Einmalzahlung mit abgeltender Wirkung. 1. Unter Vorbehalt der Artikel 8 und 13 erheben die schweizerischen Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den Vermögenswerten der betroffenen Per- son.
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Einmalzahlung mit abgeltender Wirkung. 1. Unter Vorbehalt der Artikel von den Artikeln 8 und 13 erheben die schweizerischen Zahlstellen Zahl- stellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den Vermögenswerten der betroffenen Per- sonPerson.
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Samples: www.news.admin.ch
Einmalzahlung mit abgeltender Wirkung. 1. Unter Vorbehalt der Artikel von den Artikeln 8 und 13 erheben die schweizerischen Zahlstellen Zahlstel- len per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den Vermögenswerten der betroffenen Per- sonPerson.
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