Einrichtung der Arbeits- und Baustellen und Baustellensicherung Musterklauseln

Einrichtung der Arbeits- und Baustellen und Baustellensicherung. Die Einrichtung der Arbeits- und Baustellen ist mit dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Amprion abzustimmen. • Vorhandene Bauwerke, Anlagen und Versorgungsleitungen sind während der Bauausführung vor Beschädigungen zu schützen; ausgenommen hiervon sind solche, die für die Baufeldherrichtung entfernt werden müssen. Die Standsicherheit darf während der Bauausführung nicht gefährdet werden. • Eingriffe in den Boden bedürfen vor Beginn der Arbeiten einer schriftlichen Zustimmung durch Amprion, soweit solche Eingriffe nicht Bestandteil der Beauftragung sind. Die Auflösung der Arbeits- und Baustelle ist rechtzeitig dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Amprion bekannt zu geben. accordance with the ArbMedVV (Occupational Medical Care Ordinance) and necessary fitness exams. This must be documented in the personal safety logbook (see Clause 9). 16.
Einrichtung der Arbeits- und Baustellen und Baustellensicherung. Die Einrichtung der Arbeits- und Baustellen ist mit dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Amprion abzustimmen. • Vorhandene Bauwerke, Anlagen und Versorgungsleitungen sind während der Bauausführung vor Beschädigungen zu schützen; ausgenommen hiervon sind solche, die für die Baufeldherrichtung entfernt werden müssen. Die Standsicherheit darf während der Bauausführung nicht gefährdet werden. • Eingriffe in den Boden bedürfen vor Beginn der Arbeiten einer schriftlichen Zustimmung durch Amprion, soweit solche Eingriffe nicht Bestandteil der Beauftragung sind. Die Auflösung der Arbeits- und Baustelle ist rechtzeitig dem für die Ausführung des Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Amprion bekannt zu geben. • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sie aufzuräumen und zu säubern. Unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Lager- und Arbeitsplätze, die Zufahrtswege sowie die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so ist Xxxxxxx berechtigt, die Aufräumungsarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. • Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Durchführung der Arbeiten unmittelbare Nachbargewerke, Anlieger der angrenzenden Straßen sowie der fließende Verkehr einschließlich der Fußgänger nicht gefährdet werden und unter Berücksichtigung der Umstände möglichst geringe Emissionen an Lärm, Schmutz und Abgase entstehen.

Related to Einrichtung der Arbeits- und Baustellen und Baustellensicherung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen