Ausmaß seinem Buch „Richtig rechnen!“ fordert, müssen auch soziale und ökologische, d. h. gesamtökonomische Effekte des Wirtschaftens anhand von faktischen und objektiven Werten berücksichtigt werden, um eine Reform der ökologisch-ökonomischen Wende einzuleiten und statt eines Raubbaus eher den Aufbau von Ressourcen auf unserer Erde zu gewährenfördern. Mit diesem Reformansatz folgt Hiß der Forderung von De Haan und ▇▇▇▇▇ (2001a, S. 58), die „vorherrschenden Mus- ter des Wirtschaftens und Konsumierens in Frage zu stellen und neue Lebens- und Produktionsstile zu entwickeln, die den Anforderungen an internationale soziale Ge- rechtigkeit, Zukunftsfähigkeit und Umweltverträglichkeit Rechnung tragen.“ Eine weitere Forderung von De Haan und ▇▇▇▇▇ zur Bewältigung der ökologischen Krise stellt die gesellschaftliche Partizipation dar: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/„Ohne eine Teilhabe der Ehegat- tinbreiten Öffentlichkeit, des Lebensgefährten/ohne zivilgesellschaftliches Engagement, ohne ausreichende Sach- kompetenz und Verantwortungsbewusstsein aller, ohne die aktive Mitwirkung der Le- bensgefährtinzivil- gesellschaftlichen Akteure und die Mobilisierung innovativer sozialer Ressourcen kann die anstehende Neuorientierung der gesellschaftlichen Entwicklung nicht zustande kommen“ (De Haan & ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, S. 58). Die Förderung eines öffentlichen Bewusstseins bezeichnen sie als Schlüsselrolle1 zur Bewältigung der ökologischen Krise sowie zur Sicherung der natürlichen Lebensgrund- lagen der Menschen im 21. Jahrhundert (vgl. De Haan & ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, S. 58). Es stellt sich nun die Frage, auf welche Art und Weise das öffentliche Bewusstsein im Hinblick auf Umwelt- und Entwicklungsfragen geschärft werden könnte. Die Vereinten Nationen (1992, S. 329) finden eine deutliche Antwort auf diese Frage und benennen die Bildung als eine „unerlässliche Voraussetzung“ zur Förderung eines zivilgesellschaftlichen Engagements im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Die vorliegende Arbeit greift diese Annahme auf und untersucht, inwiefern das im Rahmen eines schulischen Projekttages erworbene Umweltwissen2 von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft den Lernen- den in ihrem umweltrelevanten Handeln in Alltagssituationen verwirklicht und somit tatsächlich in konkretes Handeln überführt wird. Die Lernenden bedienen sich dabei einer Fülle an Fähigkeiten und Kompetenzen, wie bspw. Eigeninitiative, Verantwortungsübernahme, Selbstständigkeit, Mündigkeit und Kreativität. Dieses Rüstzeug zur eigenständigen Bewältigung von Herausforderungen wird in der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern Entrepreneurship Education als unternehmerisches Denken und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. Handeln verstanden (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauervgl. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ & ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, S.10) und Anspruch bildet neben der Umwelt- erziehung einen weiteren Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Mit der Entwicklung eines unternehmerischen Denkens und Handelns sollen die Lernenden motiviert und gefördert werden, Veränderungen und Innovationen zu gestal- ten, zu bewältigen und wertzuschätzen. Dies kann als ein Beitrag zur Ausbildung einer „handlungs- und praxisorientierte[n] Persönlichkeitsförderung” (Bijedić 2013, S. 37) angesehen werden und Lernende in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützen. 1 Die Forderungen von De ▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇ werden wissenschaftlich durch die qualitative Untersuchung von Ruschkowski untermauert, die in Bezug auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung die Agenda 21 in Deutschland zu dem Ergebnis kommt, dass eine kontinuierliche Partizipation eine elementare Determinante zur Konsolidierung des Prozesses darstellt. Nur durch die kontinuierliche Beteiligung der Gesellschaft kann das Interesse an der Umwelt- und Entwicklungsarbeit erhalten bleibt (§ 15 Mutterschutzgesetz / § vgl. Ruschkowski 2002, S. 23). 2 VäterkarenzgesetzUnter Umweltwissen wird das Sachwissen verstanden, um ökologische Zusammenhänge und Hand- lungswissen zu erfassen und zu verstehen (vgl. Rieß 2003, S. 153) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/. Folglich eröffnet die Förderung eines unternehmerischen Denkens und Handelns neue Perspektiven in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder ander Umwelterziehung, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis um Lernende zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für konsumkritischen Verhalten anzuleiten. Indem die Bemessung aller Ansprüche, die Lernenden sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehtkonstruktiv Gedanken über nachhalti- gere Lebens- und Produktionsstile machen, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres das Bewusstsein für eine umwelt- freundliche Entwicklung geschärft und aktiv die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert zukunftsfähige Gestaltung unserer globalen Gesellschaft beeinflusst werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Pädagogische Facharbeit

Einleitung. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Beteiligungs AG basiert auf den gesetzlichen Vorgaben für die Vorstandsvergütung, insbesondere auf §§ 187, 87a AktG. Zudem ist die Zielstellung, mit dem Vergütungssystem die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex weitestgehend umzusetzen. VertragspartnerDer Aufsichtsrat hat das vorliegende Vergütungssystem in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 beschlossen (Vergütungssystem 2022). Damit hat der Aufsichtsrat das von ihm am 11. Dezember 2020 beschlossene und von der Hauptversammlung am 25. Februar 2021 gebilligte Vergütungssystem (Vergütungssystem 2020) in einigen Punkten inhaltlich weiterentwickelt und aktualisiert. Das Vergütungssystem 2022 gilt erstmals ab dem Geschäftsjahr 2022/2023 und wird der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt. 1.1. Überblick über die Vergütungskomponenten, Verweisung Zielgesamtvergütung und allgemeine Regelungen Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder setzen sich aus den folgenden Vergütungskomponenten zusammen: 〉 Festgehalt, 〉 einjährige variable Vergütung (1) Dieser Kollektivvertrag „kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil“), 〉 mehrjährige variable Vergütung („langfristiger variabler Vergütungsbestandteil“), 〉 gegebenenfalls eine Tantieme für Langfristige Beteiligungen („langfristiger variabler Vergütungsbestandteil“), 〉 gegebenenfalls Versorgungszusagen sowie 〉 Nebenleistungen. Auf Basis dieser Vergütungskomponenten definiert der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung, d.h. die Gesamtvergütung für den Fall einer 100-prozentigen Zielerreichung (ohne Versorgungszusagen, da die Versorgungsordnungen der Deutschen Beteiligungs AG geschlossen sind und keine neuen Zusagen mehr erteilt werden). Für die Vorstandsmitglieder, die dem Investmentadvisoryteam angehören, beträgt der Anteil fester Vergütungsbestandteile an der Zielgesamtvergütung ca. 51 Prozent, der Anteil kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteile ca. 16 Prozent und der Anteil langfristiger variabler Vergütungsbestandteile ca. 33 Prozent. Für andere Vorstandsmitglieder beträgt der Anteil fester Vergütungsbestandteile an der Zielgesamtvergütung ca. 56 Prozent, der Anteil kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteile ca. 18 Prozent und der Anteil langfristiger variabler Vergütungsbestandteile ca. 26 Prozent. Alle Vergütungskomponenten werden in Euro ausgezahlt, eine aktienbasierte Vergütung wird nicht gewährt. Ein zeitlicher Aufschub der Auszahlung von Vergütungsbestandteilen erfolgt nicht. Die Vorstandsmitglieder sind jedoch verpflichtet, 35 Prozent des Nettobetrages der jeweils gewährten langfristigen variablen Vergütung in Aktien der Deutschen Beteiligungs AG zu investieren und die Aktien mindestens vier Jahre vom Erwerbszeitpunkt an, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22Vorstand hinaus, zu halten. 5Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte bzw. 2017 zwischen Vergleichsparameter für die variable Vergütung nach dem Beginn der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KGfür die jeweilige variable Vergütung maßgeblichen Referenzperiode ist ausgeschlossen. Zusätzlich zu den genannten Vergütungskomponenten werden für einzelne Vorstandsmitglieder, Würzburggas- se 30die dem Investmentadvisoryteam angehören, 1136noch nachlaufende Vergütungen aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Vergütungsmodellen ausgezahlt. 1.2. Verfahren zur Festsetzung, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems Der Aufsichtsrat legt, nach Beratung im Präsidium, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands fest. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird zudem gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz120a Abs. 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat und das Präsidium überprüfen das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands regelmäßig. Wenn der Aufsichtsrat Änderungen des Vergütungssystems beschließt, und wird das Vergütungssystem erneut der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreibenAktG zur Billigung vorgelegt. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie Überprüfung des Vergütungssystems kann der Aufsichtsrat sich bei Bedarf durch unabhängige externe Experten unterstützen lassen. Für den Fall, dass externe Experten zur Unterstützung herangezogen werden, wird der Aufsichtsrat bereits bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie Auswahl der externen Experten sicherstellen, dass kein Interessenkonflikt besteht. Darüber hinaus überprüfen der Aufsichtsrat und das Präsidium die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist Angemessenheit der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informiereneinzelnen Vergütungskomponenten sowie der Gesamtvergütung mindestens einmal jährlich. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/1.3. Beitrag der Arbeitneh- merin erfolgt Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Das zentrale wirtschaftliche Ziel der Geschäftstätigkeit der Deutschen Beteiligungs AG ist, den Unternehmenswert langfristig zu steigern durch die Geschäftsführung entspre- chend Steigerung des Wertes der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet beiden Geschäftsfelder Private-Equity-Investments und Fondsberatung. Darauf sind auch die für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfsvariable Vergütung maßgeblichen Ziele ausgerichtet. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Sowohl die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung mehrjährige variable Vergütung als auch die Tantieme für Langfristige Beteiligungen sind dabei auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdie langfristige Entwicklung ausgerichtet. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen Nachhaltigkeitskriterien werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachtender Festlegung der einjährigen variablen Vergütung berücksichtigt. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder

Einleitung. § 1Die Lage der Gleise einschließlich der Zu- fahrtsstrecke ist aus dem Gleisplan der Ha- fenbetrieb Aken GmbH (Gleisplan) gemäß Anlage 4 NBS-BT ersichtlich. VertragspartnerDas gesamte Gleisnetz umfasst ca. 8.000 m. Der Gleis- anschluss schließt nördlich des Bahnhofes Aken über das Bahnhofsgleis 2 der Deut- schen Regionaleisenbahn GmbH (DRE) an das Gleis 1 der HBA an. Die Grenze der Serviceeinrichtung Hafen zur DRE liegt nördlich des Bahnhofes Aken/Elbe, Verweisung in Gleis 2, bei km 12,744, , der eingleisigen Neben- strecke Köthen-Aken. Eine Übersicht über die Gleise (1Bauform S 49), die Abstellgleise (Bauform S 49) Dieser Kollektivvertrag (und ortsbedienten Weichen ist im Folgenden „KV“ ge- nanntGleisplan dargestellt. Eine Übersicht über die Gleise mit Längsneigungen ab 1,5 ‰ sowie die Beschreibung der Bahnüber- gänge ist in der Dienstordnung für die Be- triebsführung der Anschlussbahn der Ha- fenbetrieb Aken GmbH (Dienstordnung – Teil 3) wurde am 22enthalten, welche dem EVU/ZB [bei wiederholter Anfrage gegen Erstattung der Aufwendungen, vgl. 5Ziff. 2017 zwischen 1.4.4 Entgeltliste für die Nutzung der ORF Fern- sehprogramm-Service Serviceeinrichtungen der Hafenbetrieb Aken GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genanntEntgeltliste), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen ] übersandt wird. Das Schienennetz ist nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteureelektrifiziert. Zugbeeinflussungsanlagen sind nicht erforderlich. Die Achslast beträgt max. 21 Tonnen. Die Höchstgeschwindig- keit beträgt 20 km/Redakteurinnenh. Die Fahrten, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch EVUs auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung Serviceeinrichtungen der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen mussteHBA durchführen, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurdenRangierfahrten. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Nutzungsbedingungen

Einleitung. § 1. Vertragspartner, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 1.1 Nachfolgende Bedingungen regeln das zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service dtms GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden nachfolgend: GPA-djpdtms“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen Sitz der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sindGesellschaft: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/der Ehegat- tin▇▇, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Register- gericht: Handelsregister Mainz, HRB ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ und dem Vertragspartner (nachfolgend „Partner“ genannt) begrün- dete Vertragsverhältnis hinsichtlich der Realisierung von nationalen Rufnummern (z.B. 0180, 0800, 0700, 0900, 118xy, 0137, 032, geografische Ortsnetzrufnum- mern/local service numbers) für telekom- munikationsgestützte Dienste i.S.d. § 3 Nr. 63 TKG (nachfolgend zusammenfas- send „Service-Rufnummern“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Partners finden keine Anwendung, auch wenn dtms der Geltung nicht ausdrücklich widerspro- chen hat. Änderungen dieser AGB werden dem Partner spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen werden grundsätzlich nur wirksam, wenn der Partner diese annimmt. Die Änderun- gen gelten jedoch als genehmigt, wenn der Partner nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich wi- derspricht. dtms weist den Partner zum Fristbeginn auf dieses Widerspruchsrecht und darauf hin, dass mit Ablauf der Frist die Zustimmung des Partners zu der AGB- Änderung als abgegeben gilt. 1.2 dtms ist ein Anbieter von Telekommu- nikationsdienstleistungen (nachfolgend „TK-Dienstleistungen“) auf dem deut- schen Markt und verfügt über ein Tele- kommunikationsnetz (nachfolgend „TK- Netz“), welches mit den Netzen anderer Betreiber zusammengeschaltet ist. Dieses TK-Netz betreibt dtms selbst und realisiert angebotene TK-Dienstleistungen als Netz- betreiber, der über den erforderlichen In- terconnection-Vertrag sowie einen Fakturierungs- und Inkassovertrag (nach- folgend „IC-Vertrag“ und „F&I-Vertrag“) mit der Telekom Deutschland GmbH (TDG) verfügt. Ferner bietet dtms die Er- reichbarkeit und Abrechenbarkeit von off- line gebillten Diensten (0900,118xy) aus TK-Netzen alternativer Festnetzbetreiber, die den Zugang zum Endnutzer bereitstel- len, an (nachfolgend „alt. TNB“), sofern zwischen dtms und dem alt. TNB ein IC- Vertrag und F&I-Vertrag existiert. Soweit alt. TNB über keine Abrechnungsbezie- hung mit dtms verfügen, ist ihnen regula- torisch nach den Vorgaben der BNetzA die Zuführung des Verkehrs nicht gestattet. Die Sperrverpflichtung obliegt ausschließ- lich dem alt. TNB. Soweit dennoch Dienst- leistungen des Partners seitens der alt. TNB rechtswidrig in Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung genommen werden, wird dtms den Partner bei der Geltendmachung der Forderungen gegen- über dem alt. TNB unterstützen (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 VäterkarenzgesetzAngabe der A-Rufnummern und Umsätze). 1.3 Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedin- gungen beeinflusst, die durch das TKG, das TTDSG, der DSGVO sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen (1z.B. TNV, TKÜV usw.) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz und den mit der TDG geltenden IC-Vertrag und F&I-Vertrag (einschließlich der Entgelte) sowie den im Sinne TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- bahnen (BNetzA) sowie der Verwaltungs- gerichte und ggf. anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Die Ver- tragsparteien sind sich einig, dass die Ver- tragserfüllung wesentlich von diesen Rahmenbedingungen abhängig ist. Ände- rungen können deshalb zu einer Anpas- sung des Vertrages nach § 15 MSchG bzw § 2 VKG 313 BGB führen. Kommt dtms wegen der Änderun- gen aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusätzlich ein einseitiges Änderungsrecht zu, geht dies der vorgenannten Ver- tragsanpassung vor. 1.4 dtms erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich nach Maßgabe der rechtli- chen Rahmenbedingungen, insbesondere denen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Gesetzes zur Regelung des Da- tenschutzes und tritt er/sie des Schutzes der Pri- vatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) sowie regulatori- scher Vorgaben und den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für vertraglichen Ab- reden einschließlich vorliegender AGB. Einzelnen Leistungsgegenstände werden vorrangig durch die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnetjeweiligen produkt- /leistungsbezogenen Besonderen Ge- schäftsbedingungen oder andere vorran- gige Vereinbarungen bestimmt. Übergangsbestimmung: Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners gelten nicht. Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbarÜbrigen gilt das TKG, das TTDSG sowie die hierzu erlasse- nen Rechtsverordnungen und regulatori- schen Vorgaben auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Service Rufnummernvertrag

Einleitung. § 1. VertragspartnerDie „Plattform für Wirtschafts-, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (Insolvenz- und Sanierungsrecht“ beschäftigte sich 2014 in ihrer Vortragsreihe mit der Stellung der Gläubiger im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22Insolvenzver- fahren. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), Herr Univ.-▇▇▇▇. ▇▇- . ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen. (2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), ▇▇▇ und ich erhielten für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (den Vortrag im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber2014 eine Einladung zum Thema „Vertragsauflösung nach der IO“. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. Der Anspruch der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2)Un- seren Professionen folgend entschieden wir uns, den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/Vortrag in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Blöcken zu ge- stalten: Daher hat Herr ▇▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß den theoretischen Teil und den Grund- lagenteil übernommen und ich habe zu gewährenausgesuchten Themen möglichst praxis- bezogen aus der Sichtweise eines Insolvenzverwalters sowie Schuldnervertreters, aber auch Gläubigervertreters referiert. Diese thematische Teilung haben wir auch für unsere Beiträge zum vorliegenden Tagungsband beibehalten. In den einzelnen Kapiteln habe ich vier Themenschwerpunkte bearbeitet: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/⚫ Der erste dieser Schwerpunkte (II.) betrifft § 21 IO mit der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz / § 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/in ab 1. 1. 2017 eine Karenz im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller AnsprücheErfüllung zweisei- tiger Rechtsgeschäfte, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richtenfür Vertragspartner von Schuldnern, angerechnetdie zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet sind, eine attraktive Möglich- keit geschaffen hat, aus Verträgen auszusteigen. Übergangsbestimmung: Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1⚫ Zweiter Schwerpunkt (III.) sind Bestandverhältnisse, und zwar die insolvenz- spezifische Auflösung, aber auch die Erneuerung von Bestandverträgen ge- mäß § 12c IO. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar⚫ Dritter Themenschwerpunkt (IV. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres ist die regelmäßige Wochen- dienstzeit Vertragsauflösungssperre gemäß § 15h MSchG reduziert werden25a IO mit ihren Grenzen und materiell-rechtlichen Folgen bei Verletzung derselben. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes⚫ Vierter und letzter Themenschwerpunkt (V.) sind die nach § 25b IO unwirk- samen vertraglichen Auflösungsklauseln. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden Monat

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Sources: Vertragsauflösung

Einleitung. § 1Pangea, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Busch SE (nachfolgend Busch SE und zusammen mit ihren Tochterunternehmen, aber ohne die Pfeiffer Vacuum- Gruppe, die Busch-Gruppe), hält zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Ver- tragsberichts 6.187.436 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Pfeiffer Vacuum (nachfolgend die Pfeiffer Vacuum-Aktien). VertragspartnerDies entspricht einer Beteiligungsquote von rund 62,7% am in 9.867.659 Aktien eingeteilten Grundkapital von Pfeiffer Vacuum. Die Busch SE hält zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsbe- richts 94.637 Pfeiffer Vacuum-Aktien, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde was einer Beteiligungsquote von rund 0,96% am 22Grundkapital von Pfeiffer Vacuum entspricht. 5. 2017 zwischen Zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, Busch SE und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter Pfeiffer Vacuum besteht seit dem 20. Mai 2019 ein Konzernkoordinationsvertrag (im Folgenden „GPA-djp“ genanntRelationship Agreement), der die strategische Koope- ration zwischen Pfeiffer Vacuum und der Busch-Gruppe regelt. Am 6. November 2022 gab ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ in einer Ad hoc-Mitteilung bekannt, abgeschlossen. (2) Sofern dass sie ein Schrei- ben der Pangea erhalten habe, mit dem diese der Pfeiffer Vacuum mitteilte, unbe- dingt einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Pfeiffer Vacuum als beherrschter und Pangea als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Ge- sellschaft abschließen und deshalb kurzfristig in Verhandlungen dazu eintreten zu wollen. Auf gemeinsamen Antrag der Geschäftsführung von Pangea und des Vorstands von Pfeiffer Vacuum hat das Landgericht Frankfurt am Main durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG. (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt). (2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen. (3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3). (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31Beschluss vom 12. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden. 2022 die I-Advise AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als sachverständige gemeinsame Prüferin (2nachfolgend der Vertragsprüfer oder I- Advise) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung zur Prüfung des KV aufzunehmenVertrags ausgewählt und bestellt. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30): a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann; b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Be- darfs. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund des Geschlechts, des AltersDer Vertrag, der ReligionGegenstand des vorliegenden gemeinsamen Vertragsberichts ist, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht – bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, – bei der Festsetzung des Entgelts, – bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, – bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, – beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, – bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und – bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisseswurde am 14. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). (1) Einstellungen gemäß § 4 dürfen nur auf der Grund- lage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angaben gemäß § 2 Abs 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der Arbeitgeber vom Dienstvertrag zurücktreten. Ver- hindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der Arbeitgeber erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Arbeitgeber folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rech- te abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heirats- urkunde bzw Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft*); Geburtsur- kunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschluss- zeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht er- worben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vo- rangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbe- scheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vor- zulegen und einen Fragebogen betreffend allgemei- ne Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitge- ber die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Ko- pie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Über- weisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute be- steht kein Rechtsanspruch. *) Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr 135/2009, sinngemäß. § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen‌ (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leis- ten und bei deren Durchführung die ihm/ihr anvert- rauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen wäh- rend der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch er- bracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vor- teile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landes- üblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmit- telbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche, ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen ge- schäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten so- wie personenbezogenen Daten auch über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu be- wahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen vorübergehend und ohne Verrin- gerung des Entgelts zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungs- gruppe herangezogen werden. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Verset- zung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu erset- zen, ebenso die dadurch entstehenden angemesse- nen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitneh- mer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw Übersied- lungskosten oder eventueller Mehrkosten. Arbeitnehmer/innen erhalten auf Kosten des Arbeit- gebers einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwah- ren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust oder Diebstahl ist dem Arbeitgeber am folgenden Werktag zu melden. Zusätzlich ist zum frühestmöglichen Zeit- punkt eine entsprechende behördliche Anzeige vorzu- legen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage dieser Anzeige neu ausgestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Ansprüche auf Abgel- tung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Rei- seaufwandsentschädigung und sonstige Vergütun- gen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens 5 Mo- ▇▇▇▇ ab Ende des Monats, in den das anspruchsbe- gründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- setz gehören dem Arbeitgeber. Dafür gelten die Be- stimmungen des Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungs- schutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinde- rung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung we- gen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandeln- den Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Kran- kenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des Arbeitgebers ist der/die Arbeitneh- gelt und anschließend für weitere 2 Monate auf 49 % des Entgelts: mer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassen- Gesamtdienstzeit: der Entgelt- fortzahlung: ärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Ar- beitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhin- derung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Ge- samtdienstzeit im ORF-Konzern, für die unten ange- führten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Ent- unter 5 Jahren 3 Monate nach 5 Jahren 4 Monate nach 15 Jahren 5 Monate nach 25 Jahren 6 Monate. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht2023 abgeschlossen. Der Anspruch Vorstand der Arbeitnehmer/innen auf Erholungs- urlaub und Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1Pfeiffer Vacuum hat am 14. Für Arbeitnehmer/innen ist das Urlaubsjahr das Ka- lenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnenen Monat An- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/ die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalen- derjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsver- hältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher ali- quoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Ar- beitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungs- zeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzu- rechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes ge- bührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der über- wiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werkta- gen entsprechen 33 bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. 3. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- chen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Ei- nem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Ur- laub über Aufforderung des Arbeitgebers unterbre- chen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen zu ersetzen; eben- so sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt ali- quotiert wird. (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Über- stunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember je- des Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstun- denentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Über- stundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeit- raum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. No- vember bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in de- nen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regel- mäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuschei- den. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstun- denentgelts des Berechnungszeitraums und des ge- setzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalen- derjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubs- entgelts aus den im Berechnungszeitraum angefalle- nen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 18 Abs 7 Z 2), den Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsar- beit (§ 23). (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nach- gewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter ▇▇▇▇ 2023 beschlossen, den Vertrag abzuschließen. Der Aufsichtsrat von Pfeif- fer Vacuum stimmte vor der Unterzeichnung des Vertrags dessen Abschluss zu und beschloss vor der Unterzeichnung des Vertrags in seiner Sitzung vom 14. ▇▇▇ 2023, den Aktionären der Pfeiffer Vacuum (nachfolgend die Pfeiffer Vacuum-Ak- tionäre) die Zustimmung zum Vertrag zu empfehlen. Bei der Beschlussfassung lag dem Aufsichtsrat von Pfeiffer Vacuum vor: (i) der finale Entwurf des Vertrags, (ii) der finale Entwurf dieses Vertragsberichts, (iii) die unterzeichnete Fassung der gutachtlichen Stellungnahme der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell- schaft, Stuttgart, (nachfolgend der Bewertungsgutachter oder Ebner Stolz) vom 13. ▇▇▇▇ 2023 (nachfolgend die Gutachtliche Stellungnahme), sowie (iv) die Bestätigung des Vertragsprüfers per E-Mail, dass die Festlegung der Aus- gleichszahlung und Abfindung im Vertrag in dem am 17. ▇▇▇▇ 2023 auszu- fertigenden Bericht über die Vertragsprüfung (nachfolgend der Prüfbericht) als angemessen bestätigt werden wird. Durch den Vertrag unterstellt ▇▇▇▇▇▇▇▇ in folgendem Ausmaß Vacuum die Leitung ihrer Gesellschaft Pangea und verpflichtet sich, den ganzen Gewinn an Pangea abzuführen. Pangea verpflichtet sich, einen bei Pfeiffer Vacuum entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen sowie eine angemessene Ausgleichszahlung oder eine angemessene Abfindung an die au- ßenstehenden Pfeiffer Vacuum-Aktionäre zu gewähren: – bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage – bei Tod des Ehegatten/zahlen. Die Geschäftsführung der Ehegat- tin, des Lebensgefährten/der Le- bensgefährtin, von Eltern oder Kin- dern 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel 2 Arbeitstage – bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le- bensgefährtin 2 Arbeitstage bei Frühgeburt 3 Arbeitstage – bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag – bei Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern und Großeltern 1 Arbeitstag. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders be- gründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Son- derurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger Pangea hat der/die Arbeitneh- mer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Daueram 14. § 15. Anrechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (2023 dem Vertrag zugestimmt. Der Vertrag bedarf gemäß § 15 Mutterschutzgesetz / 293 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum sowie entsprechend § 293 Abs. 2 Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein/e Arbeitnehmer/AktG der Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung der Pangea. Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Pangea soll am 28. April 2023 gefasst werden. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Pfeiffer Vacuum soll am 2. Mai 2023 gefasst werden. Der Vertrag wird gemäß § 294 Abs. 2 AktG mit Eintragung in ab 1das Handelsregister am Sitz von Pfeiffer Vacuum wirksam. 1Die Busch SE hat am 14. 2017 eine Karenz ▇▇▇▇ 2023 im Sinne des § 15 MSchG bzw § 2 VKG Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten der Pangea unter und tritt er/sie den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er/sie derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienst- zeit richten, angerechnet. Übergangsbestimmung: Iim obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu ORF III vor dem 1. 1. 2017 sind bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten anrechenbar. (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h MSchG reduziert werden. Die- se erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Kündi- gungs- bzw Entlassungsschutzes. (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- mungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalender- monats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis Zusammenhang mit dem Vertrag eine Patronatserklärung gegenüber der Zustellung dieser Bestätigung an den/ die Arbeitnehmer/in folgenden MonatPfeiffer Vacuum abgegeben.

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Sources: Beherrschungs Und Gewinnabführungsvertrag