Einsatz LEO; Prüfung Musterklauseln

Einsatz LEO; Prüfung a) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner der DSS sind zur Überprüfung der Berechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. b) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle im Akzeptanz- netz der DSS ein Belastungsbeleg/Lieferschein erstellt, ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer des LEO zu unterschreiben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/Lieferschein richtig ausgestellt ist, insbesondere die Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen nach Art, Menge und/oder Preis zutreffend sind. Bei Belegunterzeich- nung findet eine Unterschriftsprüfung durch die Servicepartner nicht statt und ist nicht Vertragsgegenstand. c) Beleglose Nutzung: Wird an automatisierten Servicestellen aus technischen Gründen kein Belastungsbeleg/Lieferschein erstellt, erfolgt die Benutzung des LEO durch vorschriftsmäßige Benutzung des Terminals oder der sonst vorgesehenen technischen Einrichtungen.
Einsatz LEO; Prüfung. DKV AGB DE/DK 08.2019 a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Überprüfung der Be- rechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. b.) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle ein Belas- tungsbeleg/Lieferschein erstellt, ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer des LEO zu unterschreiben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/Lieferschein richtig ausgestellt ist, insbesondere die Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen formål og vedrører motorkøretøjet. Privat brug er ikke tilladt. Retten til køb af varer eller rekvirering af værksleje- og serviceydelser samt andre ydelser kan af DKV – såfremt det er indrettet – begrænses ved en af kunden valgt kortbegrænsning (restriktionskode = RC) og kortart, som fremgår af kortet. Ved i øvrigt berettiget brug af CARD kan kunden ikke støtte en senere indsigelse mod fakturaen på, at brugen af CARD til køb af varer eller rekvirering af værksleje-, serviceydelser xxxxx xxxxx ydelser ikke har været til erhvervsmæssige formål og i forbindelse med motorkøretøjet.
Einsatz LEO; Prüfung. DKV AGB DE/SE 08.2019 a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Überprüfung der Be- rechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. b.) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle ein Belas- tungsbeleg/Lieferschein erstellt, ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer des LEO zu unterschreiben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/Lieferschein richtig ausgestellt ist, insbesondere die Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen Rätten att köpa varor eller använda produkter och tjänster samt andra tjänster som tillhandahållas av DKV är begränsat – om den tillhandahålls – kan av en godtagbar nivå som kunden valt vid tidpunkten för ansökan (begränsningskod = RC) och typ av kort som visas på kortet. Om det vid övrig användning av CARD-kortet används för inköp av varor, service och andra tjänster som inte är av en kommersiell eller fordonsrelaterad art, kan inte kunden i efterhand reklamera fakturan.
Einsatz LEO; Prüfung a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Prüfungen der Berechtigung des Inha- bers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt werden soll, verfallen oder gesperrt ist. b.) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle ein Belastungsbeleg/Liefer- schein erstellt ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer der LEO zu unterschrei- ben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/ Lieferschein richtig ausgefüllt ist, insbesondere die Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen nach Art, Menge und/oder Preis zutreffend sind. Bei Belegunterzeichnung findet eine Unterschriftsprüfung durch die DKV Servicepartner nicht statt und ist nicht Ver- tragsgegenstand. c.) Beleglose Nutzung: Inanspruchnahme der Leistung ohne Kartenvorlage beim Servicepartner: Wird an automatisierten DKV Servicestellen aus technischen Gründen kein Belastungsbeleg/Lieferschein erstellt, erfolgt die Nutzung des LEO durch vorschriftsmäßige Benutzung des Terminals oder der sonst vorgesehenen technischen Einrichtungen. Soweit vorgesehen weist der Kunde oder sein Erfüllungsgehilfe seine Berechtigung durch Eingabe ei- ner persönlichen Identifikationsnummer (PIN-Code) nach. Bei dreifacher falscher PIN-Eingabe ist das LEO/die Karte aus Sicherheitsgründen vorübergehend deaktiviert. Der Kunde sollte sich in diesem Fall unverzüglich mit DKV in Verbindung setzen. Bei Bestellung einer Ware oder Inanspruchnahme einer Leistung unmittelbar beim DKV weist der Kunde durch Angabe des Kundennamens und der Kundennummer seine Berechtigung nach. d.) Nutzung der LEO im Vereinigten Königreich: Werden Lieferungen oder sonstige Leis- tungen vom Kunden im Vereinigten Königreich in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, der DKV Servicestelle das LEO vor der Inanspruchnahme dieser Lieferungen oder Leistungen zu zeigen. Der DKV behält sich das Recht vor, stichprobenweise Kontrollen bezüg- lich der Einhaltung dieser Bedingung durchzuführen. Der Kunde erkennt an, dass alle Liefe- rungen und Leistungen, die im Vereinigten Königreich von einer DKV Servicestelle ausgeführt werden, im Namen und für Rechnung des DKV getätigt werden.
Einsatz LEO; Prüfung. DKV AGB DE/IT 08.2019 a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Überprüfung der Be- rechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. b.) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle ein Belas- tungsbeleg/Lieferschein erstellt, ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer des LEO zu unterschreiben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/Lieferschein richtig ausgestellt ist, insbesondere die Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen servizi nonché di altre prestazioni. L’uso privato non è consentito. L’autorizzazione all’acquisto di merci o alla fruizione di prestazioni d’opera, servizi e altre prestazioni può essere limitato, se previsto, dal livello di autorizzazione scelto dal cliente in fase di richiesta (codice di restrizione = RC) e dal tipo di carta, riportato sulla stessa. In caso di uso autorizzato della CARD il cliente non potrà successivamente inoltrare reclamo relativo alla fatturazione motivandolo con il fatto che l’uso della CARD fosse mirato all’acquisto di merci o alla fruizione di prestazioni d’opera, servizi e altre prestazioni a scopi non commerciali o non legati al veicolo.
Einsatz LEO; Prüfung a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Überprüfung der Be- rechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. в страната и чужбина, а в някои случаи и директно от DKV. Не се разрешава използването им за частни цели. Правото на клиента да получава стоки или да се възползва от обслужване, ремонтни дейности и други услуги може да бъде ограничено от DKV – доколкото такъв вариант е предвиден – като клиентът избере при подаването на молбата си съответно ниво на оправомощаване (рестрикционен код = РК) и вида на картата, обозначен на самата карта. При правомерно използване на картата клиентът няма право да обоснове евентуално възражение срещу изготвената фактура с това, че картата е била използвана за обслужване, ремонтни дейности и други услуги, които не са служили за търговски цели и не са били свързани с автомобили.
Einsatz LEO; Prüfung a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Überprüfung der Be- rechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. b.) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle ein Belas- tungsbeleg/Lieferschein erstellt, ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer des LEO zu unterschreiben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/Lieferschein richtig ausgestellt ist, nélkül szerezzenek árukat vagy szolgáltatásokat, illetve egyéb szolgáltatásokat vegyenek igénybe. A magánjellegű felhasználás nem engedélyezett. A termékek beszerzésére, valamint munkák és szolgáltatások, valamint egyéb szolgáltatások igénylésére irányuló jogosultság a DKV-nál – amennyiben létezik ilyen – az ügyfél által az igénylés során kiválasztott jogosultsági szinttel (korlátozási kód = RC) és kártyatípussal korlátozható, és ez a korlátozási szint a kártyán látható. A kártya egyéb jogosult felhasználása során az ügyfél egy későbbi számlázási panaszt nem támaszthat olyan okra, hogy a kártya alkalmazása áruk beszerzésére, munkák vagy szolgáltatások, illetve egyéb szolgáltatás igénybe vételére irányulóan nem kereskedelmi vagy járműre vonatkozó okból történt.
Einsatz LEO; Prüfung. DKV AGB DE/EN 08.2019 a.) Legitimationsprüfung: Die Servicepartner sind zur Überprüfung der Be- rechtigung des Inhabers des LEO berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können sich hierzu vom Benutzer des LEO amtliche Ausweise, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeugs oder den Fahrzeugmietvertrag vorlegen lassen und Lieferungen und Leistungen ablehnen, falls der Verdacht besteht, dass das eingesetzte LEO unbefugt genutzt wird, verfallen oder gesperrt ist. b.) Belastungsbeleg und Belegprüfung: Wird an der Servicestelle ein Belas- tungsbeleg/Lieferschein erstellt, ist dieser, soweit technisch vorgesehen, vom Benutzer des LEO zu unterschreiben. Vor der Unterzeichnung hat der Benutzer des LEO zu prüfen, ob der Belastungsbeleg/Lieferschein richtig ausgestellt ist, insbesondere die Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen purposes. Private usage is prohibited. The entitlement to procure goods or utilise work performance and services as well as other products/services can be limited by DKV — where intended — by a permission level (restriction code = RC) and card type, which is visible from the card, selected by the customer during the submission of the application. For any other authorised usage of the CARD, the customer cannot, in later objections to invoices, claim that the use of the CARD for goods acquisition or for the utilisation of work performance, services, or other products/services did not serve a commercial and vehicle-related purpose.

Related to Einsatz LEO; Prüfung

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.